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"Neufassung der Störfallverordnung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick"


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Neufassung der Störfallverordnung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

© bildwert – Fotolia.com

Am 15.03.2017 wurde die Neufassung der Störfallverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bekannt gegeben. Aus der Neufassung ergeben sich wichtige Neuregelungen, die rückwirkend zum 01.06.2015 gelten.

Inkrafttreten der Neuregelung

Die Neuregelung ergibt sich aus der europäischen Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom August 2012, der so genannten SEVESO III Richtlinie. Bis zum 31.05.2015 war diese in nationales Recht umzusetzen, was durch die Störfallverordnung (bzw. der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung, BImSchV) geschah. Daher gilt die Störfallverordnung rückwirkend zum 01.06.2015 – auch wenn sie erst im März 2017 bekanntgegeben wurde.

Änderungen durch die Störfallverordnung

Mit der Neufassung ergeben sich einige wichtige Änderungen. So wurden zum Beispiel die Mengenschwellen für gefährliche Stoffe geändert und verschärft. Gefährliche Stoffe sind laut Störfallverordnung Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die die dort festgelegten Kriterien erfüllen. Eingeschlossen sind Rohstoffe, Endprodukte, Rückstände, Nebenprodukte oder Zwischenprodukte. 

Durch diese Einstufungsänderungen sind jetzt bei einigen Gefahrstoffen geringere Mengen als bisher ausreichend, um als Störfallbetrieb zu gelten. Folglich sind auch mehr Unternehmen von den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie betroffen. Zudem wurden die Betriebsbereiche in sog. „untere Klassen“ und „obere Klassen“ eingeteilt. Für die unteren Klassen gelten die jeweiligen Grundpflichten, für die oberen Klassen die erweiterten Pflichten.

Außerdem besteht eine erweiterte Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, um die Bevölkerung besser vor den Risiken von Industrieanlagen zu schützen. Für Unternehmen, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen, bedeutet dies beispielsweise, spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme Hinweise zum richtigen Verhalten bei Störfällen zu geben. Die Informationen sind stets auf dem neusten Stand zu halten, müssen auf die jeweiligen Adressatengruppen abgestimmt sein und auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Auf Anfrage hat der Betrieb der Öffentlichkeit einen Sicherheitsbericht auszuhändigen, der Informationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt enthält. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde darf der Betreiber jedoch bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes nicht offenlegen, um die Interessen des Unternehmens zu wahren.

Die neue Störfallverordnung schreibt auch das Einführen eines Sicherheitsmanagementsystems vor. Es beruht auf einer Risikobeurteilung und muss den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angepasst sein. Mindestens alle fünf Jahre, nach Änderungen oder nach einem Ereignis muss das SMS überprüft werden.

Was ist zu tun?

Durch die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung ergeben sich neue Gefahrenkategorien. Daher sollte sichergestellt werden, dass sich die derzeitige Einstufung nicht relevant verändert. Sollte sich die Einstufung ändern, ist eine Anzeige bis zum 14.04.2017 zu machen.

Bis zum 14.07.2017 sind das aktualisierte Konzept zur Verhinderung von Störfällen, die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bzw. der Sicherheitsbericht der Behörde vorzulegen.

Für Betriebsbereiche, die zum ersten Mal in die obere Klasse eingestuft werden, muss der Sicherheitsbericht bis zum 14.01.2018 vorgelegt werden.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13

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