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"Gefährdungsbeurteilung Schule – Ein Leitfaden"


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Bildung, Erziehung und Soziales

Gefährdungsbeurteilung Schule – Ein Leitfaden

© alho007 - Fotolia.com

Gefährdungsbeurteilungen in in Schulen und Kitas stellen Verantwortliche nach wie vor vor große Herausforderungen. Es herrscht Unsicherheit darüber, was konkret beurteilt werden soll und in welchem Umfang. Hier ein kleiner Leitfaden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung „Schule“ Pflicht?
  2. Was gehört alles in eine Gefährdungsbeurteilung „Schule“?
  3. Gefährdungsbeurteilung „Arbeitsorganisation“
  4. Gefährdungsbeurteilung „Arbeitsplatz“
  5. Gefährdungsbeurteilung „Schule“: Muster

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung „Schule“ Pflicht?

Gefährdungsbeurteilungen müssen in der Schule genauso durchgeführt werden, wie in einem Unternehmen. Insbesondere bezüglich der Unfallverhütung übernimmt die Schulleitung im inneren Schulbereich die Verantwortung, die normalerweise bei der Geschäftsführung liegt. Daraus ergibt sich ein gewisses Weisungsrecht. Doch so einfach ist dieses Weisungsrecht v. a. in Bezug auf die Hausmeistertätigkeit in einer kommunalen Schule z. B. nicht anzuwenden. 

Weisungsrecht der Schulleitung

In der Praxis sieht es in einer Schule nämlich oft so aus, dass der Hausmeister direkt von einer Lehrkraft mit einer Aufgabe beauftragt wird und nicht von der Schulleitung. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schulleitungen meist auch nur Landesbedienstete sind, das Weisungsrecht also wiederum theoretisch bei deren Arbeitgebern liegt. Das muss bei der Arbeitsschutzorganisation unbedingt bedacht werden. 

Hinzu kommt, dass der Hausmeister oft Aufgaben übernimmt, die nicht in seinem Kompetenzbereich liegen. Das kann schon das Austauschen defekter Schalter und Steckdosen sein. Auch wenn er das privat vielleicht selbst erledigt, ist diese Aufgabe im öffentlichen Bereich von einer Elektrofachkraft durchzuführen und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da sich für den Hausmeister eine Reihe Gefährdungen ergeben. Solche Gefährdungen werden nach der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ersichtlich.

Was gehört alles in eine Gefährdungsbeurteilung „Schule“?

Eine Gefährdungsbeurteilung läuft immer nach demselben Schema ab und muss folgendermaßen aufgebaut sein: 

  • Ermittlung von Gefährdungen: Gefährdungen werden ermittelt, indem Arbeitsorganisation/Arbeitsprozesse/Aufgaben etc. auf den Prüfstand kommen, wobei für jeden Bereich mögliche Gefährdungen definiert werden. 
  • Bewerten von Gefährdungen: Die herausgefilterten Gefährdungen müssen nun nach „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und „Folgen“ bewertet werden. 
  • Auswahl von Maßnahmen: Es müssen Maßnahmen zur Vorbeugung dieser Gefährdungen definiert werden. 
  • Durchführung der Maßnahmen: Diese Maßnahmen werden priorisiert und ein Zeitplan für die Durchführung definiert. 
  • Dokumentation: Die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen sollten Schulleitungen ernst nehmen. Im äußersten Fall ist das ihre Absicherung, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. 
  • Wirksamkeitskontrolle: Die getroffenen Maßnahmen müssen nach ihrer Wirksamkeit überprüft und notfalls angepasst werden.

Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung können in Bildungseinrichtungen besondere Gefahrenquellen sein, weshalb diese Punkte im Folgenden beispielhaft aufgegriffen werden.

