Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Montage von Photovoltaik-Anlagen: Errichter tragen doppelte Verantwortung"


* Pflichtfeld Anmelden

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: forum-verlag.com/datenschutz Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an service@forum-verlag.com.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Elektrosicherheit und Elektrotechnik

Ob schlecht montierte Dachhaken, unebene Solarmodule oder eine ungesicherte Baustelle – bei der Montage von Photovoltaik-Anlagen kommt es immer wieder zu fehlerhafter Ausführung oder Unfällen. Deshalb ist es wichtig, dass alle notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verantwortlich dafür ist der Errichter, der im Ernstfall persönlich haftet.

Für die sichere Montage von Photovoltaik-Anlagen haften Errichter persönlich

Errichter von Photovoltaik-Anlagen tragen bei der Montage von Solaranlagen eine doppelte Verantwortung. Sie haften für die 

  1. Sicherheit ihrer Mitarbeiter, die bei der Montage vom Dach oder durch Dachöffnungen stürzen können. Vor allem bei der Installation von Solarmodulen besteht zudem die Gefahr, einen elektrischen Schlag zu bekommen. Werden Montagen in der Nähe von Freileitungen ausgeführt, können außerdem gefährliche Lichtbögen entstehen.   
  2. sichere Errichtung und damit auch für Schäden oder Gefährdungen, die aufgrund unsachgemäßer Installation an der Anlage entstehen oder von ihr ausgehen.

Um Haftungsansprüche zu umgehen, müssen Errichter die gesetzlich geforderten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und die Einhaltung unbedingt schriftlich dokumentieren. Für die Praxis bedeutet das:

  • Vor jeder Auftragsausführung muss eine auftragsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt, die Ergebnisse in die Arbeits- und Betriebsanweisung einbezogen werden und die Einleitung der festgestellten Schutzmaßnahmen sichergestellt werden. 
  • Zum Schutz vor Schäden an und durch Photovoltaik-Anlagen müssen Anforderungen an die fach- und sicherheitsgerechte Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen sowie die Mindestanforderungen an Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN VDE eingehalten werden (z. B. regelgerechte Absicherung des Baustroms, Absturzsicherungsmaßnahmen etc.). 

Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften finden Errichter im „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Buch enthält außerdem u.a. praxisnahe Vorlagen und Dokumente zum Schutz vor rechtlichen Folgeansprüchen. 

Montage von Photovoltaik-Anlagen: Wann liegt ein Sachmangel vor? 

Der Kunde kann u. a. Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter geltend machen. Die Gewährleistung umfasst dabei die Haftung für Rechtsmängel sowie für Sachmängel. Ein Sachmangel liegt dabei vor, 

  • bei Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • wenn sich die Beschaffenheit des geschuldeten Werkes nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • wenn sich die Beschaffenheit des Werkes nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • wenn die Beschaffenheit des Werkes nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht (bei PV-Anlagen z. B. das berechnete Ertragsverhalten) und
  • bei Falschlieferung. 

Quelle: „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Elektrosicherheit und Elektrotechnik erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter

PV-Anlagen Photovoltaik

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.