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"Aufsichtspflicht an Schulen: Wann geht die Aufsichtspflicht der Eltern auf die Lehrkräfte über?"


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Aufsichtspflicht an Schulen: Wann geht die Aufsichtspflicht der Eltern auf die Lehrkräfte über?

Wenn die Kinder in der Schule sind, Schulveranstaltungen wahrnehmen oder an Schulfahrten teilnehmen, können die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Dann vertrauen sie darauf, dass Lehrerinnen und Lehrer ihre Aufsichtspflicht erfüllen, damit den Kindern nichts passiert. Doch was genau ist unter Aufsicht zu verstehen und wann sind Beschäftigte der Schule aufsichtspflichtig?

Inhaltsverzeichnis

  1. Aufsichtspflicht – Was ist darunter zu verstehen?
  2. Wo gilt die Aufsichtspflicht der Schule?
  3. Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Schule vor?
  4. Haftung: Wann kann die Schule belangt werden?

Aufsichtspflicht – Was ist darunter zu verstehen? 

Der Begriff Aufsichtspflicht wird im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern bzw. Schülerinnen und Schülern verwendet und gehört zu den Dienstpflichten von Lehrerinnen und Lehrern, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Pädagogen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern erfüllen die Lehrkräfte eine Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht. 

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Aufsichtspflicht“ existiert für Bildungseinrichtungen nicht. Die Aufsichtspflicht gemäß § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt grundsätzlich bei den Eltern. Geben sie ihr Kind jedoch in die Obhut Dritter, geht die Aufsichtspflicht auf diese über – im Falle einer Schule sind das die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie Lehrkräfte oder Referendare.

Die Frage, wie weit die Aufsichtspflicht gehen muss, gestaltet sich an Schulen deutlich schwieriger als im Kindergarten. Denn der Tagesablauf führt oft zur Unterbrechung der Aufsichtspflicht, wenn sich die Schülerinnen und Schüler z. B. vor dem Sportunterricht alleine in die Umkleideräume begeben. Außerdem ist es auch Aufgabe der Schule, Kinder und Jugendliche zu einem selbstständigen Arbeiten und Handeln zu leiten und eben nicht permanent Kontrolle auszuüben.

„Aufsichtsführung“ vs. „Beaufsichtigung“

Grundsätzlich muss zwischen den Formulierungen „Aufsichtsführung“ und „Beaufsichtigung“ unterschieden werden: 

Beaufsichtigung  Aufsichtsführung

Das Beaufsichtigen stellt im Allgemeinen die unmittelbare Kontrolle der beaufsichtigten Person dar, z. B. 

  • das Beaufsichtigen von Kindern während eines Wandertags, einer Schulfahrt oder eines anderen Ausflugs,
  • die Absicherung einer Turnübung im Schulsport, 
  • die Überwachung eines Experiments mit gefährlichen Stoffen. 

Das Beaufsichtigen setzt also voraus, dass Lehrerinnen und Lehrer nicht nur die ganze Zeit anwesend sind, sondern auch, dass sie in geeigneter Weise im Gefahrenfall handeln können. Während des Beaufsichtigens dürfen die Personen, die die Aufsichtspflicht innehaben, keine anderen Aufgaben wahrnehmen. 

Unter „Aufsicht führen“ versteht man dagegen, dass nur eine zeitlich-räumliche Nähe zu den Schülerinnen und Schülern gewährleistet sein muss.

Dabei gibt es drei Aspekte der Aufsichtsführung:  

kontinuierlich  aktiv präventiv
Eine ununterbrochene Aufsicht wird vorausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Lehrkraft ständig anwesend sein muss oder gleichzeitig alles im Blick hat. Für den Fall der Abwesenheit erteilt die Lehrkraft Anweisungen z. B. an  vertrauenswürdige Schülerinnen und Schüler.  Lehrerinnen und Lehrer geben zwar Anweisungen, handeln aber auch selbst aktiv. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Lehrkraft im Schwimmunterricht beim Turmspringen sowohl die Anweisung gibt, vor dem Springen darauf zu achten, dass keine Schwimmer getroffen werden, als auch erst springen lässt, wenn sie sich selbst vergewissert hat, dass keine Schwimmer getroffen werden. Die Lehrkraft erkennt mögliche Gefahren durch vorausschauende Analyse und trifft im Vorfeld Maßnahmen, um Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Als Beispiel: Ist ein Wandertag im Wald angesetzt, sollten aufsichtspflichtige Lehrerinnen und Lehrer diesen absagen, wenn es eine Wetterwarnung gibt. 

