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"Erste Hilfe im öffentlichen Dienst gemäß der neuen DGUV Information 204-030"


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Kommunales

Wenn es in einer Schule zum Unfall kommt, müssen Lehrer, Hausmeister oder Schulleiter Erste Hilfe leisten können. Was bei der Organisation der Ersten Hilfe beachtet werden muss, steht in der neuen DGUV Information 204-030.

Der öffentliche Dienst ist gemäß §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen. Dies beinhaltet nicht nur die Bestimmung von Ersthelfern, sondern auch die Bereitstellung von Sachmitteln.

Die DGUV Information 204-030, die im März 2017 erschienen ist, hält vor allem Informationen für Schulen bereit.

Ersthelfer in Schulen: Wer organisiert die Erste Hilfe?

In Schulen - egal ob allgemein bildend oder berufsbildend - muss die Erste Hilfe gemäß §10 ArbSchG nicht nur für Lehrkräfte, sondern auch für Schüler sichergestellt werden. Das Sozialgesetzbuch VII § 21 (2) verpflichtet den Schulhoheitsträger dazu, mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Regelung für die Erste Hilfe im inneren Schulbetrieb zu treffen.

In der Regel wird die Schulleitung mit der Organisation der Ersten Hilfe beauftragt und muss sachliche wie personelle Voraussetzungen schaffen. Die Sachkosten werden vom Sachkostenträger, also Stadt, Gemeinde usw. getragen.

DGUV empfiehlt Lehrkräfte als Ersthelfer

Laut DGUV ist es gerade für Lehrkräfte erstrebenswert, bei Klassenfahrten etc. Erste Hilfe leisten zu können. Dies gilt insbesondere für Sportlehrer, Lehrkräfte der technisch naturwissenschaftlichen Fächer sowie der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen.

Ersthelfer werden, dürfen nur jene Personen, die von einer Stelle ausgebildet wurden, die von dem Unfallversicherungsträger für die Ersthelferausbildung ermächtigt wurde. Die Ausbildung ist für die Ersthelfer kostenlos. Der Organisator der Ersten Hilfe beziehungsweise der Dienstherr und die zuständigen Unfallversicherungsträger regeln Ausbildungsinhalte- und dauer sowie die Kostenübernahme.

DGUV regelt Anzahl der Ersthelfer in Kindertageseinrichtungen

§26 DGUV Vorschrift 1 regelt, wie viele Ersthelfer zur Verfügung stehen müssen:

  1. Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten muss ein Ersthelfer vor Ort sein,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltung- und Handelsbetrieben 5%,
    • in sonstigen Betrieben 10%,
    • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
    • in Hochschulen 10% der Versicherten nach §2 Abs. 1 Nummer 1 SGB VII.

Sofern der Unfallversicherungsträger es genehmigt, kann von den unter 2 genannten Zahlen abgewichen werden.

Aufgaben von Ersthelfern gemäß DGUV

Zu den Aufgaben von Ersthelfern gehören:

  • sachgerechtes Verhalten bei Unfällen
  • Erstmaßnahmen am Unfallort
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen sowie akuten Erkrankungen

Außerdem müssen Ersthelfer ihr Wissen alle zwei Jahre auffrischen und vertiefen.

Der Behördenleiter kann dem Ersthelfer auch weitere Aufgaben übertragen. Zum Beispiel die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen oder Rettungsgeräte. 

Wichtig ist zudem, dass jede Erste-Hilfe-Leistung gesondert dokumentiert wird. Die Unfallanzeige reicht dafür nicht aus.

 

Schulhausmeister sind bei Unfällen oft schnell vor Ort. Deshalb gehört die Ersthelfertätigkeit nicht selten zu ihren Aufgaben. Das praktische Handbuch "1x1 für den Hausmeister" liefert Schulhausmeistern rechtliche Grundlagen und Praxistipps rund um ihren Arbeitsalltag - auch zum Thema Erste Hilfe.

Quelle: DGUV-I 204-030

 

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DGUV Erste Hilfe

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