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"Baustellenabsicherung: So vermeiden Bauhofleiter typische Fehler"


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Kommunales

Baustellenabsicherung: So vermeiden Bauhofleiter typische Fehler

© animaflora – stock.adobe.com

Straßenunterhaltsmaßnahmen wie Flickarbeiten oder Notfallmaßnahmen gehören zum Aufgabengebiet von kommunalen Bauhöfen. Hierfür wird es regelmäßig notwendig, Baustellen zu sichern. Doch wie wird eine Baustelle abgesichert und welche typischen Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf?

Vorbereitung der Baustellenabsicherung: Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan 

Verkehrsrechtliche Anordnung 

Bevor mit der Absicherung einer Baustelle begonnen werden kann, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Erst wenn diese vorliegt, kann es mit der Baustellenabsicherung und danach mit den Bauarbeiten losgehen.

Kommunale Bauhöfe können diesen Dienstweg oft verkürzen, sollten aber dennoch rechtzeitig planen, insbesondere, wenn von der Maßnahme der öffentliche Nahverkehr oder Versorgungsleitungen betroffen sind. 

Verkehrszeichenplan 

Verkehrszeichenpläne können oft auf Grundlage von Regelplänen erstellt werden. Sie enthalten alle notwendigen Angaben wie Abmessungen, Schilder, Verkehrsrichtungen etc. Im Verkehrszeichenplan muss eine für die Baustellenabsicherung verantwortliche Person benannt werden. Diese Person haftet, wenn sich aufgrund mangelnder Baustellenabsicherung ein Unfall ereignet. 

Die rechtlichen Aspekte der Baustellensicherung sind kompliziert. Welches Regelwerk, welche Vorschriften definiert, erfahren Bauhofleiter im Buch „Das 1x1 des Bauhofs“. Das Werk im praktischen Taschenformat enthält alle rechtlichen Neuerungen, die die Arbeit am Bauhof betreffen. 

Mit diesen Maßnahmen wird die Baustelle gesichert 

Maßnahme  Vorgaben 

Absperrschranken

Mit Absperrschranken werden Fußgänger- und Fahrradwege gegenüber dem Arbeitsbereich abgesichert. Ist die Fahrbahn von der Baustelle betroffen, werden auf der gesamten Länge Absperrschranken notwendig – zusätzlich zu den Bauzäunen. 

Bauzäune 

Bauzäune, die auf der Fahrbahn eingesetzt werden, werden zusätzlich mit Leitbaken, Absperrschranken oder Leitschienen gesichert. In Verkehrsbereichen müssen alle 10 m gelbe Warnleuchten angebracht werden. 

Aufgrabungen 

Weil Aufgrabungen von Fußgängern oder Fahrradfahrern oft erst spät erkannt werden, müssen sie so gesichert sein, dass keiner hineinstürzen kann.  Dafür können Bauzäune, Absperrgeräte oder Absperrschranken verwendet werden. Besonders wichtig ist es, hierbei auf die Standsicherheit zu achten. 

Fahrbahnmarkierungen 

Für die Markierung der Fahrbahn werden die vorhandenen weißen Markierungen auf der Straße mit gelben Markierungen ergänzt. 

Fahrzeuge

Werden Fahrzeuge für die Baustellenabsicherung eingesetzt, müssen diese mit zusätzlichen Warneinrichtungen gekennzeichnet sein. 

Verkehrszeichen 

Alle zur Baustellenabsicherung verwendeten Verkehrszeichen müssen natürlich der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) entsprechen. Dabei gelten folgende Vorgaben: 

  • Pro Pfosten dürfen maximal zwei Vorschriftenzeichen und höchstens drei Verkehrszeichen angebracht werden
  • Verkehrszeichen dürfen nicht direkt am Fahrbahnrand aufgestellt werden. Zwischen Verkehrszeichen und Fahrbahn gilt innerorts ein Abstand von 0,5 m bzw. 0,3 m bei beengten Verhältnissen. 
  • Ist es zwingend erforderlich, ein Verkehrszeichen auf der Fahrbahn aufzustellen, muss dies entsprechend gekennzeichnet sein. 
  • Für die Standsicherheit werden meist min. zwei Fußplatten benötigt; es müssen jedoch die Vorschriften der TL und ZTV-SA eingehalten werden. 
  • Schilder müssen immer gut sichtbar sein. Die Aufstellhöhen beziehen sich auf die Unterkante des Schildes und können im Buch „Das 1x1 des Bauhofs“ nachgeschlagen werden. 

Umleitungen

Wie die Umleitung ausgeschildert werden muss, ist in den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung aufgeführt. 

Warnleuchten

Bei Warnleuchten ist zu beachten, dass diese im Dauerlicht betrieben werden – Blinklicht ist zur Baustellenabsicherung nicht erlaubt. 


Baustellenabsicherung muss regelmäßig kontrolliert werden 

Die Person, die im Verkehrszeichenplan als Verantwortlicher für die Baustellenabsicherung bestimmt wurde, ist für die Kontrolle der Absicherung zuständig. Sie muss

  • täglich vor Arbeitsbeginn,
  • täglich nach Arbeitsende, nach Eintritt der Dunkelheit (Beleuchtung),
  • täglich an arbeitsfreien Tagen und 
  • nach Unwettern (oder anderen Naturereignissen) 

kontrollieren. 

Typische Fehler bei der Baustellenabsicherung 

In der Praxis bleiben auch nach Einhaltung aller geltenden Vorschriften kritische Bereiche auf der Baustelle. Zum einen ist auf Baustellen immer wieder ein „Schildersalat“ zu sehen, der die Verkehrsteilnehmer eher verwirrt, als leitet. Aus Sicht des Verantwortlichen ist dieser Schildersalat meist unumgänglich. Denn fehlt auch nur ein Warnhinweis und es kommt zum Unfall, haftet er. 

Ebenfalls problematisch ist die Einrichtung von Notgehwegen. Es ist vorgeschrieben, dass diese neben der Baustelle eingerichtet werden müssen – das Baustellenfahrzeug hat dann eigentlich keinen Zugang mehr. Um überhaupt arbeiten zu können, ist es manchmal schwierig alle Vorgaben zu erfüllen.

Es gibt aber auch Fehler, die sich leicht vermeiden lassen. Ein Überblick: 

  • Es werden unzulässige Kombinationen von Verkehrszeichen oder zu viele Zeichen auf einem Pfosten angebracht. 
  • Vorschriften zur Standsicherheit von Verkehrszeichen werden nicht eingehalten. 
  • Die für die Baustellenabsicherung eingesetzten Verkehrszeichen widersprechen der stationären Beschilderung. 
  • Die angebrachten Verkehrszeichen sind schwer zu erkennen (verschmutzt, verdreht, beschädigt). 
  • Die Absperrung ist unvollständig. 
  • Die Warnleuchten weisen einen Defekt auf oder fehlen ganz. 
  • Zur Absicherung wird Flatterband eingesetzt – was nicht erlaubt ist. 
  • Die Bauzäune und Fahrzeuge sind nicht gekennzeichnet. 
  • Im Fahrbahnbereich befinden sich ungesicherte Baumaschinen. 

Was leider auch manchmal vergessen wird, ist der Schutz der Mitarbeiter. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen vorab Maßnahmen definiert und getroffen werden, die die Unfallgefahr auf ein Minimum reduzieren.

Quelle: „Das 1x1 des Bauhofs“

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