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Dual-Use-Verordnung: Neue Regeln zur Ausfuhr von Gütern ab September 2021

© CROCOTHERY – stock.adobe.com

Am 09.09.2021 trat die neue EU Dual-Use-Verordnung 2021 in Kraft (ehemals EG Dual-Use-Verordnung). Nachträglich wurden zum 01.10.2021 noch einige Codierungen sowie zum 07.01.2022 die Anhänge 1 und 4 angepasst. Die Vorgaben gelten für die Ausfuhr von Gütern, die potenziell für militärische Zwecke verwendet werden können. Doch was genau sind die Grundlagen und was müssen Exportunternehmen jetzt bei Dual-Use-Gütern beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Dual-Use-Verordnung? – Inhalt und aktuelle Vorgaben
  2. Änderungen der Dual-Use-Verordnung 2021
  3. Dual-Use-Güterliste: Was exportierende Unternehmen beachten müssen
  4. Essenziell für jede Ausfuhr von Gütern: Aktuellen Stand der Verordnungen kennen und anwenden

Was ist die Dual-Use-Verordnung? – Inhalt und aktuelle Vorgaben

Die Dual-Use-Verordnung beschäftigt sich mit der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Vorgaben sind Teil der EU-Verordnungen und gelten damit einheitlich in der gesamten Europäischen Union.

Der grundlegende Verordnungstext der Dual-Use-Verordnung wurde seit 2009 nicht geändert. Damals erfolgte die letzte umfangreichere Anpassung. Seitdem wurden lediglich die Anhänge angepasst, die jedoch wichtige spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Waren enthalten. So wurde die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 am 09.09.2021 durch die Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt. Sie ist bereits im Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 206/1 erschienen und wurde zuletzt am 01.10.2021 aktualisiert. Der für den Export besonders zentrale Anhang I und Anhang IV wurde das letzte Mal am 20.10.2021 angepasst.

Entsprechend gelten seither geänderte Vorgaben zum Umgang mit Dual-Use-Gütern.

Was versteht man unter „Dual Use“?

Dual Use meint die Möglichkeit, ein Gut oder eine Technologie sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwenden zu können (= doppelter Verwendungszweck). Dazu gehören Güter zur Verwendung oder Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Auch Abhör- und Überwachungstechnik gelten zollrechtlich als Dual-Use-Güter.

Größer gefasst sind insbesondere Waren, Informationen und Anleitungen aus nachfolgenden Bereichen betroffen:

  • Elektronik und IT
  • Software und Datenverarbeitung
  • Telekommunikation

Mit der neuen Dual-Use-Verordnung von September 2021 wird der Begriff der „Dual-Use-Güter“ erweitert. Dadurch besitzen jetzt auch Vorprodukte für oben genannte Waffen und Trägersysteme einen doppelten Verwendungszweck. Sie sind in einer eigenen Liste definiert.

Welche Kategorien gibt es für die Güter?

Die Europäische Kommission beschreibt in Anhang 1 der Verordnung verschiedene Kategorien für die einzelnen Dual-Use-Güter. Dort ergibt sich folgende Aufteilung:

Kategorie Bereich
0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
2 Werkstoffbearbeitung
3 Allgemeine Elektronik
4 Rechner
5 Telekommunikation und „Informationssicherheit“
6 Sensoren und Laser
7 Luftfahrtelektronik und Navigation
8 Meeres- und Schiffstechnik
9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Zudem beschreibt der Anhang 4 der Verordnung, welche wenigen Güter aus Anhang 1 innerhalb der EU noch genehmigungspflichtig sind. Ergänzend gibt es für Deutschland eine eigene Ausfuhrliste, die alle nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter beinhaltet.

Die Genehmigungspflicht gilt jedoch nicht nur für Güter aus Anhang 1, sondern auch für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die dort nicht aufgelistet sind.

Was sind nicht gelistete Dual-Use-Güter?

Artikel 4, 5 und 10 der Dual-Use-VO besagen, dass auch der Export von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig sein kann. Entscheidend sind hier der vorgesehene Verwendungszweck sowie das jeweilige Käufer- oder Bestimmungsland.

Nun wurde die Verordnung auf Beschluss des Europäischen Parlaments im September 2021 neu gefasst. Welche Änderungen ergeben sich für Zoll- und Exportunternehmen?

Änderungen der Dual-Use-Verordnung 2021

Seit dem 09.09.2021 ist die neue EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) in Kraft. Allerdings kamen am 01.10.2021 und 20.10.2021 weitere Anpassungen hinzu. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschreibt, welche Änderungen in der neu gefassten Verordnung zu finden sind:

Änderungen von September 2021 Änderungen von Oktober 2021
  • Verschärfte Vorschriften zur Kontrolle der Ausfuhr einiger Dual-Use-Güter.
  • Einheitlichere Kontrollvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten.
  • Neue Abstimmungsmechanismen zur Vertiefung der Zusammenarbeit innerhalb der EU.
  • Neue Allgemeine Genehmigungen.
  • Stärkere Zusammenarbeit der ländereigenen Genehmigungs- und Zollbehörden.
  • Bestimmte Entscheidungen werden künftig über das EU-Amtsblatt veröffentlicht.
    → Mehr Transparenz durch die EU-Kommission.
  • Geänderte Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen in Zollanmeldungen.
    → Gelten seit dem 01.10.2021.
    → Dadurch veraltete Codes sind ungültig und dürfen nicht mehr verwendet werden.
    → Übersicht über die nachträglich angepassten Codes im BAFA-Merkblatt: „Handbuch: Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
  • Erneuerter Anhang 1 und Anhang 4 (Delegierten Verordnung (EUNr. 2022/1)
    → Gelten seit dem 07.01.2022.
    → Kleinere Berichtigung in Anhang 1 vom 31.01.2022

