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VOB und BGB am Bau
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Achtung: Neue VOB 2009!
Die neue VOB 2009 ist beschlossen und wurde am 15.10.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht - mit gravierenden Änderungen: So wurde z. B. im Teil B auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Privilegierung der VOB/B reagiert und ein klarstellender Passus in den Verordnungstext aufgenommen sowie der § 16 Zahlung abgeändert.
Inhalt
Hier können Sie das aktuelle Inhaltsverzeichnis downloaden.
Davon werden Sie profitieren:
- Wichtige Hinweise zur Verwendung von VOB- und BGB-Bauverträgen für Sicherheit beim Vertragsabschluss.
- Praxistipps zur Einschätzung von Chancen und Risiken
- Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Begriffe im Baurecht
Ob in gedruckter Form oder als CD - mit dem Werk „VOB und BGB am Bau“ sind Sie bestens für die Durchsetzung Ihrer Interessen gerüstet!
Aktuell!
„Zusätzliche Leistungen“: Besteht eine Ausführungspflicht und welche Vergütung ist dafür fällig?
Eine „zusätzliche Leistung“ liegt immer dann vor, wenn vom Auftraggeber nachträglich etwas verlangt wird, was laut Vertrag ursprünglich nicht vereinbart war. Um in solchen Fällen Auseinandersetzungen zu vermeiden sollten zwei grundsätzliche Fragen unbedingt frühzeitig zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeklärt werden:
• Muss die zusätzliche Leistung ausgeführt werden?
• Welche Vergütung ist unter welchen Vorausset-zungen für die zusätzliche Leistung fällig?
Je nachdem ob Ihren Verträgen die VOB oder das BGB zugrunde gelegt wurden, gelten dafür jedoch ganz unterschiedliche Regelungen! Anhand von Praxisbeispielen und Musterdokumenten gibt Ihnen unser Experte Tipps zur richtigen Umgang mit „zusätz-lichen Leistungen“ - von der „Ankündigung“ bis zur „Abrechnung“ nach VOB und BGB können Sie so rechtsichere Vereinbarungen treffen. Achtung: Neue VOB/C 2010 im Mai erschienen!
Dabei wurden u.a. in den ATV DIN Normen 18299, 18300, 18340 und 18451 umfangreiche fachtechnische Änderungen vorgenommen. Unsere Experten haben für Sie die wichtigsten Aspekte kommentiert und in das Kapitel 5 „Ausführungen zur VOB/C“ eingearbeitet!
Was tun im Schadensfall?
Tritt ein Schadensereignis am Bau auf und sind damit Sach- oder Personenschäden verbunden, gilt es, schnell zu handeln. Doch in welcher Weise kann ein kontrolliertes und damit rechtssicheres Schadensma-nagement ablaufen? Unsere Expertin hat Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammengestellt mit der Sie von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Auskunftspflicht alle Maßnahmen im Blick haben und so Fehler bei der Abwicklung eines Schadensfalls vermeiden.
Aktuelle BGH-Entscheidung: „Unsicherheitseinrede“ als „Auftraggeberfalle“?
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass seine Vergütung durch die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann er mithilfe einer sogenannten „Unsicherheitseinrede“ seine Leistung verweigern. Für den Auftraggeber stellt dies ein erheb-liches Risiko dar, da nicht klar erkennbar ist, ob es sich nicht doch um einen Leistungsverzug handelt, der eigentlich abgemahnt werden müsste. In einer aktuel-len BGH-Entscheidung hat der BGH dazu Stellung genommen. Lesen Sie mehr in Kap. 2/2.
Profitieren Sie von unserem Aktualisierungsservice. Aktualisierungen erscheinen jeweils bei rechtlichen oder inhaltlichen Änderungen. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Durch die Mitteilung an den Verlag erfolgt die Löschung im Empfängerverzeichnis für Aktualisierungslieferungen.
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