Neue Rechtsgrundlage für Lieferantenerklärungen
Wer Lieferantenerklärungen abgibt, hat sich seit dem 01.05.2016 rechtlich-formal an den Bestimmungen der Implementierten EU-VO 2447/2015, dem IA zum UZK, zu orientieren. Die alte VO 1207/2001 hat zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren.
Maximaler Gültigkeitszeitraum 2 Jahre
NEU: Seit 01.05.2016 können Langzeit-Lieferantenerklärungen für einen maximalen Geltungszeitraum von 2 Jahren ausgestellt werden. Es ist keine Bindung an das Kalenderjahr erforderlich.
Rückwirkend ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen sind weiterhin auf einen Gültigkeitszeitraum von 1 Jahr beschränkt. Vor dem 01.05.2016 ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen bleiben gültig. Sie müssen erst nach Ablauf ihrer Gültigkeitsfrist durch neue Langzeit-Lieferantenerklärungen ausgetauscht werden.