Eine Prüfung, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich ist, fand nicht statt. Die Berliner Aufsichtsbehörde sprach ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe aus, das bisher höchste in Deutschland. In einem weiteren Bußgeldfall wurden mehrere Einzelverstöße eines Lieferdienstes geahndet. Mehrheitlich ging es um Nichtachtung der Betroffenenrechte. Unter anderem hatten sich Kunden über unerwünschte Werbemails beschwert und in anderen Fällen waren Betroffenenanfragen nicht beantwortet worden.
Dass bei Betroffenenanfragen technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifensind, um zu verhindern, dass Unberechtigte Auskunft zu Kundendaten erhalten, zeigt der Bußgeldfall eines Telekommunikationsanbieters. Bereits durch Angabe des Namens und Geburtsdatums konnten bei telefonischen Betroffenenanfragen weitreichende Kundendaten erhalten werden. Auch hier wurde ein Bußgeld in Millionenhöhe ausgesprochen.
Eine Patientenverwechslung offenbarte in einem weiteren Bußgeldfall strukturelle technische und organisatorische Defizite beim Patientenmanagement eines Krankenhauses.
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