Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Markenrecht: So kontrolliert der Zoll die Einhaltung gewerblicher Schutzrechte"


* Pflichtfeld Anmelden

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: forum-verlag.com/datenschutz Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an service@forum-verlag.com.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Zoll, Export und Internationales

Nachbauten und Plagiate überschwemmen seit mehreren Jahren die europäischen Märkte, was natürlich mit negativen Folgen für einheimische Unternehmen einhergeht – neben wirtschaftlichen Konsequenzen sind auch Imageschäden nicht selten. Doch die Unternehmen können sich schützen. Welche Kontrollmaßnahmen der Zoll ergreifen kann und wie Unternehmen diese Maßnahmen beantragen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Produktpiraterie: Das ist die Lage auf dem Markt 

Schätzungen zufolge werden seit Jahren etwa 10 % des internationalen Handels mit gefälschten Markenprodukten abgewickelt. Während die Produkt- und Markenpiraterie früher vorwiegend Hersteller hochwertiger Konsumgüter betraf, berührt sie heute nahezu alle inländischen Produzenten. Dabei sind nicht nur gefälschte Konsumgüter betroffen, sondern zunehmend auch industrielle Vorerzeugnisse oder Komponenten. 

Unternehmen sind dieser Entwicklung aber nicht schutzlos ausgeliefert. Neben technischen Sicherungsmaßnahmen wie dem Anbringen fälschungssicherer Etiketten, Einnähen von Sicherheitsfäden oder in Form von Microtaggants können Unternehmen einen „Antrag auf Tätigwerden der Behörden nach VO (EU) 608/2013“ (Unionsantrag) stellen.

Markenrecht: Wer darf den Antrag auf Tätigwerden stellen? 

Einen Antrag auf Tätigwerden der Behörden kann jedes deutsche Unternehmen stellen, das eines der Schutzrechte besitzt, die vom Zoll in besonderem Maße geprüft und kontrolliert werden. Dazu gehören: 

  • Markenschutz
  • Patentschutz 
  • Schutz des Gebrauchs- und Geschmacksmusters
  • Urheberschutz
  • Sortenschutz
  • Geografisches Herkunftsrecht
  • Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel
  • Topografie eines Halbleitererzeugnisses 
  • Handelsnamen

Neben Unternehmen sind auch Personen, Gesellschaften und Organisationen zur Antragsstellung berechtigt, sofern sie zur Nutzung/Wahrnehmung eines der genannten Schutzrechte befugt sind.   

Antrag bei Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) stellen  

Die Zollbehörden haben die Möglichkeit, Einfuhren besonders zu überwachen oder gefälschte Produkte zu beschlagnahmen. Vorausgesetzt das Unternehmen hat einen Antrag auf Tätigwerden (VO (EU) 608/2013) bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) in München gestellt. Dafür muss sich das Unternehmen einmalig im System registrieren

Der Antrag kann digital ausgefüllt werden. Anschließend muss er aber ausgedruckt, mit einer handschriftlichen Signatur rechtsverbindlich unterzeichnet und an das zuständige Zollamt gesendet werden. 

Konditionen der Antragstellung 

  • Zwingende Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das Unternehmen über eines der genannten Schutzrechte verfügt, dessen Registrierung nachweisen kann und wirtschaftlichen Schaden aus gefälschten Importgütern zu erwarten hat. 
  • Im Antrag muss ein fester Ansprechpartner für die Zollbehörde im Unternehmen benannt werden. 
  • Das antragstellende Unternehmen muss bereit sein, alle Kosten für Warenlagerung, Vernichtung oder andere Maßnahmen zu übernehmen. 
  • Die Antragsstellung ist kostenfrei. 

Wird der Antrag bewilligt, ist die Bewilligung ein Jahr gültig – kann aber über ZGR-online verlängert werden. Die Bewilligung gilt in allen beantragten EU-Mitgliedstaaten. Das heißt: Alle infrage kommenden Einfuhrzollstellen der EU müssen den besonderen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nachkommen. 

Was kann der Zoll bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte tun? 

Stellt eine Zollbehörde im Zuge ihrer Kontrollen bei Einfuhren fest, dass es sich um Ware handelt, die aufgrund eines bewilligten Beschlagnahmeantrags im Verdacht steht, geistiges Eigentum zu verletzen, greifen Zollbehörden regelmäßig zu einer der folgenden Maßnahmen: 

  1. Die Zollbehörde kann die Überlassung der Ware an den Zollanmelder verweigern.
  2. Die Zollbehörde kann die Güter von vornherein zurückbehalten

In beiden Fällen wird die Ware nicht freigegeben. Trifft der Zoll eine der Maßnahmen, werden der Zollanmelder, der Besitzer der Ware sowie der deutsche Rechteinhaber (das Unternehmen) innerhalb eines Tages schriftlich (das Unternehmen auch über ZGR-online) darüber informiert. Woraufhin das deutsche Unternehmen weitere Informationen zur Anschrift des inländischen Empfängers, des ausländischen Versenders sowie zum Ursprung und zur Herkunft der Ware verlangt. 

Das Unternehmen muss anschließend mit der Zollbehörde klären, wie mit den reklamierten Gütern zu verfahren ist:

  • Wird das Produkt vernichtet, müssen Unternehmen und Wareneigentümer zustimmen. 
  • Wurde die Ware beschlagnahmt, muss das Unternehmen schriftlich bestätigen, dass das Produkt durch die Zollbehörde vernichtet werden darf. 

Hinweis: Auch der Besitzer der gefälschten Ware muss der Vernichtung schriftlich zustimmen oder widersprechen. Tut er das innerhalb von zehn Arbeitstagen (bei verderblicher Ware innerhalb von drei Arbeitstagen) nicht, geht der Zoll nach Ablauf dieser Frist von einer „fiktiven Zustimmung“ aus. 

Warenbesitzer kann der Vernichtung der gefälschten Ware widersprechen 

Widerspricht der Warenbesitzer der Vernichtung des gefälschten Produkts, muss das deutsche Unternehmen innerhalb der genannten Frist ein gerichtliches Verfahren gegen den Warenbesitzer einleiten und dies dem Zollamt dokumentieren. Der Zoll verwahrt die Güter anschließend so lange, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. 

Lässt das Unternehmen die Frist jedoch verstreichen, wird die Ware dem ursprünglichen Besitzer zur Einfuhr überlassen. (juse)

Quelle: „Themenbrief Export & Zoll“ (Ausgabe 11/2017)

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Zoll, Export und Internationales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.