Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands
Heilmittelerbringer, die eine eigene Praxis eröffnen wollen, kommen an den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, die in § 124 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt sind, nicht vorbei. Ab 1. August 2018 müssen Heilmittelerbringer, die über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen, außerdem neue Zulassungsempfehlungen umsetzen.
Diese Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes richten sich an Physiotherapiepraxen, Massagepraxen und medizinische Badebetriebe sowie an Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Podologen. Neu sind insbesondere die Vorgaben zu den Räumlichkeiten.
Vorgaben zu den Räumlichkeiten einer Praxis
Gemäß Zulassungsempfehlungen muss die Praxis für eine Zulassung folgende Eigenschaften aufweisen. Sie muss
- öffentlich zugänglich,
- in sich abgeschlossen sowie
- von anderen und andersartigen gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
Die Trennung zwischen Praxis und gewerblichen Bereichen wie z. B. Gerätetraining muss in Konsequenz nicht mehr zwingend gegeben sein.
Hinsichtlich der Behandlungsräume in der Praxis müssen Heilpraktiker ab August 2018 beachten, dass
- die Räume nicht mehr durch einen Vorhang abgetrennt werden dürfen,
- das Behandlungszimmer min. 20 m2 Therapiefläche und je zwei Behandlungsbereiche mit je einer Behandlungsliege aufweisen muss und
- die Behandlungsräume keine Durchgangszimmer sein dürfen.
Checkliste für Heilmittelerbringer für die Eröffnung einer Praxis
Bei der Eröffnung einer Praxis stehen Heilmittelerbringer vor einem Berg von Aufgaben. Damit hierbei nichts vergessen wird, geben wir im Folgenden eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, über die sich Heilmittelerbringer Gedanken machen müssen:
- Abschätzen des wirtschaftlichen Risikos
- Prüfung des Standorts
- Festlegung der Räumlichkeiten
- Planung und Einkauf von benötigten Hilfsmitteln
- Beschaffung eines Institutskennzeichens
- Ausfüllen aller Formulare
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
- Abschließen von Versicherungen
- Meldung der Praxis und Mitarbeiter beim Gesundheitsamt
- Vereinbarungen zur Abrechnung treffen
Welche Formulare Heilmittelerbringer für die Zulassung einer Praxis beachten und ausfüllen müssen, erfahren sie im Handbuch „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen“. Das Werk erleichtert Heilmittelerbringern das Ausstellen von Heilmittelverordnungen und unterstützt mit praxiserprobten Arbeitshilfen.
Grundvoraussetzung für die Eröffnung einer Praxis ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilmittelerbringer“, was die erforderliche Ausbildung voraussetzt. Die Zulassung erteilen schließlich die Landesverbände der Krankenkassen tagesgenau.
Quellen: „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen“, GKV-Spitzenverband, Portal für Physiotherapeuten