Fragen und Antworten zur EnEV
Ein besonderer Service:
Abonnenten des Werks „EnEV und Energieausweise“ können dem Herausgeber Herrn Friedl Fragen zur EnEV 2007 stellen.
Hier finden Sie bereits häufig gestellte und interessante Fragen.
Wichtiger Hinweis:
Expertenantworten erfolgen nach bestem Wissen. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Experten und den Verlag sind ausgeschlossen.
I. Fragen zur Ausstellungsberechtigung
Fall 1
1. Frage:
Darf ein Dipl.-Ing. der Versorgungstechnik (Heizung, Klima, Sanitär), der seit Jahren in dem Unternehmen in diesem Tätigkeitskreis tätig ist, Energiepässe ausstellen oder sind dafür sep. Schulungen nötig?
Antwort:
Für bestehende Gebäude: Wenn Ihr Studium der "Versorgungstechnik" dem Studiengang der "Technischen Gebäudeausrüstung" nach §21 Absatz 1 Nr. 1 entspricht und Sie eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 Nr. 1 nachweisen (mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Anlagenbau des Hochbaus...), dann dürfen Sie Nachweise für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude erstellen.
Falls dies zutreffend ist, sollte dies jedoch aus Haftungsgründen eindeutig belegbar sein. Zur Sicherheit sollte die Tätigkeit als Nachweisersteller mit der Versicherung abgeklärt und die Tätigkeit mitversichert werden lassen. Die Versicherung sollte die Tätigkeit als Nachweisersteller für Energieausweise im Versicherungsschein aufführen.
Sollten die 2-jährige Berufserfahrung nach §21 Abs. 2 Nr. 1 nicht nachzuweisen sein, dann ist eine Fortbildung nach Anlage 11 erforderlich. Bei Zweifeln ist aus Haftungsgründen auch eine Fortbildung nach Anlage 11 zu empfehlen. (Dauer mind. 120 Stunden mit Prüfung, .....)
Neubauten- oder Umbauten:
Dürfen Sie nicht nachweisen, da diese durch das Landesrecht geregelt sind. In der Regel ist dazu eine Bauvorlagenberechtigung erforderlich.
2. Frage:
Falls eine zusätzliche Schulung benötigt wird, wo kann diese gemacht werden?
Antwort:
Falls eine Fortbildung nach Analage 11 benötigt wird, kann diese bei Ing.-Kammern oder alternativ bei Energieberaternetzwerken, IHK, sowie privaten Seminarveranstaltern angefragt werden.
Fall 2
1. Frage:
Wer bzw. welche Personen sind berechtigt den Titel gemäß § 21 nach EnEV ausstellungs-berechtigte Person zu führen?
Antwort:
EnEV § 29 Absatz 4-6:
Wenn Sie BAFA antragsberechtigt sind, dann hat Ihre Registrierung vor dem 25. April erfolgen müssen.
Bitte beachten Sie Ihre Ausstellungsberechtigung aufgrund einer BAFA-Registrierung besteht nur für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2. Sie besteht nicht für bestehende Nichtwohngebäuden, sowie für alle Arten von Neubauten bzw. bei Änderungen von Gebäuden im Rahmen einer Baueingabe. Siehe auch EnEV §21.
Fall 3:
1. Frage:
In der Ausbildung zum Umweltschutztechniker wurden die Qualifikationen zum BAFA-Berater erworben. Jedoch wurden diese erst nach dem 25.04.07 erhalten.
Nun hat man zwar die Qualifikationen durch den Techniker erworben, ist aber nicht bei der BAFA eingetragen. Wie erlangt man nun die Ausweisausstellerberechtigung?
Antwort:
EnEV § 29 "Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller" Absatz 4.
Nach diesem Absatz sind Sie nicht ausstellungsberechtigt für bestehende Wohngebäude. Sie hätten vor dem 25. April 2007 in die BAFA-Liste eingetragen werden müssen.
