Fehlerhafte Risikoeinschätzung stuft das Gericht als Behandlungsfehler ein
Im vorliegenden Fall (OLG Brandenburg, 28. Juni 2018 – 12 U 37/17) versäumten es die Ärzte nach Ansicht des OLG den Patienten als Hochrisikopatienten für Dekubitus einzustufen, obwohl der ältere Mann mehrere Risikofaktoren erfüllte. Die Pflegefachkräfte hatten das Dekubitusrisiko zu gering eingeschätzt, während eine ärztliche Einschätzung gar nicht erfolgte, wie das HCM-Magazin berichtet.
Folglich hätte das Krankenhauspersonal auch keine Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Dekubitus ergriffen, wie sie im Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ beschrieben sind. Der Patient erlitt Dekubiti vierten Grades am Gesäß und weitere an den Fersen und litt bis zu seinem Tod an den Schmerzen.
Die Richter sahen einen Behandlungsfehler seitens des Krankenhauses als erwiesen an. Infolgedessen muss das Krankenhaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro an die Erbin des Patienten bezahlen.
Dekubitusrisikoerfassung – Wer ist Risikopatient?
Um die Bildung von Dekubiti vorbeugend behandeln zu können, müssen Ärzte und Pflegekräfte eine Risikoerfassung erstellen. Mit der Gratis-Checkliste „Dekubitusrisikoerfassung“ sparen sie sich dabei wertvolle Zeit. Wichtig ist es, den Zustand des Patienten einzuschätzen: Kann er aufstehen oder ist bettlägerig? Kann der Patienten von alleine seine Position wechseln? Es werden also Aktivität und Mobilität des Patienten beobachtet. Besonders gefährdete Körperstellen sind z. B. Schulterblätter, Steißbein, Fersen oder auch der Hinterkopf.
Liegen Anzeichen für einen Dekubitus vor, müssen die Pflegekräfte schließlich alle pflegerischen Standards umsetzen. Vorgefertigte Pflegestandards sowie verständliche Kommentierungen zu den Expertenstandards erhalten Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit der Software „Pflege- und Expertenstandards auf CD-ROM“. (juse)
Quelle: HCM-Magazin