Arbeitsunfall: Definition
Als Arbeitsunfall gelten alle Unfälle von Arbeitnehmern, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zu dieser Tätigkeit passieren. Versichert sind sowohl Arbeitsunfälle als auch Wegeunfälle, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Arbeitsunfälle
Ein Unfall ist gemäß § 193 SGB VII als Arbeitsunfall einzustufen, wenn sich der Unfall bei der Arbeit oder auf Dienstwegen und -fahrten ereignet hat. Der Arbeitsunfall muss dabei im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Versichert sind außerdem:
- Teilnahmen an Veranstaltungen von Berufsorganisationen
- Sitzungen der Personalvertretung
- Dienstreisen
- betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsfeiern oder Betriebssport (solange nicht der Wettkampf im Vordergrund steht)
Wegeunfälle
Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Arbeit passieren, sind versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für Umwege, wenn
- der Mitarbeiter von seiner Route abweicht, um seine Kinder zum Kindergarten, Schule oder Hort zu bringen,
- mehrere Beschäftigte in einer Fahrgemeinschaft fahren,
- der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann und
- der Mitarbeiter einer beschilderten Umleitung folgen muss.
Welche Arbeitsunfälle sind nicht versichert?
Umwege, die der Arbeitnehmer für private Zwecke (z. B. Einkauf) vornimmt, sind nicht versichert. Außerdem entfällt der Versicherungsschutz, wenn ein Mitarbeiter Alkohol konsumiert hat und der Arbeitsunfall auf diesen Konsum zurückzuführen ist. Das gilt nicht nur für Unfälle im Straßenverkehr, sondern auch im Betrieb.
Arbeitnehmer sind auch dann nicht versichert, wenn sie während der Arbeitszeit ihren privaten Angelegenheiten nachgehen. Im Jahr 2015 urteilte das Sozialgericht Karlsruhe, dass eine Beschäftigte keinen Unfallversicherungsschutz genießt, wenn sie außerhalb der festgelegten Pausenzeiten zum Rauchen geht und sich währenddessen verletzt.
Der Versicherungsschutz entfällt auch, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers ignoriert. Erleidet er einen Unfall, weil er z. B. die vorgeschriebene PSA nicht trägt, wird er kein Geld von der Versicherung erhalten. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitgeber für alle Mitarbeiter treffen sollten, zeigt das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“.
Arbeitsunfall melden: Wann muss die Unfallanzeige erfolgen?
Verletzt sich ein Beschäftigter bei einem Arbeitsunfall so schwer, dass schwerwiegende Gesundheitsschäden zu erwarten sind, oder erleidet er sogar tödliche Verletzungen, muss der zuständige Unfallversicherungsträger sofort darüber informiert werden. Ansonsten muss die Meldung des Arbeitsunfalls innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Besonderheit bei geringfügig Beschäftigten
Weil geringfügig Beschäftigte sowohl bei der Minijob-Zentrale als auch bei der Unfallversicherung gemeldet sind, sind sie sogar dann versichert, wenn der Arbeitgeber noch gar keine Unfallmeldung vorgenommen hat.
Wer muss den Arbeitsunfall melden?
Den Arbeitsunfall melden, muss grundsätzlich der Arbeitgeber oder diejenige Person, die der Unternehmer mit der Unfallanzeige beauftragt hat.
Wen muss der Arbeitgeber über die Unfallanzeige informieren?
Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mindestens drei Arbeitstagen nach sich ziehen, muss der Arbeitgeber folgende Personen über die Unfallanzeige informieren:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Betriebsarzt
- Jeweilige Versicherte
Wie viele Exemplare der Unfallanzeige werden erstellt?
Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber die Unfallmeldung lediglich an den Versicherungsträger schickt. Er muss mindestens fünf Exemplare anfertigen: zwei für die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, eins für die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde, eins für den Betriebsarzt und eine Kopie für die eigenen Unterlagen.
Arbeitsunfall melden: Wie wird das gemacht?
Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden, stehen ihm dafür zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Er lädt das Formular zur Unfallanzeige auf der Internetseite der für sein Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) herunter, füllt es aus und schickt zwei Exemplare an die BG bzw. Unfallkasse. Weitere Exemplare verteilt er, wie oben beschrieben.
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitsunfall auch direkt online melden. Dafür muss er auf der Internetseite der zuständigen BG ein Benutzerkonto anlegen. Diese elektronische Unfallmeldung bringt mehrere Vorteile mit sich:
- Unterstützung beim Ausfüllen
- Daten aus früheren Unfallmeldungen können übernommen werden.
- Unfallanzeigen können jederzeit nochmal angesehen und bearbeitet werden.
Vorgehen nach einem Arbeitsunfall: Verbandbuch und Durchgangsarzt
Verbandbuch
Selbst wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall als unbedenklich einschätzt, sollte er die Erste-Hilfe-Maßnahme (z. B. das Anbringen eines Pflasters) im Verbandbuch vermerken, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Ein Verbandbuch erhalten Arbeitgeber bei den Berufsgenossenschaften oder sie nutzen die Vorlage aus dem „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, das sie zusätzlich dabei unterstützt, die Pflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung einfach und rechtssicher zu erfüllen.
Hinweis: Die Aufzeichnungen im Verbandbuch müssen Arbeitgeber fünf Jahre lang aufbewahren, um bei unerwarteten Folgeschäden nachweisen zu können, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
Durchgangsarzt
Muss ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall von einem Arzt behandelt werden, kann er nicht einfach zu einem Mediziner seiner Wahl gehen, sondern muss einen sog. Durchgangsarzt aufsuchen. Der Durchgangsarzt ist in der Regel ein Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie und hat eine zusätzliche Ausbildung bezüglich Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen.
Kostenloser Download
Hilfestellung bei der Bewältigung von Arbeitsunfällen, erhalten Arbeitgeber mit dem kostenlosen Merkblatt „Einen Arbeitsunfall bewältigen – Hilfestellungen und Tipps + Checkliste für das Erste-Hilfe-Material“.
Kann ein Arbeitsunfall auch nach der Meldefrist noch gemeldet werden?
Wird ein Arbeitsunfall zunächst bagatellisiert und treten dann Spätfolgen auf, gibt es theoretisch die Möglichkeit, den Unfall auch nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist zu melden. Hat der Beschäftigte allerdings weder eine Eintragung in das Verbandbuch vorgenommen noch einen Durchgangsarzt aufgesucht, wird die Beweisführung schwierig. Dann ist nämlich kaum nachweisbar, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Wie sind Arbeitsunfälle zu vermeiden?
Die Ursachen für Arbeitsunfälle sind sehr vielfältig. Meist steckt jedoch ein fahrlässiges Verhalten von Mitarbeitern dahinter. Deshalb muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten jährlich über die Gefahren im Unternehmen unterweisen. Mit den vorgefertigten Unterweisungsvideos der Software „Unterweisung direkt“ kommen sie ihrer Pflicht schnell und rechtssicher nach.
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Quellen: betriebssicherheitspraxis.de, „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, YouTube