TRGS 553 „Holzstaub“: Neufassung und aktuelle Änderungen

08.05.2025 | T. Reddel/S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die TRGS 553 „Holzstaub“ wurde im Februar 2025 durch Veröffentlichung im GMBl 2025 S. 138-144 [Nr. 7] aktualisiert. Sie wurde inhaltlich in weiten Teilen neu geschrieben und an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst. Welche Änderungen beim Gefahrstoff „Holzstaub“ kommen jetzt auf Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche zu?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 553? – Definition
  2. Welche Änderungen enthält die neue TRGS 553?
  3. Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553
  4. Betriebliche Schutzmaßnahmen bei Holzstaub
  5. Unterweisung zu Gefährdungen gemäß TRGS 553

Was ist die TRGS 553? – Definition

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ beinhaltet Grenzwerte und Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, bei denen sich Holzstaub bilden kann. Das sind insbesondere Tätigkeiten zur Be- und Verarbeitung von Holz bzw. Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben.

Inhaltlich befasst sich die TRGS mit folgenden Themen:

  • Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung
  • Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Holzstaub
  • Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Holzstaub

Darüber hinaus finden Arbeitgeber in den Anhängen der TRGS folgende Informationen:

  • Anhang 1: Betriebsarten/Arbeitsbereiche und Vorgaben zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW)
  • Anhang 2: Regelungen für Arbeitsbereiche von stationären Maschinen
  • Anhang 3: Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wird
  • Anhang 4: Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen
  • Anhang 5: Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Anhang 6: Vorgaben für Maschinen, an denen der AGW für Hartholzstaub nur bei eingeschränkter Nutzung eingehalten werden

Demnach erstreckt sich der Anwendungsbereich der TRGS 553 v. a. auf Unternehmen und Einrichtungen, bei denen mit Holz und Holzwerkstoffen gearbeitet wird und wodurch ggf. Holzstaub entsteht. Typische Beispiele solcher Unternehmen sind Tischler und Schreiner.

Unabhängig von der Branche sollten sich alle Betroffenen mit der letzten größeren Änderung der TRGS 553 auseinandersetzen. Sie wurde im Februar 2025 bekannt gegeben.

Welche Änderungen enthält die neue TRGS 553?

Die neue TRGS 553 wurde im GMBl. 2025 S. 138-144 [Nr. 7] vom 28. Februar 2025 veröffentlicht. Die Neuerungen umfassen präzisierte Anforderungen zur Holzstaubexposition, spezifische Vorgaben zur Erfassung und Absaugung von Holzstaub sowie jährliche Überprüfungen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts.

Das sind die wichtigsten Änderungen in der Neufassung der TRSG 553:

Bereich Änderung
Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Die Pflicht, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wurde im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu sensibilisierenden und krebserzeugenden Holzstäuben konkretisiert. So ist nun die arbeitsmedizinische Vorsorge auch bei der Verarbeitung von weniger bekannten Hölzern verpflichtend, wie Hickory oder Mansonia, die laut TRGS 906 krebserzeugende Eigenschaften haben.
  • Zudem finden sich in der neuen TRGS 553 neue Beispiele für wirksame Absaugungen und organisatorische Maßnahmen in den Anhängen.
Anpassung der Anhänge
  • Die Listen zu Maschinen, Arbeitsbereichen und Maßnahmen wurden überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Es gibt jetzt klarere Vorgaben, welche Maschinen unter welchen Bedingungen den AGW einhalten.
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss nun explizit die Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen enthalten. Auch die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen der technischen Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.
  • Zudem muss sie bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder bei Änderungen der Arbeitsverfahren unverzüglich aktualisiert werden.
Begriffe
  • Einzelne Begriffe wurden überarbeitet: So wurde zum Beispiel beim Begriff Hartholzstaub klargestellt, dass als Hartholzstaub ausschließlich Staub aus Laubhölzern gemäß DIN EN 350-2 gilt (z.B. Buche, Eiche). Nadelhölzer sind dem gegenüber explizit ausgeschlossen.
Normen
  • Die TRGS 553 verweist nun auf aktualisierte Normen und technische Regeln, die für den Stand der Technik maßgeblich sind, zum Beispiel: DIN EN 16770:2018
    „Holzbearbeitungsmaschinen – Absauganlagen – Sicherheitsanforderungen“, DIN EN ISO 12499:2022 „Industrielle Absaug- und Filteranlagen – Anforderungen an die Luftführung und Stauberfassung“ oder TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
Schutzmaßnahmen (Abschnitt 5)
  • Die Anforderungen an Absauganlagen und deren Wirksamkeit wurden präzisiert. Es wird nun explizit gefordert, dass Absauganlagen regelmäßig auf ihre Funktion und Wirksamkeit überprüft werden müssen. Die Prüffristen und die Art der Überprüfung (z.B. Messung der Luftgeschwindigkeit) sind nun detaillierter geregelt.
  • Es wurde festgelegt, dass Wartungsintervalle für Absauganlagen und Filteranlagen dokumentiert und eingehalten werden müssen.
  • Die Erfassungselemente an Maschinen müssen so positioniert und gestaltet sein, dass eine möglichst vollständige Erfassung des Holzstaubs gewährleistet ist. Hierzu wurden technische Mindestanforderungen ergänzt.
Unterweisung
  • Die Inhalte der Unterweisung wurden erweitert: Beschäftigte müssen nun gezielt über die neuen technischen Maßnahmen, ihre Bedeutung und die korrekte Anwendung unterwiesen werden.