1. Grundqualifikation:
§ 21 Absatz 4: Techniker sind darin genannt. = Grundqualifikation
(Nur wenn Sie als Umweltschutztechniker Ausbildungsschwerpunkte bei der Beurteilung der Gebäudehülle, Heizung- u. Warmwasserbereitung .... erhalten haben)
2. Zusatzqualifikation:
Ausbildung nach EnEV 2007 Anlage 11
Die EnEV § 21 Absatz 2 Nr. 2 verlangt eine Fortbildung nach Anlage 11. Die Ausbildung wurde aber im Rahmen der Technikerausbildung erhalten und nicht im Rahmen einer Fortbildung. Wenn Ihnen die Inhalte nach Anlage 11 nach dem Technikerabschluss vermittelt wurden, wäre dies als Fortbildung denkbar. Im Rahmen der Technikerausbildung eher nicht.
Man sollte in diesem Fall bei der Kammer schriftlich nachfragen. Wenn die Kammer keine positive Auskunft gibt, sind noch nachfolgende Möglichkeiten offen.
Um rechtlich sicherzugehen, ist eine erfolgreiche Fortbildung nach Anlage 11 mit Prüfung und mind. 120 Ausbildungsstunden zu empfehlen.
Eine weitere Möglichkeit ist, mit der Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen und diese prüfen zu lassen, ob die Nachweisberechtigung bereits ausreicht und Sie versicherbar sind.
Fortbildungen nach Anlage 11 können bei den Handwerkskammern nachgefragt werden, aber auch Akademien bieten diese bereits an (ab 1500 €).
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie nachweisberechtigt sein, dann nur für bestehende Wohngebäude.
Für Nichtwohngebäude und für alle Neubauten und Änderungen bei Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sind Sie nicht nachweisberechtigt.
II. Fragen zur Erstellung von Energieausweisen
Fall 1
1. Frage:
Wie werden Energieausweise für Gebäude in denen Banken und Wohnungen untergebracht sind erstellt?
Wie erfolgt die Zonierung? Werden für das Gebäude ein oder mehrere Ausweise erstellt?
Antwort:
Siehe EnEV 2007 - §22 Gemischt genutzte Gebäude Absatz 2
Ist ein nicht unerheblicher Teil (>10 % der Gebäudenutzfläche bzw. Nettogrundfläche) Wohnnutzung oder sonstiger Wohnraum, dann sind getrennte Ausweise zu erstellen. Einmal für Wohngebäude und einmal für das Nichtwohngebäude.
Die Zonierung für das Nichtwohngebäude richtet sich nach der EnEV 2007 mit Verweis auf DIN V 18599.
2. Frage:
Zählen Banken zu den Dienstleistungsgebäuden, die wenn deren Nutzfläche mehr als 1.000 m² beträgt, den Energieausweis aushängen müssen?
Antwort:
Siehe EnEV 2007 - § 16 Abs. 3
Die europäische Kommission hat in einem Schreiben dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentlichen Dienstleitungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen, nur die Fälle der Privatisierung von ehemals öffentlich-rechtlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung gemeint seien.
Deswegen sind Bankgebäude und andere Gebäude für private Dienstleistungen nicht von der Aushangpflicht betroffen.
Fall 2
1. Frage:
Für ein zweigeschossiges Gebäude mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist ein Energiepass zu erstellen. Die Nutzung ist gemischt, cirka 65% der Grundfläche Büro und Verwaltung, ca. 35% Wohnraum.
Wie erfolgt der Nachweis nach EnEV 2007?
Antwort:
Der Sachverhalt ist in § 22 der EnEV 2007 geregelt. Es sind also 2 getrennte Ausweise einmal für ein Wohngebäude und einmal für das Nichtwohngebäude zu erstellen. In Ausnahmefällen könnte bei wohnähnlicher Büronutzung auch ein Ausweis für ein Wohngebäude erstellt werden.
