Konsignationslager: UStAE wurde angepasst
Im internationalen Handel ist es gängig, dass in Lieferketten auch die Unterbringung der Ware in einem Konsignationslager vorgesehen ist. Da die Ware dabei innergemeinschaftliche Grenzen überschreitet oder in Drittländer bzw. von Drittländern in das europäische Gemeinschaftsgebiet geliefert wird, stellt sich unweigerlich die Frage, wo der Ort der Besteuerung für einen Umsatz unter Einbindung eines Warenlagers liegt.
Was ein Konsignationslager ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Allgemeinen wird darunter Folgendes verstanden: Ein Lieferant bringt seine Ware in das Lager eines Kunden und bleibt erst einmal Eigentümer der Ware, auch wenn sich die Ware im Besitz des Kunden befindet. Das zivilrechtliche Eigentum an der Ware wird erst zu dem Zeitpunkt auf den Kunden übertragen, wenn er die Ware aus dem Lager entnimmt.
Auf Grundlage zweier Urteile (V R 31/15 und V R 1/16) des Bundesfinanzhofs hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine bisherige Auffassung zu diesem Thema geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) folgendermaßen angepasst.
Inländisches Konsignationslager eines ausländischen Lieferanten
Beförderungs- und Versendungslieferung
Das BMF geht nun von einer Lieferung aus, wenn bei Beginn der Lieferung aus einem europäischen Mitgliedstaat nach Deutschland der Abnehmer der Ware feststeht; die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung also verbindlich bestellt oder bereits bezahlt wurde.
Von einer Beförderung- oder Versendungslieferung kann auch dann ausgegangen werden, wenn
- die Ware zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht wird, wo sie nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben wird oder
- die Ware kurzzeitig (für einige Tage und Wochen) in einem Konsignationslager in Deutschland zwischengelagert wird, wobei der Abnehmer ein vertraglich geregeltes und uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat.
In diesen Fällen liegt nur eine kurze Unterbrechung vor, jedoch kein Abbruch der Beförderung oder Versendung.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Etwas anderes ist es, wenn zu Beginn der Beförderung oder Versendung nur ein wahrscheinlicher Abnehmer angenommen werden kann. Dann geht das BMF bei der Einlagerung von Waren aus dem europäischen Ausland in einem in Deutschland stationierten Konsignationslager von einer innergemeinschaftlichen Verbringung i. d. S. § 1a Abs. 2 UStG aus. Die Lieferung unterliegt in diesem Fall dem deutschen Umsatzsteuerrecht, weil sie erst stattfindet, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager entnimmt.
Konsignationslager: inländische Lieferung
Das BMF hält grundsätzlich fest, dass der Zeitpunkt der Lieferung ob mit oder ohne Zwischenlagerung der Beginn der Beförderung oder Versendung ist und nicht die Entnahme aus dem Lager.
Dieser Grundsatz ist insbesondere für inländische Lieferungen über ein Konsignationslager entscheidend. Denn für die Praxis heißt es, dass der Lieferant seine Umsätze in dem Voranmelderaum deklarieren muss.
Konsignationsläger in EU-Mitgliedstaaten mit Waren aus Deutschland
Zwar ist nach deutscher Ansicht die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware ausgeführt, doch muss dieses Verständnis nicht zwingend für die anderen europäischen Länder gelten. Deshalb sollte die deutsche Auffassung mit der Rechtsauffassung des Landes in Einklang gebracht werden, in dem das Konsignationslager steht.
Es muss geprüft werden, ob im konkreten Fall eine Vereinfachungsregel Anwendung finden kann. Welche Vereinfachungsregeln für Konsignationsläger gelten, erfahren Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung im Buch „Zoll & Export 2018“. Das Werk enthält alle zollrechtlich relevanten Vorschriften für das Jahr 2018, die kompakt und übersichtlich aufbereitet sind, sodass sie schnell nachgeschlagen werden können.
Die neuen Grundsätze des BMF müssen in allen offenen Fällen angewendet werden. Allerdings gewährt das Bundesamt eine Übergangsfrist bis Ende 2018.
Quellen: „Zoll & Export 2018“, BMF