Inhaltsverzeichnis
- Was ist die TRGS 725? – Definition
- TRGS 725: Änderungen der Neufassung
- Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzkonzept
- Bewertung einer Ex-Einrichtung nach TRGS 725
- Zusammenfassung: Wie funktioniert die Anwendung der TRGS 725?
Was ist die TRGS 725? – Definition
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 725 konkretisiert die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie beschreibt die Vorgehensweise, mit der Unternehmen die erforderliche Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer-, und Regeleinrichtungen (Ex-Einrichtungen) ermitteln. Hierzu gehört sowohl die Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen als auch deren technische Ausführung und die anschließende Kontrolle.
Die Ermittlung der Zuverlässigkeit ist Bestandteil der vorgeschriebenen Explosionsschutzmaßnahmen aus anderen Technischen Regeln, genauer aus:
- TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische)
- TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische)
- TRGS 724 (Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes für geringere Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß)
Alle genannten Anforderungen an Ex-Einrichtungen gelten sowohl für einfache als auch für komplexe MSR-Einrichtungen (z. B. mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische oder programmierbare elektronische Anlagen).
Inhaltlich ist die TRGS 725 wie folgt aufgebaut:
TRGS 725: Aufbau | |
1 | Anwendungsbereich |
2 | Begriffsbestimmungen |
3 | Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen |
4 | Technische Ausführung einer Ex-Einrichtung |
5 | Prüfung und Kontrolle der Einrichtung |
Anhang 1 | Erläuterung der Vorgehensweise mit Beispielen zur Zonenreduzierung |
Anhang 2 | Maßnahmen, um Ausfälle von Ex-Einrichtungen zu erkennen, zu vermeiden oder zu kontrollieren |
Anhang 3 | Betriebsbewährte Anforderungen an MSR-Einrichtungen (nach aktuellem Stand der Technik) |
Literaturhinweise |
Zudem definiert die TRGS 725, wie Unternehmen die notwendige Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) erzielen. Nutzt der Arbeitgeber keine Zoneneinteilung, muss er solche Schutzmaßnahmen ergreifen, die die TRGS 725 für die Zone 0/20 vorschreibt. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber diese in seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV begründet dokumentiert.
Die Bewertung der Eignung und Funktion technischer oder organisatorischer Maßnahmen funktioniert nach den Vorgaben der TRGS 722 bis 724. Die TRGS 725 geht auf dieses Thema nicht ein.
Für wen gilt die TRGS 725?
Die TRGS 725 betrifft Unternehmen aller Branchen, die Ex-Anlagen nutzen. Das sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen i. S. d. Explosionssicherheit, die die vorab definierten Explosionsschutzmaßnahmen gemäß den TRGS 722, 723 und 724 umsetzen. Sie sollen so für eine größtmögliche Explosionssicherheit sorgen.
Im April 2023 wurden die Inhalte der Technischen Regel an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Welche Neuerungen ergeben sich dadurch für Unternehmen?
TRGS 725: Änderungen der Neufassung
Im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) vom 05.06.2023 erschien die Neufassung der TRGS 725 (Ausgabe April 2023). Sie ersetzt die bislang gültige Version von 2016 und gilt als teils umfangreiche Überarbeitung und Neustrukturierung der Regel.
Verglichen mit der alten Version enthält die neue TRGS 725 folgende Änderungen:
Bereich | Änderung |
Allgemeiner Aufbau |
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Anwendungsbereich |
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Begriffsbestimmungen |
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Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen |
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Technische Ausführung der Ex-Einrichtungen |
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Anhänge |
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Der nachfolgende Abschnitt geht genauer auf die wichtigsten Inhalte der neuen TRGS 725 ein.
Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzkonzept
Die TRGS 725 beschreibt die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz nach § 6 GefStoffV. Hierbei hat der Arbeitgeber die Inhalte der TRGS 720 und 721 zu berücksichtigen, ebenso die TRGS 722 bis 724 bei der Wahl geeigneter Explosionsschutzmaßnahmen.
Die Beurteilung dient auch dem Anfertigen eines Explosionsschutzkonzepts. Es hilft dem Arbeitgeber dabei, geeignete Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen (inkl. Ex-Einrichtungen), die die größtmögliche Explosionssicherheit bieten (Soll-Zustand). Falls vorhanden, kann hierfür auch das Betriebskonzept genutzt werden. In jedem Fall sollte es technische und organisatorische Explosionsschutzmaßnahmen enthalten.
Ob bzw. inwiefern Ex-Einrichtungen notwendig sind, zeigt sich bei einem Vergleich der bereits getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen und dem gewünschten Soll-Zustand. Gibt es bereits Ex-Einrichtungen, sind sie Teil des Explosionsschutzkonzepts.
