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"Hygienekonzept Betrieb: Pflicht, Inhalt und DGUV"


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Hygienekonzept Betrieb: Pflicht, Inhalt und DGUV

© dusanpetkovic1 – stock.adobe.com

Seit der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 11.03.2021 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ein Hygienekonzept für ihren Betrieb zu erstellen. In einem solchen Konzept sind alle betrieblichen Maßnahmen zum Infektions- und Gesundheitsschutz festgehalten. Welche Vorgaben muss ein Betrieb beim Hygienekonzept beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist ein Hygienekonzept Pflicht für Betriebe?
  2. Wofür ein Hygienekonzept für den Betrieb?
  3. Hygienekonzept für den Betrieb: Welche Inhalte?
  4. Vorgang zum Erstellen eines Hygienekonzeptes im Betrieb
  5. Hygienekonzept Betrieb – was sagt die DGUV?

Ist ein Hygienekonzept Pflicht für Betriebe?

Ja, seit der überarbeiteten Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 müssen Arbeitgeber aller Branchen ein Hygienekonzept für ihren Betrieb erstellen. Darin sollen alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz enthalten sein. Außerdem muss ein Betrieb besonders dann ein Hygienekonzept anfertigen, wenn die Mitarbeiter wieder vor Ort arbeiten, sie davor jedoch aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen nicht im Betrieb tätig waren.

Des Weiteren ist die Pflicht zum Erstellen eines Hygienekonzeptes nicht allein durch die Corona-Pandemie entstanden. Bereits zuvor hatte z. B. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von medizinischen Einrichtungen gefordert, dass sie ein Hygienekonzept entwickeln, in welchem sie Maßnahmen zur Infektionshygiene dokumentieren. Auch Unternehmen aus anderen Branchen wie der Lebensmittelindustrie müssen schon länger Hygienekonzepte und Hygienepläne für ihren Betrieb entwerfen.

Da die Corona-Pandemie allerdings Unternehmen aus allen Bereichen betrifft, hat der Gesetzgeber die branchenübergreifende Pflicht zum Hygienekonzept im Betrieb erlassen. So müssen Arbeitgeber aller Wirtschaftsbereiche aktuell noch genauer auf ihre Infektionsschutzmaßnahmen achten.

Wofür ein Hygienekonzept für den Betrieb?

Durch die Pflicht zum Hygienekonzept entsteht für Arbeitgeber zwar zusätzlicher Aufwand. Allerdings verschafft ein Hygienekonzept auch Vorteile im betrieblichen Alltag. Dazu zählen z. B folgende Punkte:

• Infektionsschutzmaßnahmen gezielter umsetzen

Grundsätzlich dokumentiert der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept schriftlich alle Maßnahmen, die er für den Infektionsschutz im Betrieb bestimmt. Dafür muss er zunächst erneut die Gefährdungsbeurteilung durchführen, um bereits vorhandene Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln. Zusätzlich muss er auf Gefährdungen durch SARS-CoV-2 achten, etwa durch die Aerosole.

Für das Hygienekonzept

  • beschäftigt sich der Arbeitgeber mit allen Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz,
  • greift auf die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zurück,
  • erkennt ggf. weitere Risiken durch das Corona-Virus und
  • hält seine Erkenntnisse schriftlich im Hygienekonzept fest.

Dadurch sind die Maßnahmen, die im Konzept definiert sind, speziell auf die Anforderungen im Betrieb abgestimmt. Diese gründliche Vorbereitung erleichtert häufig die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen in der Praxis. Bei der Realisierung der Maßnahmen ist sollte der Arbeitgeber, mit den betrieblichen Sicherheitsverantwortlichen wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zusammen zu arbeiten.

Achtung: Wenn der Arbeitgeber im Hygienekonzept neue Infektionsschutzmaßnahmen beschließt, ergeben sich ggf. Gefährdungen in anderen Bereichen, z. B. im Brandschutz.

• Beschäftigte vor Infektionen schützen

Im Besonderen dient das Hygienekonzept des Betriebs dazu, aktuelle Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz durch Infektionskrankheiten zu verringern. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Gesundheit der Mitarbeiter sicherzustellen. Spätestens mit der Corona-Pandemie ist jeder Arbeitgeber für das Umsetzen von Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verantwortlich.

Mit einem entsprechenden Hygienekonzept kann der Betrieb gezielte Maßnahmen zum Infektionsschutz umsetzen, so dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitarbeitern nachkommt. Eine weitere effektive Maßnahme sind entsprechende Schulungen der Beschäftigten. So lernen sie die wichtigsten Infektionsschutzmaßnahmen kennen und wissen, welche Hygieneanforderungen im Arbeitsalltag wichtig sind. Fertige Schulungs-Videos und Unterlagen enthalten unsere Unterweisungs-DVDs – wahlweise als CD/DVD oder Download:

• weniger bürokratischer Aufwand

Auch wenn der Arbeitgeber das Hygienekonzept anfänglich erst einmal erstellen muss, genießt er langfristig dennoch bürokratische Vorteile. So kann der Arbeitgeber gegenüber den zuständigen Behörden im Konzept aufzeigen, welche Maßnahmen und verantwortlichen Personen er zum Infektionsschutz im Betrieb festgelegt hat.

Somit ermöglicht das Hygienekonzept eine transparentere Dokumentation. Gleichzeitig lässt sich einfacher prüfen, ob und wie weit das Unternehmen die Maßnahmen bisher umgesetzt hat.

