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29.06.2023 | PRODUKTION & MASCHINENSICHERHEIT

Am 29.06.2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der europäischen Union abgedruckt. Damit treten zeitnah umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft – doch was bedeutet das für die betroffenen Unternehmen? Welche neuen Vorgaben kommen jetzt auf sie zu und wie lange haben sie Zeit, ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen?

Maschinenverordnung Forum Verlag Herkert GmbH

Mit der neuen Maschinenverordnung gelten neue Vorgaben zur Maschinensicherheit in Unternehmen. (Bild: © Kzenon – stock.adobe.com)

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Maschinenverordnung? – Definition
  2. Wann tritt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft?
  3. Anwendungsbereich: Wer ist von der Verordnung betroffen?
  4. Inhalt: Welche Anforderungen stellt die Maschinenverordnung?
  5. Übergangsfrist: Bis wann müssen die Vorgaben umgesetzt werden?

Was ist die Maschinenverordnung? – Definition

Die neue EU-Maschinenverordnung ist ein Regelwerk zur Maschinensicherheit innerhalb der EU. Es enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten. Damit wird die Bereitstellung auf dem Markt und die
Inbetriebnahme von Maschinenprodukten auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Außerdem definiert die Verordnung Regeln für den freien Warenverkehr von Maschinenprodukten in der Europäischen Union.

→ Abseits dessen ersetzt die neue Maschinenverordnung die bisher gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Unterschied Maschinenrichtlinie Maschinenverordnung

Der wesentliche Unterschied zwischen der Maschinenverordnung und der Maschinenrichtlinie ist ihre Verbindlichkeit. Die Richtlinie gilt nicht verpflichtend und muss erst von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dem entgegen ist die Verordnung (nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen) unmittelbar für alle EU-Staaten gültig – also auch für Betriebe in Deutschland.

Warum gibt es eine neue Maschinenverordnung?

Hauptgrund für die neue Verordnung ist die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik. Sie soll die neuen Anforderungen der Digitalisierung, funktionalen Sicherheit und selbstlernenden Systemen sowie der Cybersicherheit berücksichtigen. Daneben wurden die Inhalte der Maschinenverordnung an den sog. „Blue Guide“ (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022) angepasst. Auch die Liste der Maschinenrichtlinie für Maschinen mit besonderen Konformitätsbewertungsverfahren (bisher Anhang IV) wird in diesem Zuge aktualisiert.

Durch die fortlaufende Entwicklung in der Digitalisierung treten immer wieder neue Risiken für die Maschinensicherheit auf, die die Maschinenrichtlinie bisher nicht (ausreichend) berücksichtigt. Daher soll die EU-Maschinenverordnung insbesondere folgende Sicherheitsrisiken minimieren:

  • Mensch-Roboter-Zusammenarbeit (Kollaborative Roboter – Cobots)
  • Mit dem Internet verbundene Maschinen
  • Auswirkungen von Software-Updates
  • Autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen

Des Weiteren soll die Maschinenverordnung den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Herstellende verringern, indem sie z. B. digitale Formate für die Betriebsanleitung ermöglicht. Durch die einheitlichen und EU-weit verbindlichen Regelungen soll zudem die Rechtssicherheit für Unternehmen steigen.

Wann tritt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft?

Die neue Maschinenverordnung wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht. Somit wird die Verordnung am 20. Tag nach Bekanntgabe in Kraft treten, also am 19.07.2023. Es gilt jedoch auch eine besondere Übergangsfrist. Da die Maschinenverordnung umfassende Neuerungen für Unternehmen mit sich bringt, sollten sich die Betroffenen jetzt auf die anstehenden Änderungen vorbereiten – etwa mithilfe von Seminaren und anderen Weiterbildungen.

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Anwendungsbereich: Wer ist von der Verordnung betroffen?

Die Maschinenverordnung gilt für alle Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Hierzu gehören folgende Maschinenprodukte:

  • Maschinen
  • Auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitskomponenten
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile, Schlingen und Gurte
  • Abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen
  • Unvollständige Maschinen

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar für alle Wirtschaftsbeteiligten aller Mitgliedsstaaten.

Inhalt: Welche Anforderungen stellt die Maschinenverordnung?

Für den Inhalt der neuen Maschinenverordnung hat sich die EU-Kommission mit bestimmten Interessengruppen zusammengetan und insgesamt neun Kapitel verfasst. So beschäftigt sich die Verordnung mit folgenden Themen:

  • Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen (Anwendungsbereich, Definitionen und grundlegende Anforderungen)
  • Kapitel II: Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (Herstellende, Bevollmächtigte sowie Unternehmen, die importieren oder Handel betreiben)
  • Kapitel III: Konformität der Produkte
  • Kapitel IV: Konformitätsbewertungsverfahren
  • Kapitel V: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
  • Kapitel VI: Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der eingeführten Maschinenprodukte und Unionsverfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
  • Kapitel VII: Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
  • Kapitel VIII: Vertraulichkeit und Sanktionen
  • Kapitel IX: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Hinzu kommen einige Anhänge der Maschinenverordnung, die gegenüber der Maschinenrichtlinie neu sortiert und nummeriert wurden. Daher sollten Unternehmen bei Referenzen auf Anhänge immer prüfen, ob die Nummerierung nach alter 2006/42/EG oder der neuen Verordnung gemeint ist.

