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Zoll, Export und Internationales

Secondary sanctions: Exportunternehmen sollten sich nicht von US-Sekundärsanktionen verunsichern lassen

© Mikhail – stock.adobe.com

Die Wiedereinführung der US-Sekundärsanktionen erschwert nochmals den Handel zwischen Deutschland und dem Iran. Die Komplexität der rechtlichen Bedingungen verunsichert Exportunternehmen und lässt diese oftmals frühzeitig das Handtuch werfen. Dabei lohnt sich in vielen Fällen eine genaue Prüfung.

Secondary sanctions: Welche Unternehmen sind betroffen? 

Die aktuell von den USA verhängten secundary sanctions (zu deutsch: Sekundärsanktionen) verbieten nichtamerikanischen Unternehmen, mit bestimmten Personen bzw. Organisationen und in bestimmten Wirtschaftszweigen Iran-Geschäfte zu machen. Die USA setzen also iranische Personen und Unternehmen auf die US-Sekundärsanktionsliste und führen in bestimmten Sektoren Beschränkungen ein. Beschränkt sind insbesondere der iranische Automobil-, Finanz-, Energie- und Erdöl- sowie Versicherungssektor.

Welche Unternehmen gelten als „nichtamerikanisch“? 

Nichtamerikanische Unternehmen sind Unternehmen, die

  • nach deutschem Recht gegründet worden sind (GbR, GmbH, AG etc.) und 
  • nicht Tochtergesellschaft einer US-Muttergesellschaft sind. 

Für die Praxis: Deutsche Exportunternehmen sollten deshalb im ersten Schritt prüfen, ob sie von der Definition eines nichtamerikanischen Unternehmens umfasst werden. 

Secondary sanctions sehen kein Totalverbot vor 

Zwar sehen die aktuellen secondary sanctions vor, dass nichtamerikanische Unternehmen keine US-Güter in den Iran exportieren dürfen, allerdings muss hier genau geprüft werden, was „US-Güter“ überhaupt sind. Denn nicht alle Güter, die den Boden der USA berührt haben, gelten automatisch als US-Gut. Das Handelsverbot für Güter mit einem US-Ursprung gilt für folgende Güter nicht: 

  • US-Güter, die vollständig zu einem anderen (ausländischen) Produkt umgewandelt wurden. 
  • US-Gut ist nur zu einem Anteil von weniger als 10 % im neuen (ausländischen) Produkt enthalten.    

Für die Praxis: Exportunternehmen sollten genau prüfen, ob die eingesetzten Exportgüter einen US-Ursprung aufweisen. 

Sanktionslistenprüfung nicht vergessen 

Exportunternehmen sollten sich also von den aktuellen secundary sanctions nicht von vornherein abschrecken lassen. Eine präzise Prüfung der Exportgeschäfte mit dem Iran ist jedoch zwingende Voraussetzung, um rechtlich korrekt zu handeln. 

Dabei sollte auch die Sanktionslistenprüfung, die außerhalb des aktuellen US-Iran-Embargos verpflichtend ist, nicht aus dem Blick geraten. Welche Vorteile die Sanktionslistenprüfung per Software mit sich bringt, erfahren Exportunternehmen im Beitrag „Sanktionslistenprüfung – Justizportal oder lieber Software?“

Das Terrorlisten-Prüfprogramm „SanScreen“ erleichtert Unternehmen diese Prüfung.

Quellen: „Themenbrief Export & Zoll“, Dr. Philip Haellmigk, DIHK 

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