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"Umsetzung Umwandlungsrichtlinie: Aktueller Stand und neue Vorgaben für Unternehmen"


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Geschäftsführung und Management

Umsetzung Umwandlungsrichtlinie: Aktueller Stand und neue Vorgaben für Unternehmen

© vectorfusionart – stock.adobe.com

Am 28.02.2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) im BGBl. verkündet. Dadurch ändern sich die bisherigen Vorgaben zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften. Aber was bedeutet das für die betroffenen Unternehmen und wie steht es um die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie? – Definition
  2. Umsetzung Umwandlungsrichtlinie: Aktueller Stand
  3. Neue Vorgaben für Kapitalgesellschaften
  4. Wie geht es jetzt weiter mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie?

Was ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie? – Definition

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie soll es Kapitalgesellschaften erleichtern, innerhalb der Union grenzüberschreitende Vorgänge durchzuführen. Hierzu gehören v. a. Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen des Unternehmens. Von der Richtlinie betroffen sind daher insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG) und Aktiengesellschaften (AG).

Als Orientierungspunkte für das neue Gesetz gelten die bisherigen Regelungen des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in
einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) und des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).

Umsetzung Umwandlungsrichtlinie: Aktueller Stand

Die zugrundeliegende EU-Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121) wurde bereits am 27.11.2019 veröffentlicht. Sie trat am 01.01.2020 in Kraft und musste bis zum 31.01.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Deshalb stellte das Bundesjustizministerium (BMJ) am 05.08.2022 einen ersten Regierungsentwurf vor. Nach einigen Beratungen in Bundesrat und Bundestag wies Letzterer den Entwurf am 15.12.2022 zunächst zurück. Daher wurden die bis dorthin geplanten Punkte an die Ausschüsse zur Prüfung übergeben.

Letztlich konnten sich die Ausschüsse und die Bundesregierung am 20.01.2023 auf eine angepasste Fassung einigen. In der darauffolgenden Bundesratssitzung vom 10.02.2023 wurde kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Daher wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 51 vom 28.02.2023 verkündet.

Die Änderungen im Geldwäschegesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten rückwirkend ab dem 01.01.2023, die übrigen Neuerungen ab 01.03.2023. Doch welche Änderungen kommen konkret auf die betroffenen Betriebe zu?

Neue Vorgaben für Kapitalgesellschaften

Mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie soll insbesondere das Umwandlungsgesetz (UmwG) geändert werden. Insgesamt sind jedoch 16 Regelwerke von den Neuerungen betroffen, darunter die Handelsregisterverordnung (HRV), das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Dabei basieren die neuen Regelungen auf den bereits bestehenden Vorschriften zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a ff. UmwG.

Um künftig grenzüberschreitende Vorgänge zu vereinfachen, sollen im Rahmen der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie folgende Änderungen durchgeführt werden:

Bereich Änderung durch Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Umwandlungsgesetz

Um die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln zusammenzufassen, wird im Umwandlungsgesetz ein neues Sechstes Buch erstellt. 

Das Buch soll bereits vorhandene Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen umfangreich neu regeln. Diese beschreiben u. a. grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen in eine Kapitalgesellschaft eines anderen EU-Mitglieds-/ oder Vertragsstaats.

Verschmelzungsplan

Vor der Zustimmung eines Verschmelzungsplans muss ein Monat seit der Bekanntmachung des Plans vergangen sein. Vorgeschriebene Inhalte des Plans sind u. a. ein indikativer Zeitplan und Angaben zur Bewertung des verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens, das die übertragenden Gesellschaft besitzt.

Schutzmaßnahmen für bestimmten Akteure Es sind besondere Schutzmaßnahmen für bestimmte Akteure geplant.
  • Anteilsinhaber:
    • Austrittsrecht gegen Barabfindung
    • Zusätzliche Aktiengewährung anstatt einer baren Zuzahlung
    • Rechte im Spruchverfahren
  • Gläubige:
    • Anspruch auf Sicherheitsleistung (erstmaliger EU-weiter Mindeststandard)
  • Arbeitnehmer:
    • Recht auf frühzeitige und umfassende Information vor einer Umwandlung
    • Informations- und Konsultationsrechte für Betriebsräte und Beschäftigte
    • Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter (s. u.)
Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer

Bereits im Dezember 2022 wurden neue Vorgaben zum Mitspracherecht von Beschäftigten an grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen umgesetzt.

So wurde hierfür das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgVG) angepasst und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) neu eingeführt.

Hier gilt das sog. „Sitzstaatsprinzip“, was bedeutet: Für jede Gesellschaft, die aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgeht, gelten die Mitbestimmungsregelungen des Mitgliedstaats, in dem ihr neuer Satzungssitz liegt.

Grenzüberschreitender Registervollzug

Der grenzüberschreitende Registervollzug soll im Zuge der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie harmonisiert werden. Dieses Ziel will sich die Bundesregierung mit folgenden Maßnahmen erleichtern:

  • Prüfpflichten des Registergerichts; sie treten unter folgenden Bedingungen in Kraft:
    • Das besondere Verhandlungsverfahren wurde über die Beteiligung der Arbeitnehmer erst nach Aufforderung des Gerichts eingeleitet.
    • Die Anzahl an Beschäftigten beträgt mindestens 80 % des Schwellenwerts, der für Unternehmensmitbestimmung wichtig ist (sog. „Vier-Fünftel-Regelung“). Außerdem wird im Zielland keine Wertschöpfung erbracht und der Verwaltungssitz bleibt nach der Grenzüberschreitung in Deutschland bestehen.
    • Eine ausländische Gesellschaft wird durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften. Dabei besitzt sie kein anderweitiges operatives Geschäft.
  • Missbrauchskontrollen, um festzustellen, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung bzw. der Formwechsel zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken genutzt wird.
  • Neue Regelungen zu den wechselseitigen Mitteilungspflichten zwischen den Registergerichten und der neuen bzw. übertragenden Gesellschaft. Die Mitteilungen sollen über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) erfolgen.
Recht zur Informationsbeschaffung der Registergerichte

Führt ein Registergericht wie oben beschrieben im Rahmen ihrer Pflichten eine Prüfung durch, darf es Gewerkschaften der beteiligten Gesellschaft anhören und Unterlagen von öffentlichen inländischen Stellen fordern.

Berichtspflichten

Das Erstellen eines Verschmelzungsberichts, einer Verschmelzungsprüfung und des dazugehörigen Prüfungsberichts wird künftig Pflicht.

Wie geht es jetzt weiter mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie?

Das genaue Inkrafttreten zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie ist noch nicht bekannt, sollte allerdings in den kommenden Wochen erfolgen. Da das dazugehörige Gesetz bereits am 10.02.2023 vom Bundesrat verabschiedet wurde, dürfte die anschließende Verkündung zeitnah erfolgen. Sobald sie vorliegt, tritt das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie am Tag danach in Kraft.

Da die geplanten Maßnahmen einige Erleichterungen für Kapitalgesellschaften mit sich bringen, sollten sich diese jetzt umfangreich auf die kommenden Neuerungen vorbereiten. Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH können sich beispielsweise im Handbuch „Das GmbH-Recht“ über alle rechtlichen Vorgaben informieren. Neben Erklärungstexten und aktuellen Beschlüssen enthält das Buch praktische Vorlagen und Muster, z. B. zur Bestellung eines Geschäftsführers oder für einen Gesellschaftsvertrag. Damit sparen sich Geschäftsführer sowie Gesellschafter Zeit und Arbeit.

Quellen: Deutscher Bundestag, Deutscher Bundesrat

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