• auf behördliche Kontrollen vorbereitet

Ob sich ein Betrieb an die Pflicht zum Hygienekonzept hält, wird höchstwahrscheinlich künftig bei Besichtigungen durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Wer ein Hygienekonzept für den Betrieb führt, besitzt bereits einen schriftlichen Nachweis, den er bei einer Kontrolle vorzeigen kann. Liegt jedoch kein dokumentiertes Konzept vor, drohen Bußgeldstrafen oder ggf. die Schließung des Betriebs.

Hinzu kommt, dass das geänderte Arbeitsschutzkontrollgesetz seit 2021 mehr behördliche Kontrollen von Betrieben pro Jahr vorschreibt. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit für Betriebe, von einer Behörde kontrolliert zu werden. Erstellt der Arbeitgeber jedoch sein Hygienekonzept, ist auch diese Änderung kein Problem für das Unternehmen.

Hygienekonzept für den Betrieb: Welche Inhalte?

Das Hygienekonzept eines Betriebs enthält schriftlich niedergelegte Schutzmaßnahmen, die bestimmte Hygienestandards einhalten und gewährleisten sollen. Allerdings gibt es keine bindende Schriftform für das Hygienekonzept – der Gesetzgeber lässt den Betrieben hier freie Hand.

Entsprechend gibt es auch keine geltende rechtliche Vorlage für ein Hygienekonzept. Außerdem können sich die einzelnen Konzepte von Betrieb zu Betrieb voneinander unterscheiden. Ausschlaggebend hierfür sind u. a. Faktoren wie die Branche des Unternehmens oder die Anzahl an Mitarbeitern. All diese Punkte beeinflussen das Hygienekonzept.

In jedem Fall sollten folgende Punkte im Hygienekonzept des Betriebs enthalten sein:

  • Name des Betriebs bzw. der Firma
  • Verantwortliche Personen für die Arbeitssicherheit und Ansprechpartner im Betrieb
  • Alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber im Zuge seiner Vorbereitungen definiert hat, z. B. zu folgenden Bereichen:
    • Kontaktreduzierung
    • Zusammenkünfte im Betrieb
    • Arbeitszeiten, Pausenregelungen
    • Mindestabstand
    • Verkehrswege
    • Bewegungsflächen
    • Handhygiene
    • Mund-Nasen-Schutz
    • sonstige betriebliche Organisation zum Infektions- und Gesundheitsschutz

Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen er bestimmt, muss der Arbeitgeber beachten: Anhand der Schutzmaßnahmen müssen Infektionsketten nachvollziehbar sein, um bei einer akuten Infektion leichter Rückschlüssen zu ziehen.

Doch wie gehen Arbeitgeber am besten vor, um ein Hygienekonzept für ihren Betrieb zu erstellen?

Vorgang zum Erstellen eines Hygienekonzeptes im Betrieb

Auch beim Vorgang zum Erstellen des Hygienekonzepts gibt es keine einheitlichen Vorgaben für Betriebe. Allerdings soll sich das Konzept gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung v. a. nach den Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers richten. Auch die Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind beim Anfertigen des Hygienekonzepts für den Betrieb zu beachten.

Im Folgenden finden Arbeitgeber eine beispielhafte Vorgehensweise, um ihr Hygienekonzept für den Betrieb anzufertigen.

1. Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren, sie dient als Grundlage für das Hygienekonzept.
2. Gesamtsituation im Betrieb und hygienische Anforderungen der unterschiedlichen Bereiche analysieren.
3. Alle Faktoren, die den Hygienestatus des Betriebs beeinflussen, einzeln bewerten; idealerweise mithilfe der möglichen Schutz-, Reinigungs- und Gesundheitsmaßnahmen.
4. Beratung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und anderen Verantwortlichen für die Arbeitsschutz.
5. Passende Schutzmaßnahmen für den Betrieb ableiten, ggf. eine Frist zur Umsetzung der Maßnahmen definieren.
Lassen sich Gefährdungen nicht vermeiden, muss der Arbeitgeber entsprechende ausgleichende Maßnahmen bestimmen.
6.  Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis.
7. Regelmäßig die Vorgaben und Einhaltung des Hygienekonzepts kontrollieren, bei Veränderungen am Arbeitsplatz oder gesetzlichen Neuerungen das Konzept entsprechend anpassen.

Zur weiteren Orientierung beim Entwickeln des Hygienekonzepts kann der Arbeitgeber auch branchenbezogene Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger nutzen.

Hygienekonzept Betrieb – was sagt die DGUV?

Im April 2020 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erklärt, dass es reicht, wenn Betriebe die Hygienemaßnahmen einhalten, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben sind. Auf diese Weise würden sie bereits die rechtlichen Anforderungen zum Infektionsschutz erfüllen. Ein zusätzliches und eigens angelegtes Hygienekonzept müssten Betriebe demnach nicht erstellen.

Jedoch ist die Erklärung der DGUV durch die geänderten Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) seit März 2021 nicht mehr aktuell. Daher gelten die derzeitigen Anforderungen der Corona-ArbSchV, nach denen jeder Betrieb ein Hygienekonzept entwerfen muss.

Um alle Beschäftigten über aktuelle Neuerungen im Gesundheits- und Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu informieren, müssen Arbeitgeber regelmäßig Unterweisungen durchführen. Damit sich diese nicht erst mühsam Schulungsunterlagen oder Videos heraussuchen müssen, gibt es die sofort nutzbaren Vorlagen aus den:

Produktempfehlungen:

Quellen: Der EHS-Manager (Ausgabe 10/2020), Vorschriftenmonitor, dguv.de

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