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Erste Hilfe Kindergarten: DIN zum Erste-Hilfe-Kasten, DGUV und Checkliste für Erzieherinnen und Erzieher

© rh2010 – stock.adobe.com

Es ist passiert: Ein Kind ist gestürzt, vielleicht sogar ohnmächtig geworden oder benötigt aus einem anderen Grund Erste Hilfe. Jetzt dürfen Erzieherinnen und Erzieher nicht in Panik geraten. Mit den fachgerechten Erste-Hilfe-Maßnahmen können sie i. d. R. die meisten akuten Probleme lösen. Doch was ist bei der Ersten Hilfe im Kindergarten konkret zu beachten? Welche Vorschriften gibt es und müssen die Erwachsenen speziell geschult sein?

Inhaltsverzeichnis

  1. Checkliste zu Erste Hilfe im Kindergarten
  2. DIN-Normen und DGUV legen rechtliche Vorgaben fest
  3. Erste-Hilfe-Kasten: Anzahl und erforderlicher Inhalt
  4. Ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Kindergarten Pflicht?

Unter den Begriff „Erste Hilfe“ fallen alle Maßnahmen am verletzten Kind, die Erzieherinnen und Erzieher treffen müssen, bis ein Arzt oder Rettungsdienst eintrifft. Erste Hilfe ist z. B. nötig bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Vergiftungen. Nur durch diese Vorarbeit können die Pädagoginnen und Pädagogen verhindern, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes weiter verschlechtert.

Checkliste zu Erste Hilfe im Kindergarten

Um zu entscheiden, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im akuten Notfall getroffen werden müssen, sollten Erzieherinnen und Erzieher zunächst abwägen, ob eine lebensbedrohliche Situation für das Kind vorliegt. Die folgende Checkliste zeigt die häufigsten Symptome und Anzeichen eines solchen Notfalls.

Liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor?
(plötzliche) Bewusstlosigkeit: 
Das Kind reagiert weder auf Ansprache noch auf Schmerzreiz.
Evtl. ist keine Atmung oder kein Puls wahrnehmbar.
Atemnot:
Das Kind bekommt keine Luft und fühlt sich ausgesprochen schlecht.
Schwere Blutung
Große Verletzungen, Blut spritzt im Pulsrythmus aus der Wunde.
Starke Blutung aus den Körperöffnungen oder in die Körperhöhlen
Schock:
Das Kind erleidet einen Kreislaufzusammenbruch.
Die Haut des Kindes ist blass.
Der Puls ist erhöht und flach (über 100/Minute).
Evtl. friert das Kind panisch, es hat Angst.
Es zeigt Schwäche bis Benommenheit.

Handelt es sich um einen solchen Notfall, muss die erwachsene Person unverzüglich entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hierbei sind wesentliche Schritte in nachfolgender Reihenfolge zu beachten:

Vorgehen bei Notfall- und Krisensituationen im Kindergarten
1. Erst einmal Ruhe bewahren! Dreimal tief durchatmen, anschließend einen Überblick verschaffen über die vorgefundene Situation.
2. Nicht impulsiv handeln, sondern bedacht und bewusst die nächsten Schritte wählen. Prüfen, ob weitere Personen in der Nähe sind und ggf. um Mithilfe bitten.
3. Unfallstelle absichern und Einmalhandschuhe benutzen, insbesondere bei Blutungen. Dabei die eigene Sicherheit berücksichtigen.
4.

Notruf absetzen und Sofortmaßnahmen durchführen, z. B. das verletzte Kind aus der Gefahrensituation schaffen. Wenn möglich, eine weitere Erzieherin oder Erzieher den Notruf ausführen lassen und das Kind sofort betreuen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Notrufnummern:

  • Rettungsdienst:
    • Deutschland: 112
    • Österreich: 144
    • Schweiz: 144
  • Polizei:
    • Deutschland: 110
    • Österreich: 133
    • Schweiz: 117
  • Feuerwehr:
    • Deutschland: 112
    • Österreich: 122
    • Schweiz: 118

Bei Vergiftungen zuerst den Rettungsdienst rufen, anschließend unter der 030 / 19 24 0 die Informationszentrale für Vergiftungen in Berlin benachrichtigen.

Wichtig: Stellt sich der Notruf eines Kindergartens als Fehlalarm heraus, etwa durch eine Fehleinschätzung der Lage, entstehen keine Kosten für die Ersthelfenden.

5.

Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten, bedarfsgerecht und abhängig von der akuten Verletzung.