  • Anhang I: Kategorien von Maschinen oder ähnlichen Produkte mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 21 Abs. 2, 2a
  • Anhang II: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
  • Anhang III: Betriebsanleitungen
  • Anhang IV: Technische Akte
  • Anhang V: Erklärungen
  • Anhang VI bis IXa: Module zu den Konformitätsbewertungsverfahren
  • Anhang IX: Montageanleitung für unvollständige Maschinen
  • Anhang X: Korrelationstabelle 2021/0105 (COD) mit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die folgenden Abschnitte fassen die wichtigsten Aussagen der Maschinenverordnung zusammen.

Allgemeine Vorgaben für Unternehmen

Generell dürfen Unternehmen ihre Maschinenprodukte nur dann auf dem EU-Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III einhalten. Überdies müssen die Produkte ordnungsgemäß installiert und gewartet sein sowie bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden.

Pflichten von Herstellenden und anderen Wirtschaftsbeteiligten

Das hierzugehörige Kapitel II der Maschinenverordnung wurde weitreichend überarbeitet und ergänzt die bisherige Maschinenrichtlinie von 2006 um wichtige Definitionen und Aufgabenpakete. So gelten für die einzelnen Beteiligten folgende Verpflichtungen:

Beteiligtes Organ Aufgaben/Pflichten
Herstellende Unternehmen
  • Sind stets alleine verantwortlich für die Konstruktion und den Bau nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sowie für die Erstellung der Technischen Akte.
Bevollmächtigte
  • Falls die Bevollmächtigten benannt sind, dürfen sie ihre Aufgaben und Verpflichtungen zusammen mit dem herstellenden Unternehmen frei aufteilen.
  • Hierfür muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen.
Importierende Unternehmen
  • Übernehmen Herstellerverpflichtungen bei Importen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Drittländern, wenn die Verpflichtungen nicht explizit in der Verantwortlichkeit eines Bevollmächtigen liegen.
Handelnde Betriebe
  • Koordinieren im Wesentlichen die Aktivitäten der anderen Akteure.

Konformität der Maschinenprodukte

Wie auch schon in der Maschinenrichtlinie verankert, gilt laut neuer Maschinenverordnung die sog. Vermutungswirkung. Sie besagt, dass Beteiligte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen damit belegen können, dass sie harmonisierte Normen anwenden. Diese Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Eine neue Regelung gilt hingegen für Spezifikationen und Anforderungen per Rechtsakt. Demnach darf die EU-Kommission eigenständig technische Spezifikationen und Anforderungen per Rechtsakt erstellen, falls entsprechende harmonisierte Normen fehlen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Normen erstellt oder aktualisiert, zieht die Kommission ihre Spezifikationen wieder zurück.

Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

Um nachzuweisen, dass alle erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung erforderlich. Entsprechend definiert die EU-Maschinenverordnung auch neue Regelungen zu solchen Verfahren. So gelten die Verfahren ausschließlich für Maschinen und ähnliche Produkte. Unvollständige Maschinen werden nicht berücksichtigt, da sie ausschließlich in (unvollständige) Maschinen eingebaut werden sollen.

Insgesamt plant die Maschinenverordnung fünf Module, um die Konformitätsbewertungsverfahren zu nutzen. Sie definieren unterschiedlich strenge Anforderungen, je nach Höhe des Risikos und geforderten Schutzniveaus.

Module für Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenverordnung
Modul A, Anhang VI: Interne Fertigungskontrolle Modul B, Anhang VII: EG-Baumusterprüfbescheinigung Modul G, Anhang IXa: Einzelprüfung (NEU) Modul H, Anhang IX: Umfassende Qualitätssicherung
Modul C, Anhang VIII: Interne Fertigungskontrolle mit überwachter Produktprüfung

 

Weitere Einzelheiten zu den Modulen stehen in den o. g. Anhängen der Maschinenverordnung. Welche Module für welche Produkte vorgesehen sind, hängt u. a. von Anhang I der Verordnung ab. 

Für die Module A und C ist alleine das herstellende Unternehmen verantwortlich. Bei den Modulen B, G und H muss es eine Benannte Stellen hinzuziehen. Neu ist das Modul G zur Prüfung einzelner Maschinen. Es enthält nur wenige Anforderungen an die Produktionsprozesse allgemein. Im Regelfall wird man dafür aber nur eine Einzelmaschine prüfen lassen.

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Übergangsfrist: Bis wann müssen die Vorgaben umgesetzt werden?

Die neue Maschinenverordnung sieht einen Übergangszeitraum von 42 Monaten (19.01.2027) vor. Allerdings treten einige Punkte bereits früher in Kraft.

Was tritt in Kraft? Bis wann?
  • Aufnahme neuer Produkte in Anhang I Teil A der neuen Maschinenverordnung
  • Ausschussverfahren
19.07.2023
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
20.01.2024
  • Aufnahme neuer Produkte in Anhang I
  • Erlass delegierter Rechtsakte
  • Ausübung der Übertragung von Befugnissen
  • Bewertungsberichte der EU-Kommission
20.07.2024
  • Erlass von Vorschriften über Sanktionen durch die EU-Mitgliedsstaaten
20.10.2026

 

Allerdings sollten die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu lange mit der Umsetzung der neuen Verordnung warten. Denn die Implementierung der neuen Vorgaben zum Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von (unvollständigen) Maschinen und ähnlichen Produkten kann – ohne passende Vorbereitung – sehr zeitintensiv werden.

 
Augsburg, 29.06.2023
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

Quellen: „Praxishandbuch Maschinensicherheit“, Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag (IHK), Europäische Kommission

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