Sie gehört zu den Grundlagen eines erfolgreichen Arbeitsschutzsystems im Betrieb, beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen die ab einem Beschäftigten erforderlich ist und muss dokumentiert werden (§ 5 ArbSchG).
Schritt für Schritt zur Gefährdungsbeurteilung
- Abgrenzung von zu prüfenden Bereich, Tätigkeit oder Gegenstand der Beurteilung
- Ermittlung der Gefährdungen (Analyse des Arbeitsbereichs und den einzelnen Elementen)
- Risikoeinschätzung und –bewertung der Gefährdungen
- Ziele zum Schutz der Arbeitnehmer festlegen
- Lösungsansätze erarbeiten
- Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (einschl. des Verantwortlichen)
- Maßnahmen umsetzen
- Arbeitnehmer über die Maßnahmen unterrichten und unterweisen
- Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
- Ergebnisse und Maßnahmen dokumentieren
Es wird unbedingt empfohlen die Beschäftigten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Wichtige Punkte der Gefährdungsbeurteilung
Jeder Betrieb mit Büroarbeitsplätzen sollte im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zunächst einmal prüfen, ob insbesondere folgende Punkte in der Gefährdungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen berücksichtigt wurden:
- Gestaltung des Arbeitsplatzes (ausreichend große Bewegungsflächen, Tageslicht, Raumklima, etc.)
- Sind die Bildschirme für den Tätigkeitsbereich und den Arbeitsplatz geeignet? (Drehbarkeit, stabil, ohne Verzerrung, etc.)
- Ergonomische Anordnung der Arbeitsgeräte
- Angebotsvorsorge bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten vorhanden? (Ermöglichung der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens)
- Benutzerfreundliche Software
- Höhenverstellbare Arbeitstische
- Bereitstellung geeigneter Bürostühle
- Einhaltung von regelmäßigen Pausen
Auch psychische Belastungen sollte man in die Gefährdungsbeurteilung mit einbeziehen. Arbeitsbezogene psychische Belastungen sind z. B.
- hohe Arbeitsanforderungen
- monotone Arbeitsabläufe
- hohe emotionale Belastungen (z.B. schwieriges Klientel)
- mangelnde soziale Unterstützung (Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen)
- Konflikte / negatives Sozialklima
- Arbeitsunzufriedenheit
Der Arbeitgeber ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, kann die Durchführung aber an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Alle Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen zudem den Namen des Verantwortlichen und das Erstellungsdatum beinhalten.
Um sicherzustellen, dass die Beurteilung alle rechtlich geforderten Mindestangaben enthält, gibt es die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Sie enthält eine große Auswahl unterschiedlicher Vorlagen, Formulare und Checklisten für verschiedenste Gefährdungsbeurteilungen. Damit sparen sich Arbeitgeber Zeit und Nerven bei der Dokumentation.