Inhalt der Gefährdungsbeurteilung
Nach TRGS 725 muss die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers folgende Punkte enthalten:
- Wird für das Explosionsschutzkonzept das interne Betriebskonzept i. S. d. TRGS 725 genutzt?
→ nachvollziehbare Dokumentation der verwendeten Teile des Betriebskonzepts - Welche Explosionsschutzmaßnahmen sind notwendig, um Explosionssicherheit zu erreichen?
→ Mögliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 bis 724: - Zonen reduzieren
- Zündquellen vermeiden
- Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren
- Falls Ex-Einrichtungen benötigt werden: Anforderungen an Klassifizierungsstufen
- Räumliche und funktionale Darstellung der Ex-Einrichtung mit qualitativer Beschreibung, wie die Einrichtung zur Verringerung der Explosionsgefährdung beiträgt
- Umfang und Fristen zur Kontrolle der sicheren Funktion von Ex-Einrichtungen
- Müssen Folgemaßnahmen ergriffen werden, falls die Einrichtung ausfällt?
Laut TRGS 725 gelten Explosionsschutzmaßnahmen als ausreichend sicher, wenn entweder die Gefahr einer Explosion sehr selten ist oder die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß reduziert sind.
Ablauf der Beurteilung
In Abschnitt 3.2 erläutert die TRGS 725 die korrekte Vorgehensweise beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung.
- Aktuelle Ist-Situation im Betrieb bewerten (hinsichtlich Explosionsschutz).
- Ein Explosionsschutzkonzept entwickeln (auf Basis der TRGS 720 bis 724).
- Explosionssicherheit mithilfe des Betriebskonzepts bzw. der Explosionsschutzmaßnahmen (ohne Ex-Einrichtung) bewerten.
→ Falls erforderliche Explosionssicherheit erreicht, ist die Gefährdungsbeurteilung beendet.
→ Falls erforderliche Explosionssicherheit nicht erreicht, beginnt hier der Anwendungsbereich der TRGS 725. - Erforderliche Klassifizierungsstufen der Ex-Einrichtung bestimmen.
- Die Ex-Einrichtung umsetzen, mit Fokus auf die technische Ausführung nach Abschnitt 4.1 TRGS 725 und die funktionale Sicherheit hinsichtlich:
- Safety Integrity Level (SIL)
- Performance Level (PL)
- Zündquellenüberwachung (Typ b1/b2)
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Verfügbarkeit jeder Explosionsschutzmaßnahme einzeln geprüft werden. Laut TRGS 725 sorgen z. B. technische Maßnahmen für ausreichende Verfügbarkeit, wenn die bewährte Technik (grundlegende und bewährte Sicherheitsprinzipien) genutzt wird.
Bewertung einer Ex-Einrichtung nach TRGS 725
Der Abschnitt 3.3 der TRGS 725 definiert Anforderungen an die Bewertung der Zuverlässigkeit einer Ex-Einrichtung. Damit ist die Fähigkeit gemeint, eine geforderte Sicherheitsfunktion unter vorgegebenen Bedingungen im Anforderungsfall auszuführen.
Daneben lässt sich mit der Überarbeitung der TRGS 725 die Zuverlässigkeit der Einrichtungen in Klassifizierungsstufen einteilen. Sie beschreiben den Grad der erforderlichen Zuverlässigkeit einer Ex-Einrichtung oder Funktionseinheit.
So können Zuverlässigkeit und Klassifizierungsstufe von Ex-Einrichtungen wie folgt bewertet werden:
Zuverlässigkeit | Bewertung | Erzielbare Klassifizierungsstufe der Ex-Einrichtung |
ausreichend |
| K1 |
hoch |
| K2 |
sehr hoch |
| K3 |
Die passende Klassifizierungsstufe zur Erreichung der jeweiligen Zielzone ist in Abschnitt 3.4 der TRBS 725 beschrieben. Welche Klassifizierungsstufe zur Erreichung der vorgeschriebenen Zündquellenvermeidung erforderlich ist, findet sich in Abschnitt 3.5.
Zusammenfassung: Wie funktioniert die Anwendung der TRGS 725?
Alle Unternehmen, die mit Ex-Einrichtungen arbeiten, sollten sich jetzt mit den Änderungen der TRGS 725 befassen. So stellen sie sicher, dass sie die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung ordnungsgemäß einhalten.
Hierfür sollten Arbeitgeber zuerst prüfen, ob die Neufassung der TRBS 725 konkrete Auswirkungen auf ihren Betrieb hat. Etwaige Neuerungen, – z. B. hinsichtlich der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen, der Zoneneinteilung und der Klassifizierungsstufen – sollten schnellstmöglich innerbetrieblich umgesetzt werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob spezielle Prozesse oder Zuständigkeiten angepasst werden müssen.
Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)