In Ihrem Fall trifft die Ausnahme aber nicht zu und auch der Flächenanteil der "anderen" Nutzung liegt über 10%, deshalb sind zwingend zwei getrennte Ausweise erforderlich.
Fall 3
1. Frage:
Bei einem Bestandsgebäude (z. B. 1960) wird ein WDVS aufgebracht und ein Energieausweis soll erstellt werden. Die Heizungsanlage (Fernwärme) ist aber noch alt.
Wie wird der EnEV-Nachweis und wie der Ausweis berechnet?
Die Heizungsanlage ist alt, daher kann/darf ich nicht nach DIN 4701-10 rechnen. Darf ich die 76% für den Nachweis anwenden aber nicht für den Ausweis?
Antwort:
Die bestehende Anlagentechnik unterliegt dem Bestand.
Die EnEV 2007 "§ 9 Bestehende Gebäude und Anlagen, Abs. 2" verweist auf die Verfahren nach "§ 3 Anforderung an Wohngebäude, Abs. 2" wobei die "Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude nach Anlage 3 Nr. 8" zu beachten sind.
In Anlage 3 Nr. 8 wird bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs wieder auf die Anlage 1 Nr. 2 zurückverwiesen. Das heißt, auch die Bewertung bestehender Wohngebäude bezieht sich auf die DIN V 4701-10 : 2003-06.
In Anlage 3 Nr. 2 ist aber z. B. die Berücksichtigung von Wärmebrücken, Undichtigkeiten und dem Verschattungsfaktor, etc... zu finden. Wurde die Anlagentechnik vor 1994 eingebaut, so würde ich bei der Bewertung die DIN 4701-12 beachten, weil diese wieder auf DIN 4701-10 verweist. Also alles sehr kompliziert geregelt.
Fernwärme:
1. Auch Fernwärme könnte primärenergetisch berechnet werden. Die Berechnungen richten sich für den nichterneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12 nach Tabelle C.4-1, Spalte B. Für Strom liegt dieser Primärenergiefaktor z. B. jetzt bei 2,7. Ihre Software hat diese Werte sicherlich hinterlegt.
Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Arten von Fernwärme gibt, aus fossilen Brennstoffen oder aus erneuerbaren Energieträgern. Dies finden Sie in der Tabelle. Deshalb empfehle ich den 76%-Ansatz nicht anzuwenden, weil der Primärenergiebedarf berechnet werden kann und nur bei nichtberechenbaren Systemen dieser Ansatz vorgesehen ist.
2. Nach DIN 4701-12 kann die die Fernwärme für bestehende Systeme auch nach Nr. 5.3.2.5 einfach mit einer Aufwandszahl e Hg von 1,02 berücksichtigt werden.
Fall 4:
1. Frage:
Soweit ich aus der Verordnung entnehmen kann werden Energieverbrauchsdaten bei den Energieausweisen nur für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Wohn- oder Nutzeinheiten zugrunde gelegt.
Antwort:
Nach § 17 Abs. 3 werden Energieausweise für Gebäude ausgestellt.
Eine Ausnahme findet sich im § 22 "Gemischt genutzte Gebäude". Bei gemischt genutzten Gebäuden wird aber nur zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden.
§19 Abs. 3 sollen die Verbrauchsdaten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude stammen. Ggf. können auch geeignete andere Energieverbrauchsdaten verwendet werden. Das würde evtl. für Sie zutreffen.
Siehe auch Anlage 1 Nr. 2.7 "Aneinandergereihte Bebauung"
Aus den vorgenannten Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Verbrauchsdaten für das Gebäude zu erstellen sind und nicht für Wohnungen.
2. Frage:
Wie ist es, wenn die Wohnungen innerhalb eines Gebäudes unabhängige Brennstellen besitzen. Müssen bzw. können dann auch mehrer Ausweise erstellt werden?
