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"EnEV – Verschärfte Regeln ab 01.01.2016 für Neubauten"


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Bau und Immobilien

EnEV – Verschärfte Regeln ab 01.01.2016 für Neubauten

© Coloures-pic - Fotolia.com

Um den Energiestandard von Neubauten weiter zu erhöhen, wurden in der letzten Novellierung der EnEV Verschärfungen festgelegt, die nun zum 01.01.2016 in Kraft treten. Umgangssprachlich wird daher häufig von der „EnEV 2016“ gesprochen. Die neuen Anforderungen gelten für neue Wohn- und Nichtwohngebäude.

Gültigkeit der „EnEV 2016“

Schon bei der Recherche zur „EnEV 2016“ stößt man auf erste Hürden. Wie heißt nun die aktuelle Energieeinsparverordnung richtig? „EnEV 2016“,“ EnEV 2014“ oder sogar noch „EnEV 2013“, da am 18. November 2013 die aktuelle Fassung im Bundesgesetzblatt verkündet wurde?

Die korrekte Bezeichnung der „EnEV 2016“ lautet: „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013“. In dieser Änderungsverordnung wird nur auf die geänderten Textpassagen der EnEV 2009 Bezug genommen. Um eine Unterscheidung der verschiedenen Vorgaben zu erleichtern, werden umgangssprachlich häufig die Begriffe „EnEV 2016“ und „EnEV 2014“ verwendet.

Mit den zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Verschärfungen soll ein weiterer Schritt in Richtung Niedrigstenergiestandard gegangen werden, der von der Europäischen Union bereits 2010 festgelegt wurde. Die neuen Vorgaben gelten für Gebäude, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige ab dem 01.01.2016 eingereicht wird. Wird der Bauantrag noch vor Beginn des Jahres 2016 eingereicht, so gilt unabhängig vom Baubeginn das Niveau der EnEV 2014. Höhere Anforderungen an den Wärmeschutz müssen dann nicht zwingend eingehalten werden.

Verschärfte EnEV-Vorgaben ab dem 01.01.2016 für Neubauten

Die Verschärfungen der EnEV betreffen ausschließlich Neubauten. Bestandsgebäude sind davon ausgenommen. Es muss zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden werden.

Neue Wohngebäude

Primärenergiebedarf (QP): - 25 %
Der zulässige maximale Jahresprimärenergiebedarf wird um 25 % im Vergleich zur EnEV 2014 reduziert.

Gebäudehülle (H´T): - 20 %
Die Mindestanforderungen für die Gebäudehülle bei Neubauten werden ab dem 01.01.2016 durch eine andere Nachweismethode festgelegt. Bis dato galt die Anforderung, dass die in Tabelle 2 Anlage 1 EnEV aufgeführten Höchstwerte der Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (Mittelwert aller vorhandenen anteiligen U-Werte) nicht überschritten werden dürfen.

Fenster besitzen im Vergleich zur Außenwand einen deutlich schlechteren Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert). Die Problematik in der alten Regelung bestand darin, dass Gebäude mit einem hohen Fensterflächenanteil dadurch benachteiligt werden. Für die energetische Planung war ein geringerer Fensterflächenanteil von Vorteil. Im Zuge der Verschärfungen darf nun, wie beim Primärenergiebedarf auch, der mittlere spezifische Transmissionswärmeverlust (H´T) des Referenzgebäudes nicht mehr überschritten werden. Auf unterschiedliche Fassadengestaltung und Fensterflächenanteile wird dadurch besser Rücksicht genommen. Im Vergleich wird H´T dadurch um ca. 20 % reduziert werden.

Zusätzlich gilt nach wie vor, dass die in Tabelle 2 Anlage 1 EnEV aufgeführten Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen.

Neue Nichtwohngebäude

Primärenergiebedarf (QP): - 25 %
Der zulässige maximale Jahresprimärenergiebedarf wird ebenfalls um 25 % im Vergleich zur EnEV 2014 reduziert.

Gebäudehülle (H´T): - 20 %
Die Mindestanforderungen an die Gebäudehülle werden weiterhin in Tabelle 2 Anlage 2 EnEV formuliert. Eine schrittweise Verschärfung der Anforderungen wurde bereits mit Einführung der EnEV 2014 festgelegt. Zum 01.01.2016 gelten demnach ebenfalls um ca. 20 % erhöhte Anforderungen.
Da bei Nichtwohngebäuden die Höchstwerte nicht pauschal für den Gebäudetyp aufgeführt sind, sondern bereits für einzelne Außenbauteile formuliert sind, ist die Problematik des Fensterflächenanteils hier nicht gegeben. Es findet im Gegensatz zu Wohngebäuden kein Bezug zum Referenzgebäude statt.

Gebäude, die über eine Raumhöhe von mehr als 4 m verfügen und die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, müssen weiterhin lediglich das Anforderungsniveau der EnEV 2009 in Zeile 1a, 2a, 3a, 4a Tabelle 2 Anlage 2 EnEV einhalten.

Auswirkungen auf die KfW-Förderung

Als Konsequenz der Verschärfungen wird das bisherige KfW-Effizienzhaus 70 zum Mindeststandard der EnEV und ist für Neubauten nach EnEV 2016 nicht mehr förderfähig. Dieses Programm entfällt somit. Die Förderstandards KfW-Effizienzhaus 55 und 40 werden ergänzt durch das neue „KfW-Effizienzhaus 40 Plus“. Mit dem Zusatz „Plus“ wird eine gebäudebasierte stromerzeugende Anlage mit Batteriespeicher bezeichnet.

Neuer Primärenergiekennwert für Strom

Im Zuge der Verschärfungen der EnEV wird der Primärenergiekennwert für Strom an die aktuellen Entwicklungen der Energiepolitik angepasst. Durch die Förderung regenerativer Stromerzeugung ist der Anteil an regenerativ erzeugtem Strom im Jahr 2014 auf 25,8 % der Bruttostromerzeugung gestiegen. Der Strom wird immer „grüner“. Dies spiegelt sich nun auch in einem verbesserten Primärenergiekennwert von 2,6 auf 1,8 ab 01.01.2016 wieder.

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