Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Entgelttransparenzgesetz: Berichtspflicht und Prüfverfahren"


Anmelden
* Pflichtfeld

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: forum-verlag.com/datenschutz Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an service@forum-verlag.com.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Geschäftsführung und Management

Seit dem 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das auf mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen abzielt, in Kraft. Neben dem Auskunftsanspruch für Beschäftigte bestimmt das Gesetz Berichtspflichten und betriebliche Prüfverfahren für bestimmte Unternehmen. Und diese müssen folgende Anforderungen erfüllen.

Berichtspflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz

Unternehmen mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, sog. lageberichtspflichtige Unternehmen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), sind gemäß § 21 EntgTranspG verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. 

Dieser Bericht muss folgende Punkte enthalten: 

  • Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie deren Wirkung 
  • Maßnahmen, die der Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer dienen

Hat ein Unternehmen keine Maßnahmen durchgeführt, muss dies im Bericht begründet werden. 

Außerdem muss der Bericht nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben enthalten 

  • zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten und 
  • zur durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten

Wie oft muss der Bericht erstellt werden? 

Der Bericht muss gemäß § 22 Abs. 4 EntgTranspG als Anlage zum Lagebericht nach HGB beigefügt und im Bundesanzeiger offengelegt werden. Arbeitgeber, die tarifgebunden sind oder eine Tarifregelung anwenden, müssen diesen Bericht alle fünf Jahre erstellen. Der Berichtszeitraum umfasst dann die zurückliegenden fünf Jahre. Alle anderen Arbeitgeber müssen den Bericht alle drei Jahre vorlegen. Dann umfasst der Berichtszeitraum die zurückliegenden drei Jahre. 

Hinweis: Im Fall der Tarifanwendung muss der Arbeitgeber eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgeben, ob die Voraussetzungen der Tarifanwendung entsprechend der Definition in § 5 Abs. 5 EntgTranspG vorliegen. 

Betriebliches Prüfverfahren gemäß Entgelttransparenzgesetz

Private Arbeitgeber, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind aufgefordert – nicht verpflichtet – mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen sowie Entgeltbestandteile auf die Einhaltung des Gleichheitsgebots i. S. d. EntgTranspG zu überprüfen. Dieses Prüfverfahren beinhaltet eine Bestandsaufnahme, eine Analyse und einen Ergebnisbericht

Der Arbeitgeber kann dabei selbst entscheiden, welches Arbeitsbewertungsverfahren und welche Analysemethode er anwendet. Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gibt jedoch drei Empfehlungen: 

  1. „EG-Check“
  2. „Monitor Entgelttransparenzgesetz“
  3. Leitfaden „Gendergerechtigkeit stärken – Entgeltgleichheit sicherstellen“ der International Labour Organisation (ILO)

Ergibt das betriebliche Prüfverfahren, dass Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt vorliegen, hat der Arbeitgeber gemäß § 19 EntgTranspG Maßnahmen zur Beseitigung solcher Benachteiligungen zu treffen.

Quelle: „Themenbrief Arbeitsrecht“ 

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Geschäftsführung und Management erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter

Entgeltabrechnung

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.