Antwort:
Wenn Wohnungen innerhalb eines Gebäudes unabhängige Brennstellen besitzen, ist ebenfalls der Ausweis auf das Gebäude auszustellen. Eine Ausnahme ist nicht bekannt.
Fall 5:
1. Frage:
Es soll ein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden.
Wie soll bei einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten (Bj. 1967) und einer elektrischen dezentralen Warm-Wasser-Versorgung über Boiler der Energieanteil für die Warmwasserbereitung in die Berechnung eingehen?
Eine genaue Bestimmung des Verbrauchten Stroms ist nicht möglich, da keine eigenen Zähler für die Boiler installiert sind.
Antwort:
Die „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchkennwerte im Wohngebäudebestand vom 26. Juli 2007“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt die zulässigen Vereinfachungen bei Energieverbrauchskennwerten bei Wohngebäuden dar.
Dort steht auf Seite 4 etwa 8. Zeile von oben: "...Wird das Warmwasser dezentral (z.B. elektrisch) hergestellt, bleibt es für die weitere Betrachtung unberücksichtigt..."
Fall 6:
1. Frage:
Greift die EnEV auch bei Gebäuden die unter Denkmalschutz stehen?
Antwort:
EnEV § 2 Nr. 3a: Denkmalschutz nach Landesrecht für Gebäude oder Gebäudemehrheiten.
Grundsätzlich greift die EnEV auch für denkmalgeschützte Gebäude, aber mit Ausnahmen. (Siehe Antwort zu Frage 2)
2. Frage:
Brauchen diese Häuser einen Energieausweis oder sind Sie wegen des Denkmalschutzes davon ausgenommen?
Oder brauchen Sie den Ausweis müssen aber keine Verbesserungen an der Außenhülle durchführen?
Antwort:
EnEV § 16 (4) mit Verweis auf Absatz 2
Bestandsgebäude sind von der Nachweispflicht ausgenommen (Bei Verkauf, Verpachtung, Neuvermietung, ...)
Wird jedoch ein denkmalgeschütztes Gebäude modernisiert, dann greift die EnEV. Dabei kann man die Erleichterung nach § 24 Abs. 1 in Anspruch nehmen. Grundsätzlich hat der Denkmalschutz Vorrang vor der EnEV.
Fall 7:
1. Frage:
Beim Ausstellen der Verbrauchsausweise stößt man immer wieder auf die Modernisierungstipps. Diese sind schwer bzw. gar nicht zu geben, wenn keine Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt wurde.
Müssen Modernisierungstipps in solchen Fällen unbedingt abgegeben werden?
Wenn ja: Reichen Aussagen wie z. B.: "Es sollte eine ausführliche Energieberatung durchgeführt werden"
Alle anderen Aussagen sind i. d. R. ohne jegliche Besichtigung des Gebäudes normalerweise nicht realistisch.
Antwort:
Modernisierungsempfehlungen sind im Bestand immer anzugeben, mind. 2 Empfehlungen. Auch ohne Hausbesichtigung müssen Modernisierungsempfehlungen gegeben werden. Es ist zu klären wer die Daten bereitstellt, der Eigentümer oder Sie anhand vorliegender Pläne. Das Bundesministerium plant allgemeine Formulierungen für Modernisierungsempfehlung zu gegebener Zeit zu veröffentlichen. Natürlich ist eine Vor-Ort-Besichtigung genauer aber nicht erforderlich. Der Energieausweis soll auch keine Energieberatung ersetzen. (Siehe Hinweis im Muster Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis.)
Als Modernisierungsempfehlung reicht nicht aus zu schreiben: "Es ist eine Energieberatung durchzuführen".
Ein Empfehlung könnte lauten: Anbringen eines mind. 140 mm starken Wärmedämmverbundsystems in WLG 035.
