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"Akkreditiv: Definition, Ablauf und Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs"


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Zoll, Export und Internationales

Das Dokumentenakkreditiv ist das wichtigste Zahlungs- und Zahlungssicherungsinstrument im internationalen Handelsverkehr. Für eine erfolgreiche Eröffnung eines Akkreditivs sind jedoch akkreditivkonforme Dokumente zwingend erforderlich.

Akkreditiv: Definition, Ziele und Arten

Das Akkreditiv ist im Außenhandel eine vertragliche Verpflichtung einer Bank innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Geldzahlung an einen genannten Begünstigten zu zahlen. Das Geldinstitut handelt dabei auf Weisung eines Kunden, sofern der Bank akkreditivkonforme Dokumente (Dokumentenakkreditiv) vorliegen und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. 

Das Ziel eines Akkreditivs ist für den Exporteur die Zahlungssicherung. Der Exporteur kann sich auf das unwiderrufliche Versprechen der Bank verlassen, die Kosten in jedem Fall zu begleichen. So erhält der Exporteur sein Geld erst von der Bank, wenn er alle festgelegten Akkreditivbedingungen erfüllt hat. 

Es wird zwischen zwei Arten des Akkreditivs unterschieden. Beim Dokumentenakkreditiv erfolgt die Auszahlung nur gegen Vorlage bestimmter Dokumente. Beim Barakkreditiv erfolgt die Leistung gegen einen Legitimationsnachweis. Letzteres findet in der Praxis jedoch kaum noch Anwendung. 

Akkreditiv eröffnen: Darauf achtet die Akkreditivbank bei den Dokumenten

Handelnde Unternehmen müssen verinnerlichen, dass die mit der Abwicklung eines Akkreditivs beauftragte Bank (Akkreditivbank) sich nur mit den Dokumenten befasst und nicht mit der Ware, den Dienstleistungen oder Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen. Es gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge. Das heißt, Banken sind verpflichtet, pedantisch zu prüfen, ob die vorliegenden Dokumente akkreditivkonform sind. 

Dies ist gegeben, wenn die Dokumente mit den Akkreditivbedingungen, den Bestimmungen der ERA 600 und dem Standard der internationalen Bankpraxis übereinstimmen. Die Banken prüfen außerdem: 

Vollständigkeit

  • Akkreditivbanken prüfen die Dokumente auf Vollständigkeit (bedeutet hierbei Vollzähligkeit), äußere Ordnungsmäßigkeit und nach Widersprüchlichkeiten. 
  • Originale und Kopien müssen in der nach den Akkreditivbedingungen und ggf. den ERA 600 erforderlichen Anzahl eingereicht werden. 

Formelle Ordnungsmäßigkeit 

  • Das Akkreditiv kann auch dann realisiert werden, wenn es materiell für das konkrete Warengeschäft ungeeignet ist. Es kommt nur darauf an, dass die Dokumente formell ordnungsgemäß vorgelegt wurden. Das gilt auch umgekehrt: Sind die Dokumente mangelhaft, führen sie selbst dann nicht zur Zahlung des Akkreditivs, wenn ihre Eignung für die Erfüllung des Grundgeschäfts belegt werden kann. 
  • Die Dokumente müssen untereinander übereinstimmen. Die Daten in einem Dokument, die im Kontext mit einem Akkreditiv gelesen werden, müssen nicht zwingend identisch sein mit dem Dokument selbst oder dem internationalen Bankstandard. Sie dürfen jedoch auf keinen Fall im Widerspruch zu den Daten in diesen Dokumenten, einem anderen verlangten Dokument oder dem Akkreditiv stehen. 
  • Wenn ein Akkreditiv eine Bedingung vorsieht, ohne dabei das Dokument zu nennen, dass diese Bedingung nachweist, betrachtet die Bank eine solche Bedingung als nicht existent. 
  • Ein vorgelegtes Dokument, das gemäß Akkreditiv nicht vorgeschrieben ist, wird von den Banken ebenfalls nicht beachtet und kann dem Einreicher zurückgegeben werden. 

Bearbeitungszeitraum der Banken 

  • Die Bank muss die Prüfung der Dokumente innerhalb von fünf Banktagen nach Eingang der Dokumente durchführen. 
  • Schaltet der Akkreditivbegünstigte eine weitere Bank ein, die nicht bei der Akkreditivabwicklung vorgesehen ist, gilt die Frist für die Einreichung der Dokumente bei der Akkreditivbank. 

Vorlagefrist

  • Müssen Original-Transportdokumente i. S. d. ERA 600 vorgelegt werden, müssen die vollständigen Dokumente, nicht nur innerhalb der Laufzeit des Akkreditivs, sondern auch nicht später als 21 Kalendertage nach dem Verladedatum präsentiert werden. 
  • Legt der Akkreditivbegünstigte die Dokumente nicht bei der Zahlstelle vor, sondern bei einer anderen Bank, die als Durchleitungsstelle tätig wird, trägt der Akkreditivbegünstigte das Dokumentenverlustrisiko. 

Akkreditiv: Ablauf 

Beim Ablauf des Akkreditivgeschäfts gibt es vier Beteiligte: die Akkreditivbank, die Avisierende Bank, den Importeur (Käufer) und den Exporteur (Verkäufer).

  1. Im- und Exporteur schließen einen Vertrag über ein Liefergeschäft ab. Als Zahlungsbedingung wird ein Akkreditiv (in Englisch: Letter of Credit) vereinbart.
  2. Der Importeur stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs.
  3. Nach positiver Kreditprüfung eröffnet die Hausbank des Importeurs – die Akkreditivbank – das Akkreditiv.
  4. Der Exporteur erhält eine schriftliche Mitteilung („Avisierung“) über die Akkreditiveröffnung mit allen Details, die das Akkreditiv enthält. Ab diesem Zeitpunkt liegt dem Exporteur ein Zahlungsversprechen der Akkreditivbank vor, bei Vorlage der Dokumente zu zahlen.
  5. Der Exporteur liefert die Ware und erstellt die Dokumente mit den Akkreditivbedingungen.
  6. Diese Dokumente reicht er bei seiner Bank, d. h. der avisierenden Bank, ein.
  7. In diesem Fall ist die avisierende Bank gleichzeitig auch die Zahlstelle unter dem Akkreditiv und prüft die Dokumente. Da diese den Akkreditivbestimmungen entsprechen, erfolgt die Auszahlung des Dokumentengegenwerts an den Begünstigten, den Exporteur.
  8. Die avisierende Bank leitet die Dokumente an die Akkreditivbank weiter.
  9. Die Akkreditivbank prüft die Dokumente, händigt diese an den Importeur aus und belastet gleichzeitig das laufende Konto des Importeurs mit dem Dokumentengegenwert. Der Importeur wird demnach auf seinem laufenden Konto erst dann belastet, wenn auf dem Bankenweg Dokumente vorgelegt wurden, die den Akkreditivbedingungen entsprechen.

Akkreditivklausel und Akkreditivvertrag

Wie die Akkreditivklausel und der Akkreditivvertrag richtig abgefasst werden, erfahren handelnde Unternehmen in der Oktober-Ausgabe der "Zeitschrift ZOLL.EXPORT". Jede Ausgabe dieser Zeitschrift widmet sich einem Titelthema und fünf kompakten Beiträgen im Bereich Zollfachwissen. Arbeitshilfen und praktische Übersichten zum schnellen Nachschlagen erleichtern zudem den Arbeitsalltag. (juse)

Quelle: "Zeitschrift ZOLL.EXPORT" 

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