Zollschuld: Definition
Der Unionszollkodex (UZK) definiert die Zollschuld als Verpflichtung einer Person, die einen aufgrund von geltenden Zollbestimmungen vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für eine bestimmte Ware zu entrichten hat. Diese zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person wird demnach als Zollschuldner bezeichnet.
Zollschuldentstehung
Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 77 und 78 UZK dann, wenn
- eine abgabenpflichtige Ware vom Zoll zum freien Verkehr überlassen wird, inklusive der Endverwendung.
- eine Ware in die vorübergehende Verwendung mit nur teilweiser Abgabenbefreiung überlassen wird.
- ein Präferenznachweis vor dem Hintergrund eines Draw-Back-Verbots ausgestellt wurde.
Wer kann nach Art. 77 UZK Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer werden?
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer oder auch Zollschuldner ist gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK grundsätzlich der Anmelder. Anmelder der Einfuhr im Sinne des UZK ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt. Anmelder kann aber auch die Person sein, in deren Namen eine Zollerklärung abgegeben wird (Vollmacht vorausgesetzt). Der Anmelder muss grundsätzlich in der Union ansässig sein.
Direkte Vertretung
Die Person, die bei der Einfuhr die Ware der Zollstelle gestellt hat, kann danach auch in Vertretung für eine andere Person handeln. Allerdings nur im Namen und für Rechnung des Vertretenen. Beispiel: Der Spediteur, der nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Verkäufers handelt, wird nicht zum Zollschuldner.
Lässt sich also eine Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, im Zuge der Zollabwicklung von einem Stellvertreter direkt vertreten, wird der Vertretene als Anmelder zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
Indirekte Vertretung
Anders sieht es aus, wenn eine indirekte Vertretung nach Art. 77 Abs. 3 Satz 2 UZK vorliegt. In diesem Fall handelt der Vertreter bei der Einfuhr im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Der Vertreter wird damit selbst zum Anmelder. Der UZK regelt ausdrücklich, dass in diesem Fall auch der Vertretene zum Zollschuldner wird, auf dessen Rechnung der Vertreter in eigenem Namen gehandelt hat.
Demnach gilt: Wird eine Person, die in einem Drittland ansässig ist, im Rahmen der Zollabwicklung von einer Person indirekt vertreten, die im Zollgebiet der EU ansässig ist, wird sowohl der Dienstleister zum Zollschuldner, als auch der Vertretene.
Weitere Aspekte der praktischen Einfuhrzollabwicklung können Zollbeauftragte im Buch „Zoll & Export 2022“ nachlesen. Hier finden Sie alle zollrechtlich relevanten Vorschriften sowie Exportgrundlagen.
Zollschuld bei unrichtigen Angaben bei der Einfuhr
Liegen einer Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird die Person zum Zollschuldner, die diese Angaben geliefert hat und vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig sind. Entsprechendes gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Dann kann es auch passieren, dass Logistikunternehmen, die in direkter Vertretung handeln und den Angaben des Auftraggebers vertrauen, ungewollt zum Zollschuldner werden.
Erlöschen der Zollschuld nach UZK
Die Zollschuld, die beispielsweise aufgrund von unrichtigen Angaben bei der Einfuhr entstanden ist, kann aber auch erlöschen. Ein Erlöschen der Zollschuld ist gemäß Art. 124 UZK möglich, wenn
- der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Zollabwicklung hatte und kein Täuschungsversuch vorlag.
- nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt wurden, um die Situation zu bereinigen.
Hinweis: Ein Erlöschen der Zollschuld führt nicht zwangsläufig zur Sanktionsbefreiung.
Quellen: „Zoll & Export 2019“, UZK