Gefährdungsbeurteilung „Arbeitsorganisation“

Bevor überlegt werden kann, welche Gefährdungen sich aus konkreten Handlungen ergeben, muss die vorhandene Arbeitsorganisation auf Gefahrenquellen analysiert werden. Folgende Fragestellungen müssen u. a. beantwortet werden: 

Mögliche Gefährdungen 

  • Wurden Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen klar definiert und kommuniziert? Es muss eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse zwischen dem inneren und äußeren Schulbereich vorgenommen werden. 
  • Wurde abgewogen, welche Person, welche Aufgaben übernehmen kann/darf? Für elektrotechnische Arbeiten ist das ein entscheidender Punkt. Hier müssen insbesondere gesetzliche Vorgaben (Betriebssicherheitsverordnung mit den konkretisierenden TRBS, DGUV-Vorschriften) eingehalten werden. So muss für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln eine Elektrofachkraft hinzugezogen werden. Der Hausmeister hat in solchen Fällen nur die Befugnis als elektrisch unterwiesene Person unter Anleitung und Aufsicht der Elektrofachkraft zu agieren. Hinweis: Diese Unterscheidung muss der Schulleitung bekannt sein, damit der Hausmeister nicht in die Situation kommt, aus Gefälligkeit Arbeiten zu verrichten, die er nicht ausführen darf. 
  • Wurde das Personal je nach Aufgabenbereich (sicherheitstechnisch) unterwiesen?
  • Sind Arbeitsanweisungen konkret und nachvollziehbar für den Ausführenden formuliert? 

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen

Nachdem diese Fragen beantwortet wurden, können mögliche Sicherheitsmaßnahmen sein: 

  • Da eine Elektrofachkraft oft nicht ausreicht, um 20 bis 30 Hausmeister gleichzeitig anzuleiten und zu überwachen, können einzelne Hausmeister als „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ ausgebildet werden, sodass sie bestimmte elektrotechnische Arbeiten eigenständig ausführen können.  
  • Unterweisungen können ggf. nachgeholt werden. 

Gefährdungsbeurteilung „Arbeitsplatz“

In der Schule entstehen neben den hausmeisterlichen Tätigkeiten, insbesondere Gefährdungen in den Fachräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Werkunterricht. Hier könnten mögliche Fragestellungen sein: 

Mögliche Gefährdungen in der Schule

  • Welche Gefährdungen gehen von Chemie-, Physik-, Bio- und Werkräumen aus? Kann die Funktionsfähigkeit von Laborabzügen oder Abzügen von Gefahrstoffschränken auch bei Stromausfall gewährleistet werden? 
  • Welche Umgebungsgefahren z. B. durch Rutschen, Stolpern oder Stürzen sind in Klassenräumen, Schulgängen etc. vorhanden?
  • Welche Gefahren gehen vom Kellerbereich und von Verkehrswegen aus (z. B. Schimmel oder Lärm durch Menschenansammlungen, der von Warnsignalen ablenkt)?
  • Welche elektrischen Gefährdungen sind in der Schule zu finden? Kann der Hausmeister z. B. gefahrlos eine Leuchte in der Schulaula auswechseln?

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen 

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Personal geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Im Falle des Hausmeisters, der eine Leuchte in der Aula auswechselt, kann das eine Hubarbeitsbühne sein, aber auch Handschuhe und Schutzbrillen, falls die Lampe bricht. 
  • Damit von einzelnen Stufen keine Sturzgefahr ausgeht, können Warnhinweise angebracht werden. 

Die Listen können den Gegebenheiten der einzelnen Bildungseinrichtungen entsprechend beliebig weitergeführt werden. Es wird sich bei der Gefährdungsbeurteilung schnell herauskristallisieren, wie gefährlich die Arbeit des Hausmeisters ist, wenn es um elektrotechnische Aufgaben geht. Deshalb sollte die Gefährdungsbeurteilung „Schule“ möglichst ausführlich und gewissenhaft geführt werden. Aber wo erhalte ich passende Vorlagen für die Beurteilung?

Gefährdungsbeurteilung „Schule“: Muster

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Praktische Vorlagen und Muster, z. B. zur Gefährdungsbeurteilung „Schule“, enthält das „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“ . Seine ausführlichen Tabellen zeigen, wie z. B. eine Gefährdungsbeurteilung für das Auswechseln defekter Schalter und Steckdosen in der Schule aussehen kann. Außerdem sind dort alle relevanten gesetzlichen Vorgaben aufgeführt, damit die Schulleitung rechtssicher handeln kann.

Weitere Vorlagen für arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen, etwa zu Brand- und Explosionsgefährdungen oder psychischen Belastungen, bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit können Arbeitgeber Gefährdungen schnell und einfach erfassen, beurteilen sowie rechtssicher dokumentieren.

Quelle: „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“

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