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"Fiskalvertretung Schweiz: Wann ist Ihr Unternehmen zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet?"


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Zoll, Export und Internationales

Das neu revidierte Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft und betrifft auch deutsche Unternehmen, wenn sie Waren in einem bestimmten Umfang in die Schweiz importieren. Was neu ist und welche Maßnahmen exportierende Unternehmen ergreifen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Fiskalvertretung Schweiz: Ist Ihr Unternehmen steuerpflichtig? 

Von den Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuergesetz sind alle Unternehmen betroffen, die in die Schweiz importieren und einen (geografisch unabhängigen) Mindestumsatz von 100.000 CHF pro Jahr erwirtschaften, ansonsten aber im Ausland tätig sind. Bis zum Januar 2018 war es so, dass ein Unternehmen erst steuerpflichtig wurde, wenn es alleine in der Schweiz einen Jahresumsatz von 100.000 CHF generierte. 

Ob Ihr Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig ist, können Sie anhand folgender Fragestellungen ermitteln: 

  • Führen Sie in der Schweiz Arbeiten an Gegenständen durch (z. B. Montageleistung, Inbetriebnahmen, Reparaturen)?
  • Erbringen Sie werkvertragliche Leistungen in der Schweiz? 
  • Erbringen Sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der Schweiz (u. a. elektronisches Bereitstellen von Websites, Software, Musik)?
  • Implementieren Sie Software physisch in der Schweiz?
  • Sind Sie anderweitig physisch in der Schweiz tätig? 
  • Möchten Sie sich freiwillig im Schweizer MWST-Register registrieren, um Ihre Kunden von den Einfuhr- und Zollformalitäten zu entlasten?

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen bejahen konnten, ist Ihr Unternehmen in der Schweiz obligatorisch oder freiwillig mehrwertsteuerpflichtig. Doch wann trifft die obligatorische und wann die freiwillige Steuerpflicht zu? 

Obligatorische oder freiwillige Steuerpflicht? 

Obligatorische Steuerpflicht in der Schweiz 

Führt Ihr Unternehmen Montagearbeiten in der Schweiz durch oder erbringt es werkvertragliche Leistungen, greifen die Regelungen gemäß Art. 7 MWSTG „Ort der Lieferung“. Bei einem Werkvertrag liegt der Ort der Lieferung demnach in der Schweiz, womit eine Lieferung in der Schweiz vorliegt und die Steuerpflicht obligatorisch wird.  

Auch die Lieferung von elektronischen Dienstleistungen, welche an nicht im Register der steuerpflichtigen Personen vermerkte Personen erbracht wird, löst die obligatorische MWST-Pflicht aus. 

Freiwillige Steuerpflicht in der Schweiz 

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Lieferung vom Ausland in die Schweiz der Abnehmer als Importeur gilt. Für die Umsatzsteuer bedeutet es, dass 

  • die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, im Ausland bewirkt wird und daher nicht der Schweizer Steuer untersteht. 
  • der Abnehmer als Importeur die Einfuhrsteuer bezahlen muss und diese grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen kann (trifft nicht auf Privatpersonen zu). 

Will der Abnehmer die Einfuhrsteuer umgehen, kann man dies mit der Einfuhr mittels Unterstellungserklärung Ihres Unternehmens lösen, indem Ihr Unternehmen den Gegenstand im eigenen Namen in die Schweiz importiert. Für die Umsatzsteuer ergibt sich dann Folgendes: 

  • Die Lieferung gilt dann als in der Schweiz bewirkt, der Lieferant muss daher die Schweizer Steuer bezahlen. Eine Befreiung der Steuerpflicht gemäß Art. 10 MWSTG ist dann aber nicht mehr möglich.  
  • Ihr Unternehmen befördert den Gegenstand mit einer entsprechenden Bewilligung in die Schweiz. Dann gilt Ihr Unternehmen als Importeur und muss entsprechend die Einfuhrumsatzsteuer abführen. An den Schweizer Kunden wird dann mit 7,7 % MWST fakturiert, als ob Ihr Unternehmen ein Schweizer Unternehmen wäre. 

Egal, ob Ihr Unternehmen obligatorisch oder freiwillig umsatzsteuerpflichtig ist, es ist zwingend notwendig, dass es mittels eines Fiskalvertreters gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in der Schweiz repräsentiert wird.  

Wie Sie bei der mehrwertsteuerlichen Registrierung vorgehen und was Sie bei der Abwicklung beachten müssen, erklärt der Schweizer Steuerberater Dominik Baldegger in der „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“ (6/2018). Als Premium- oder Online-Abonnent haben Sie uneingeschränkten Zugriff auf das Archiv dieser Fachzeitschrift. 

Maßnahmen bei MWST-Pflicht

Liegt für Ihr Unternehmen eine MWST-Pflicht vor, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Auswahl eines Fiskalvertreters in der Schweiz
  • Meldung des geschätzten Umsatzes in den nächsten zwölf Monaten
  • Hinterlegung der Kaution bei der ESTV
  • Erhalt der Schweizer MWST-Nr.
  • Fakturierung beim Schweizer Kunden inkl. Schweizer MWST
  • Import von Waren im eigenen Namen mittels Unterstellungserklärung
  • quartalsweise Einreichung der Umsatzsteuermeldung in der Schweiz durch Fiskalvertreter 

(juse)

Quelle: „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“ (6/2018)

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Export Zoll Steuer

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