Ist das Gebäude bereits modernisiert, dann sind evtl. keine Modernisierungsempfehlungen möglich. Auch dann ist das Modernisierungsblatt dem Ausweis beizulegen und die Option "sind nicht möglich" ist anzukreuzen.
Sie brauchen auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Als Energieberater wissen Sie eigentlich wo die Schwächen sind, auch ohne Vor-Ort-Besichtigung. Sie können natürlich den Auftragnehmer auf diesen Sachverhalt hinweisen und dies als Anlage dem Energieausweis beilegen oder gesondert in Ihren Unterlagen vermerken. Zwingend erforderlich ist das nicht.
Fall 8:
1. Frage:
Wir sind von der Stadt für die Erstellung von Energieausweisen für die Schulen und das Rathaus beauftragt. Ist für diese Gebäude der verbrauchsorientierte Ausweis ausreichend?
Antwort:
Ja, wenn es sich um ein Bestandsgebäude handelt. Neubauten benötigen immer den Bedarfsausweis.
2. Frage:
Wir haben Schulen mit angeschlossener Turnhalle zu betrachten, die keine separate Verbrauchserfassung für Warmwasser besitzen. Der Heizenergiebedarf ist witterungsbereinigt zu verwenden. Gibt es Rechenwege, den Wärmeverbrauch zu bewerten und in Abzug zu bringen oder kann dies über eine pauschale Betrachtung erfolgen?
Antwort:
Die Anlage „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“ des Bundesministeriums enthält zulässige Vereinfachungen für Energieverbrauchskennwerte und Vergleichswerte bei Nichtwohngebäuden. Beachten Sie hier insbesondere Nr. 2.2 Energieverbrauchsermittlung in Sonderfällen.
III. Fragen zur Berechnung von Energieausweisen
Fall 1:
1. Frage:
Es geht um einen Kindergarten der im Jahre 2004 gebaut wurde und der jetzt um weitere 200 m² Nutzfläche erweitert werden soll. Ein Gas- Brennwertwertgerät versorgt das bestehende Gebäude mit Wärme und Warmwasser.
Der Bauherr ist sich in Bezug auf den Anbau noch nicht schlüssig, ob er den neuen Anbau über die bestehende Gas-Brennwertheizung mit versorgt oder ob er im Neubau eine eigenständige Beheizung vornimmt.
Gemäß EnEV § 9 Absatz 6 sind für Gebäude bei den mehr als 50 m² Nutzfläche hinzukommen, die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 4 einzuhalten.
Müsste diese Berechnungsweise durchgeführt werden, wenn der Anbau eine eigenständige Heizung bekommt?
Antwort:
Siehe EnEV § 9
Es bestehen mehrere Möglichkeiten:
1. EnEV Nachweis für Nichtwohngebäude: Nur für den Anbau mit 200 m2 Nutzfläche
2. EnEV Nachweis für Nichtwohngebäude: Bestand aus dem Jahre 2004 + Anbau mit 200 m2 einbeziehen.
Unklar ist ob Sie den 40% Zuschlag für die EnEV-Höchstwerte ansetzen dürfen. Ich glaube eher nicht, da bereits die EnEV 2002 die Höchstwerte der EnEV2007 fordert. Aus rechtlicher Sicht rechnen Sie am Besten den Bestand und den Neubau mit den Neubauwerten ohne Zuschlag.
3. Nach den Bauteilanforderungen: Einhaltung der Bauteilanforderungen nach Anlage 3 Nr. 7 Tabelle 1 für den Anbau mit 200 m2 Nutzfläche. Empfehlung: Nr. 1 oder 2
2. Frage:
Wie muss das Gebäude berechnet werden, wenn Heizung und Warmwasser vom Heizsystem des bestehenden Kindergartens übernommen werden?
Antwort:
Als Fernwärme nach DIN 4701 mit dem richtigen Primärenergiefaktor je nach Energieträger.