Zwar gilt die TRGS 553 – wie alle Technischen Regeln – nicht verpflichtend. So müssen sich Unternehmen und Betriebe auch nicht zwingend an die Angaben der Technischen Regel halten. Sie profitieren jedoch von der sog. (gefahrstoffrechtlichen) Vermutungswirkung, wenn sie die Vorgaben der TRGS einhalten. Andernfalls müssen sie andere geeignete Maßnahmen ergreifen, die den gleichen Schutz bieten.

Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Grundlagen der TRGS 553.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553

Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Im Fall der TRGS 553 gehört dazu die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben. Auch die Art und Dauer der Tätigkeiten sowie relevante Randbedingungen sollten in die Beurteilung einfließen. Sie alle spielen bei der späteren Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen eine wesentliche Rolle und müssen dafür sorgen, dass der AGW eingehalten wird.

Wie bei jeder Gefährdungsbeurteilung darf auch die Beurteilung nach TRGS 553 nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. In Frage kommen z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder der Betriebsarzt. Letzterer muss in jedem Fall beteiligt sein, falls es Verfahren oder Tätigkeiten gibt, die krebserzeugende Hartholzstäube oder sensibilisierende Holzstäube freisetzen. Außerdem muss der Ersteller die Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Beurteilung berücksichtigen.

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Betriebliche Schutzmaßnahmen bei Holzstaub

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553 leitet der Arbeitgeber bzw. die beauftragte Person entsprechende Schutzmaßnahmen ab. Sie sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch Holzstaub schützen. Hier gilt, wie so oft im Arbeitsschutz, das sog. STOP-Prinzip.

Demnach sollten die Maßnahmen mit folgender absteigenden Priorisierung festgelegt werden:

  • Substitutionsprüfung
     → Kann eine weniger gefährliche Holzart verwendet werden? Welche weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren gibt es?
  • Technische Schutzmaßnahmen (z. B. lüftungstechnisch oder baulich)
    → Absauggeräte, Maschinen mit integrierter Absaugung oder anderen ortsveränderlichen Entstaubern nutzen.
  • Organisatorische und Hygienemaßnahmen
    → Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in technisch einwandfreiem Zustand halten.
    → Maschinen, Werkstücke, Arbeitsbereiche und Arbeitskleidung, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig reinigen.
  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen
    → Atemschutzgeräte für die Beschäftigten bereitstellen, pflegen und warten.
    → Achtung: Darf keine dauerhafte Maßnahme sein und sollte nur zum Tragen kommen, wenn die übrigen Maßnahmen nicht ausreichen.

Insgesamt müssen die Maßnahmen den Grenzwert für Hartholzstaub gem. TRGS 553 einhalten. Entsprechend lassen sich mehrere Maßnahmen miteinander kombinieren, falls eine einzelne nicht genügt. In jedem Fall muss der Ersteller der Gefährdungsbeurteilung auch die Wirksamkeit seiner beschlossenen Maßnahmen prüfen.

Wirksamkeitsprüfung nach TRGS 553

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen hat der Arbeitgeber die Luftgeschwindigkeiten an den eingerichteten Absauganschlüssen zu messen. Damit stellt er die Wirksamkeit der Absauger sicher.

Des Weiteren sind folgende Prüfungen erforderlich:

Wie oft wird gemessen? Was wird kontrolliert?
Mindestens 1 x täglich Augenscheinliche Mängel an Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen
Mindestens 1 x monatlich Funktionskontrolle der Einrichtungen
Mindestens 1 x jährlich Funktionsprüfung inkl. Messung der Luftgeschwindigkeit an den Erfassungselementen

Hinzu kommt eine entsprechende Gefahrstoffunterweisung der Beschäftigten zum Umgang mit Holzstäuben.

Unterweisung zu Gefährdungen gemäß TRGS 553

Alle Beschäftigten müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Hier sollen sie lernen, wie sie bei der Holzbe- und -verarbeitung sicher arbeiten können, ohne Gefährdungen durch Holzstäube zu riskieren.

Die Unterweisung der TRGS 553 kann mündlich erfolgen, sollte jedoch stets folgende Punkte beinhalten:

  • Holzstaubexposition bei der Holzbearbeitung
  • Korrekte Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (erforderliche Luftgeschwindigkeit, korrekte Positionierung der Erfassungselemente etc.)
  • Reinigungsmaßnahmen bei Staubablagerungen
  • Persönliche Schutzausrüstung inkl. möglicher Beschränkungen bei der Tragezeit
  • Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung inkl. Erläuterung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Hygienemaßnahmen, Verhalten bei Betriebsstörungen und Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung von Holzstäuben

Anschließend ist ein schriftlicher Unterweisungsnachweis erforderlich, den die Beschäftigten unterschreiben. Auch Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss der Arbeitgeber bzw. sein Beauftragter schriftlich dokumentieren.

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Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, TRGS 553 (BAuA)

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