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- Die Verordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen also nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommen werden.
- Die harmonisierten Höchstgehalte eines Wirkstoffs beziehen sich stets auf bestimmte Erzeugnisse, z. B. Obst- oder Gemüsearten. Solange für eine Kombination von Wirkstoff und Erzeugnis kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, gilt ein allgemeiner Wert von 0,01 mg/kg; die Verordnung lässt also nichts ungeregelt.
- Ohne festgesetzten Rückstandshöchstgehalt kann von den zuständigen nationalen Behörden keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden. Wenn Rückstandshöchstgehalte fehlen, müssen sie zusammen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels beantragt werden. Die Anträge nimmt die zuständige nationale Behörde entgegen.
- Anträge zur Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten können nicht nur diejenigen stellen, die auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sondern auch Erzeuger und Importeure von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen, Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse an Gesundheitsfragen sowie die Mitgliedstaaten der EU.
- Zur Bewertung der gesundheitlichen Risiken wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeschaltet.
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02.09.2008
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Für Pflanzenschutzmittel gelten jetzt EU-Vorschriften
Am 1. September ist die EG-Verordnung 396/2005 in Kraft getreten. Damit werden die Höchstgehalte von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Lebens- und Futtermitteln EU-weit harmonisiert. Bisherige Verordnung gilt noch in Einzelfällen Mit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-Verordnung sind die Rückstandshöchstgehalte der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHMV) nicht mehr gültig. Die RHMV ist allerdings nicht völlig hinfällig geworden. Sie hat weiterhin Gültigkeit für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2008 erzeugt oder eingeführt wurden, sowie für einige sonstige Stoffe (Safener und Synergisten) und Erzeugnisse (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse). Außerdem wurden inzwischen die Bußgeldvorschriften aus der Rückstands-Höchstmengenverordnung auf die Verordnung 396/2005 ausgedehnt. Hier kommen Sie zu der vollständigen Pressemitteilung des BVL.
Foto: pixelio |
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