Die vielen Änderungen der Dual-Use-Verordnung und ihrer Anhänge macht deutlich: Es gibt laufend neue Vorgaben im Zollrecht. Daher müssen Verantwortliche der Zoll- und Exportabwicklung ihre Referenzlisten regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Außerdem müssen sie sich über aktuelle rechtliche Änderungen informieren. Unterstützung dabei bieten die Praxishilfen des Buchs „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“. Darin sind sämtliche Neuerungen durch die Dual-Use-Verordnung enthalten, ebenso wie hilfreiche Anleitungen zur fachgerechten Export- und Ausfuhrkontrolle. Außerdem berichtet die Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“ mit konkreten Beispielen und Tipps zu relevanten Themen der Zoll- und Exportabwicklung.

Dual-Use-Güterliste: Was exportierende Unternehmen beachten müssen

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Die korrekte Umsetzung aller aktueller Vorgaben zur Ausfuhr von Gütern ist für exportierende Unternehmen das A und O. Dies gilt insbesondere beim Transport von Dual-Use-Gütern.
Bild: © Stock Rocket – stock.adobe.com

Unabhängig vom Waren-Volumen müssen exportierende Unternehmen im Rahmen ihrer Exportkontrolle mit allen relevanten Güterlisten vertraut sein. Wichtige Regelwerke hierfür sind:

  • Dual-Use-Verordnung inkl. Anhang 1 bis 4
  • Deutsche Ausfuhrliste
  • Vorgaben der Zielländer, etwa beim Export nach China
  • Weitere Ausfuhrbeschränkungen durch Embargos, spezifischen Verwendungszwecke etc.

Insgesamt hat jedoch die EU Dual-Use-Verordnung der europäischen Gesetzgebung höchste Priorität im Außenhandel. Die nationale Güterliste dient zur Ergänzung der europäischen Ausfuhrliste. Sie greift in Fällen, die auf der EU-Ebene nicht geregelt sind.

Zwar sind die relevanten Güterlisten an sich nicht Gegenstand der Neufassung der Dual-Use-Verordnung von 2021. Die Listen werden jedoch fortlaufend aktualisiert, ergänzt und erweitert, meist zum Jahresende. Durch die Reform der Dual-Use-Verordnung kann sich dieser Rhythmus aber ggf. ändern. Mit dieser Entwicklung sollten Verantwortliche für Exportkontrollen auch unter dem Jahr die einschlägigen Veröffentlichungen prüfen.

Dual-Use-Güter: Beispiele für Waren unter Ausfuhrbeschränkungen

Der Export von Dual-Use-Gütern erfordert eine spezielle Genehmigung, wenn es keine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Exportgüter gibt. Das BAFA ist die dafür zuständige Stelle. Teilweise ist eine Eignung für militärische Zwecke im Sinne der Dual-Use-VO nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

Dies zeigen die folgenden Beispiele zu Dual-Use-Gütern:

  • Plexiglasscheiben, die als Frontscheiben für Flugzeuge eingesetzt werden können.
  • Bau- und Ersatzteile für Lkw-Getriebe oder andere Kraftfahrzeuge.
  • Lippenstifte, da die Hülle als Patronenhülse für Gewehrmunition umfunktioniert werden kann.

Umschlüsselungsverzeichnis als Hilfsmittel zur Vorabprüfung

Für Exportunternehmen stellt das BAFA Güterlisten in Form des sog. „Umschlüsselungsverzeichnisses“ für eigenständige Prüfungen zur Verfügung. Es vereint folgende Vorgaben der Dual-Use-Güterlisten:

  • Anhang 1 der EG-Dual-Use-VO
  • Ausfuhrliste durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 26.10.2020
  • Kapitel des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für das Jahr 2021

Bei der Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ist zu beachten:

  • Exportierende Unternehmen sind in der Pflicht, selbständig eine entsprechende Überprüfung im Hinblick auf notwendige Genehmigungen vor der Ausfuhr von Gütern durchzuführen.
  • Die jeweiligen Listen und Vorgaben zur Ausfuhr von Gütern verwenden eine unterschiedliche Systematik. Deshalb ist eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Positionen nicht möglich.
  • Das Verzeichnis gibt keine rechtsverbindliche Sicherheit. Es kann den Umgang mit den Instanzen erleichtern, die für die Kontrolle verantwortlich sind.

Um zollrechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten Verantwortliche in jedem Fall die aktuellen Vorgaben wie die neue Dual-Use-Verordnung im Blick behalten. Dabei hilft ihnen das Handbuch „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“. Es erläutert alle relevanten Vorgänge und Hintergründe zu aktuellen Vorgaben im Exportbereich. Passend dazu zeigt die Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“ in jeder Ausgabe aktuelle Neuerungen im Außenhandel.

Quellen: „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“, eur-lex.europa.eu, bafa.de, zoll.de

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