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"Arbeitsunfähigkeit: Der richtige Umgang mit kranken Beschäftigten und vorgetäuschten Krankheiten"


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Geschäftsführung und Management

Arbeitsunfähigkeit: Der richtige Umgang mit kranken Beschäftigten und vorgetäuschten Krankheiten

© Matthias Buehner – Fotolia.com

Viele Arbeitgeber haben Probleme mit erkrankten Arbeitnehmern. Denn der Krankenstand ist aufgrund der Entgeltfortzahlung nicht nur eine finanzielle Belastung, sondern v. a. bei längerfristigen Ausfällen auch mit einem organisatorischen Aufwand verbunden. Besonders ärgerlich ist es, wenn Arbeitnehmer nur „krankfeiern“. Doch auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht machtlos.

Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor?

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit die vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Arbeitsunfähigkeit kann eine Erkrankung oder auch ein Unfall zugrunde liegen.

Sie ist Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und die Zahlung des Krankengelds durch die Krankenkasse.

Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit

Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer muss gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Ein Anruf genügt.

Nachweispflicht: Spätestens am 4. Kalendertag nach der Erkrankung muss der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage des Nachweises zurückhalten.

Folgebescheinigung: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten AU-Bescheinigung attestiert, muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung vorlegen.

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit: Auch nach den ersten sechs Wochen der Krankheit, in denen der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzuzeigen und AU-Bescheinigungen vorzulegen

Krankheit im Urlaub: Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, verfällt der Urlaub für die Tage der nachgewiesenen Erkrankung nicht. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Arzt die Erkrankung attestiert.

Rausgehen während der Krankheit: Der Arbeitnehmer muss während der Krankheit nicht unbedingt das Bett hüten. Er muss sich lediglich so verhalten, dass die Genesung nicht verzögert wird. Wird die Genesung nicht beeinträchtigt, darf er gemäß der Rechtsprechung während der Krankschreibung amtliche Termine wahrnehmen und sogar in Absprache mit seinem Arzt in den Urlaub fliegen.

Nimmt der Beschäftigte dagegen an sportlichen Wettkämpfen teil, obwohl er wegen einer Grippe krank geschrieben ist, kann gegen ihn u. U. eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. 

Pflichten und Rechte des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, und zwar in voller Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht – Berufsausbildungen, Teilzeitbeschäftigungen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zählen ebenfalls dazu. Dieser Anspruch ergibt sich aber erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Ausnahme: eigenes Verschulden des Arbeitnehmers

Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bekommt der Arbeitnehmer nur, wenn er die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine Selbstverschuldung liegt z. B. vor, wenn

  • der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss einen Autounfall verursacht hat und aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig ist. Auch ein nicht angelegter Sicherheitsgurt kann die Entgeltfortzahlung gefährden;
  • der Mitarbeiter eine Schlägerei selbst anzettelt und die Folgen der Auseinandersetzung zur Arbeitsunfähigkeit führen.

Oft werden in dieser Liste auch Risikosportarten aufgeführt. In der Praxis ist die Rechtsprechung bei solchen Freizeitaktivitäten jedoch äußerst großzügig.

Verursachen der Arbeitsunfähigkeit durch Dritte

Wird die Arbeitsunfähigkeit dagegen durch einen Dritten verursacht, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verdienstausfall geht nach § 6 Abs. 1 EntgFG dann aber auf den Arbeitgeber über. Damit kann der Arbeitgeber vom Schädiger Ersatzansprüche in Höhe der Entgeltfortzahlung geltend machen.

Kündigung während der Krankheit 

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt werden darf. Gerade die krankheitsbedingte Kündigung wird in der Praxis häufig während der Erkrankung des Arbeitnehmers ausgesprochen.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: wenn der Arbeitnehmer krankfeiert 

Dass Arbeitnehmer krank werden, gehört zum Geschäft. Manchmal hegen Arbeitgeber jedoch berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder der AU-Bescheinigung. Dies ist meist der Fall, wenn Arbeitnehmer auffällig oft nur für kurze Dauer krank sind oder die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Brückentag oder einen Arbeitstag zu Beginn oder am Ende der Woche fällt. 

Kann der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit erst einmal nachweisen, kann er dem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung (fristlos) kündigen. Doch wie lässt sich Krankfeiern nachweisen? Gerade in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vom Arzt vorlegen kann, muss der Arbeitgeber (meist vor Gericht) unerschütterliche Tatsachen vorbringen können.

Instrumente zum Nachweis des Krankfeierns:

  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK): Ist der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann der Arbeitgeber die Begutachtung eines erkrankten Mitarbeiters durch den MDK erbitten. Eine Pflicht, sich vom MDK begutachten zu lassen, besteht für den Arbeitnehmer jedoch nicht.
  • Krankenbesuche: Eine Option sind Krankenbesuche beim Arbeitnehmer. Solange der wegen Bandscheibenvorfalls krankgeschriebene Mitarbeiter jedoch nicht gerade beim Holzhacken im Garten angetroffen wird, bringt diese Methode i. d. R. wenig brauchbares Beweismaterial. Manchmal genügt es aber auch schon, wenn der bettlägerig erkrankte Mitarbeiter mehrfach zu Hause telefonisch nicht erreichbar ist.  
  • Detektiveinsatz: Hat der Arbeitgeber bereits konkrete Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, kann er an den Einsatz eines Privatdetektivs denken. Der Knackpunkt bei dieser Methode ist, dass der Arbeitgeber auf den nicht unerheblichen Kosten für diesen Einsatz sitzen bleibt, wenn der Detektiv keine Anhaltspunkte für die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit findet. Nur wenn der Nachweis tatsächlich gelingt, kann der Arbeitgeber die Kosten vom Arbeitnehmer zurückfordern. 
  • Facebook und andere soziale Medien: Soziale Medien können Arbeitgebern helfen, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zu entlarven. Denn manche Arbeitnehmer sind so unvorsichtig, dass sie ihre Partybilder von letzter Nacht auf Facebook und Co. teilen. Aufpassen sollten Arbeitgeber bei privaten Beiträgen und Bildern. Denn dafür nehmen viele Gerichte ein Beweisverwertungsverbot an.

Letzter Ausweg: Kündigung

Manchmal kommen Arbeitgeber einfach an den Punkt, dass sie sich von dem andauernd oder dauerhaft erkrankten Mitarbeiter trennen wollen. Als letztes Mittel kommt da nur eine krankheitsbedingte Kündigung infrage. Genießt der Arbeitnehmer einen allgemeinen Kündigungsschutz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Antworten zu weiteren wichtigen arbeitsschutzrechtlichen Themen bietet der „Themenbrief Arbeitsrecht“. Er informiert monatlich über aktuelle Top-Themen und neue Gesetzesurteile im Bereich Personal-Management und Arbeitsrecht.

Quelle: „Themenbrief Arbeitsrecht“

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