Fall 2
1. Frage:
Für eine Küche in einem Altenwohnheim mit Betriebszeiten von täglich 7 – 19 Uhr ist eine neue Lüftungsanlage geplant. Die Anlage soll im Frühjahr 2008 eingebaut werden. Muss die Anlage mit Wärmerückgewinnung ausgeführt werden?
Antwort:
Die EnEV 2007 schreibt bei Lüftungsanlagen den Einsatz einer Wärmerückgewinnung nicht zwingend vor.
Es sind reine Abluftanlagen zulässig. Natürlich verliert man dabei die Wärmegutschrift. Wenn eine Lüftungsanlage, ganz gleich welcher Art, im EnEV-Nachweis angesetzt ist, ist die Dichtheit von n50=1,50 h-1 nachzuweisen. => Nachweis Nichtwohngebäude => Sollte es sich um eine Klimaanlage handeln dann gelten weitere Vorschriften!
Die EnEV lässt auch immer noch Fensterlüftung zu (=ohne Wärmerückgewinnung). Bei Küchen gelten aber natürlich noch weitere Vorschriften für die Luftreinheit, etc....
Siehe auch EnEV §6 und Anlage 4.
Fall 3:
1. Frage:
Macht die EnEV 2007 Keine Aussagen mehr zur Nach-Isolationspflicht für Warmwasser- und Heizungsverteilleitungen im Bestand für Gebäude größer 2 WE? (EnEV in §10 Abs.2 Satz 2 Beschränkung auf Gebäude < 2 WE; in §14 Abs.5 nur "Isolierpflicht" bei Einbau und Ersatz.)
Antwort:
Es wurde § 30 "Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden" übersehen!
=> Es hätten also bereits durch die EnEV 2004 alle Leitungen gedämmt werden müssen.
"Eigentümer müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden dämmen".
Ausnahmen bei Ein- u. Zweifamilienhäuser, die selbst bewohnt werden.
=> Leitungen sind unverzüglich zu dämmen
2. Frage:
Was ist eine "frei zugängliche Leitung"?
Konkret: Muss eine sichtbare Leitung abgerissen und neu installieren werden, wenn die vorhandenen Installationsabstände zu gering sind, um die Leitungen einzeln und so zu 100% isolieren zu können?
Antwort:
"frei zugänglich" = Dazu wurde keine Auslegung gefunden.
Bereiche in denen ein Mensch aufrecht gehen kann, sind sicherlich frei zugänglich. In Kriechstellung evtl. auch noch. Alle weiteren Hohlräume könnten nicht darunter fallen, obwohl bereits Techniken vorhanden sind diese zu dämmen (Einblasdämmung).
Installationsabstände zu gering: Auslegung des DIBT in der 3. Staffel zur EnEV 2004:
Dämmschalen sollen konzentrisch angeordnet sein. Es ist alternativ möglich Dämmschalen nicht konzentrisch anzuordnen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite zugeordnet ist. Dabei sind zugelassene Dämmschalen des DIBT einzusetzen. Manuelles Wegschneiden fällt nicht darunter.
=> EnEV 2007 §§ 24 und 25:
Evtl. eine Ausnahme oder Befreiung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Fall 4:
1. Frage:
Muss bei der Berechnung des Sparrenanteils der Sparren mit 10 cm (entsprechend der Dämmstoffdicke) angesetzt werden oder mit der tatsächlichen Höhe von 16 cm?
Antwort:
Es hängt davon ab um welche Art von Hinterlüftung es sich handelt. Handelt es sich um eine ruhende Luftschicht, oder ist der Bereich schwach belüftet? Bei einer ruhenden Luftschicht könnten die 16 cm angesetzt werden (Kann der Nachweisersteller dies im Bestand beurteilen, eher nicht).
Im ungünstigsten Fall ist der Bereich komplett belüftet, dann könnten auch nur die 10 cm Sparren angesetzt werden.