Wo gilt die Aufsichtspflicht der Schule? 

  • Auf dem Schulgelände – während der Unterrichtszeit (sowie 15 Minuten vor und nach dem Unterricht), der Pause, eines Unterrichtsausfalls 
  • An Orten, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden
  • Auf den Wegen zu einer schulischen Veranstaltung (Sportfest, Gottesdienstbesuch etc.) 
  • Während außerschulischen Veranstaltungen, z. B. Wandertagen oder Schulfahrten
  • An der Bushaltestelle (wenn ein direkter räumlicher Bezug zur Schule hergestellt werden kann) 

Wann sind Lehrerinnen und Lehrer nicht aufsichtspflichtig? 

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Lehrerinnen und Lehrer von ihrer Aufsichtspflicht entbunden werden. Das ist dann der Fall, wenn 

  • gerade bei älteren Schülerinnen und Schülern ein Einverständnis der Eltern vorliegt. Dann kann die Lehrkraft für einen genau festgelegten Zeitraum oder eine bestimmte Situation von ihrer Aufsichtspflicht schriftlich entbunden werden. 
  • sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt, sodass die Lehrerin bzw. der Lehrer seiner Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen kann.    

Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Schule vor? 

Solange die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht eindeutig mit Vorsatz passiert, ist es sehr schwierig zu bestimmen, wann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Diese Bewertung wird im Einzelfall getroffen, indem u. a. folgende Faktoren berücksichtigt werden: 

  • Individuell gegebene körperliche und geistige Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers (z. B. Entwicklungsstand, Charakter, Behinderung etc.) 
  • Alter der Schülerinnen und Schüler: Je jünger eine Person ist, desto mehr Aufsicht ist notwendig.
  • Räumlich-örtliche Rahmenbedingungen (z. B. Aufenthalt im Straßenverkehr) 
  • Risikograd der Aufgabe (z. B. Umgang mit gefährlichen Geräten oder Stoffen) 
  • Gruppenverhalten (z. B. Änderung des Verhaltens aufgrund von Gruppenzwang, latentes Konfliktpotential innerhalb der Gruppe etc.)
  • Erfahrung, Belastbarkeit, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder Beweglichkeit der Person, die die Aufsichtspflicht innehat. 
  • Zumutbarkeit der Aufgabe (z. B. Verhältnis von Aufsichtsperson zur Gruppengröße) 

Die rechtliche Bewertung, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, besteht also im Wesentlichen in einer Plausibilitätsprüfung der Situationsbewertung sowie der getroffenen Maßnahmen.

Hinweis: Für die Organisation der Aufsichtspflicht ist die Schulleitung verantwortlich. Schulleiterinnen und Schulleiter müssen also die äußeren Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Lehrerinnen und Lehrer ihrer Aufsichtspflicht überhaupt nachkommen können.

Haftung: Wann kann die Schule belangt werden? 

Die einzelne Lehrkraft kann im Grunde nur dann persönlich mit Konsequenzen rechnen, wenn sie grob fahrlässig gehandelt hat und der Unfall bzw. die Sachbeschädigung eindeutig darauf zurückzuführen ist. Dann drohen strafrechtliche, zivilrechtliche, aber auch disziplinarische Konsequenzen. 

Eine Haftung aufgrund von Aufsichtspflichtverletzungen kann aber auch Schulleiterinnen und Schulleiter treffen, die die Aufsicht gar nicht aktiv wahrgenommen haben. Für diese Personen wird die Verletzung der Aufsichtspflicht haftungsrelevant, wenn sie es versäumt haben, ihrer Pflicht zur Organisation der Aufsicht nachzukommen. 

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Quellen: „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“, Betzold Blog 

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