  • Bei kleineren Verletzungen, die keinen Arztbesuch erfordern:
    • Erstversorgung vor Ort reicht aus.
    • Erziehungsberechtigte über den Vorfall informieren.
    • Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentieren, z. B. im Verbandbuch oder einem Meldeblock.
  • Kleinere Verletzungen, die ärztliche Versorgung benötigen:
    • Kind so bald wie möglich in ärztliche Obhut übergeben.
    • Das Kind wird dann ggf. an einen Durchgangsarzt überwiesen.
  • Schwere Verletzungen:
    • Rettungsdienst bzw. Arzt oder Ärztin vor Ort treffen alle weiteren Entscheidungen.
  • Bei Verletzungen, die nur Augen, Ohren, Nase oder Hals betreffen:
    • Das Kind in die nächstgelegene Facharztpraxis bringen.
6. Das Kind beruhigen und über jeden Schritt informieren, den der Erzieherin oder der Erzieher als Nächstes unternimmt.
7. Versuchen zu verhindern, dass andere Ersthelfende unüberlegt/„kopflos“ eingreifen.
8. Das verletzte Kind möglichst nicht aus den Augen lassen und so lange betreuen, bis der Rettungsdienst eintrifft.

Ein häufiges Phänomen im Kindergarten: Ein Kind verschluckt ein Kleinteil oder verschluckt sich am Essen. Wie genau Erzieherinnen und Erzieher in diesem Fall reagieren sollten, zeigt der Beitrag „Erste Hilfe am Kind – Wenn ein Kind zu ersticken droht“.

Doch nach getaner Erste Hilfe oder Übergabe an den Rettungsdienst ist die Arbeit für den Kindergarten nicht getan. Muss das Kind ärztlich versorgt werden, müssen die Erzieherinnen und Erzieher im Anschluss eine Unfallanzeige ausfüllen. Außerdem ist der Vorfall entsprechend in einem Notfallhandbuch oder auf einem Meldeblock zu dokumentieren.

DIN-Normen und DGUV legen rechtliche Vorgaben fest

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beschreibt in ihrer DGUV Vorschrift 1 wichtige Regelungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, die auch für die Erste Hilfe im Kindergarten gelten.

 Ausschnitt Inhalt
§ 4 DGUV Vorschrift 1 Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten in Erster Hilfe
§ 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 Technische Ausstattung von Kindergärten zum Absetzen eines Notrufs
§ 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume in Kindergärten, Kitas und Schulen
§ 26 DGUV Vorschrift 1 Anzahl benötigter Ersthelferinnen und Ersthelfer

Ergänzend gibt es mehrere Werke, die die Erste Hilfe von Erzieherinnen und Erzieher behandeln. Dazu gehören insbesondere folgende Veröffentlichungen:

Regelwerk Thema konkreter Inhalt
DGUV Information 202-089 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen
  • Voraussetzungen der Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen
  • Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
DGUV Information 204-001 Plakat zum Thema „Erste Hilfe“
  • Notrufnummern
  • Namen der Ersthelfer (zum Eintragen)
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Hinweise zur Ersten Hilfe
DGUV Information 204-020 Verbandbuch
  • Dokumentationsvorlage für alle getätigten Erste-Hilfe-Leistungen im Kindergarten

Doch nicht nur die DGUV hat wichtige Vorschriften für die Erste Hilfe im Kindergarten veröffentlicht. Auch das Deutsches Institut für Normung (DIN) hat bereits entsprechende Normen veröffentlicht. Zu den wichtigsten DIN-Normen gehören:

DIN-Norm Thema konkreter Inhalt
DIN 13024 Erste-Hilfe-Räume
  • Errichten einer Krankentrage und einer Liege in Sporthallen oder anderen Räumen des Kindergartens mit sportlicher Betätigung
DIN 13157, DIN 13169 Verbandskasten (klein und groß)

Erste-Hilfe-Kasten: Anzahl und erforderlicher Inhalt

Genauso wie andere Betriebe müssen auch Kindergärten, Kitas und Schulen Erste-Hilfe-Kästen in ihrem Gebäude aufbewahren. Wegweisend sind hierbei die DIN 13157 („kleiner Verbandkasten“) und die DIN 13169 („großer Verbandkasten“).

Wie viele Erste-Hilfe-Kästen braucht ein Kindergarten?

Jeder Kindergarten benötigt mindestens einen Erste-Hilfe-Koffer nach DIN 13157. Er enthält genug Material für die Versorgung von maximal 50 Personen. Falls es insgesamt mehr Kinder, Erzieherinnen und Erzieher gibt, ist ein weiterer Verbandskasten vorgeschrieben.

Welches Material muss im Koffer enthalten sein?

In der DIN 13157 ist nicht nur die Mindestanzahl an Koffern vorgeschrieben, sondern auch das dafür benötigte Material. Dazu gehören z. B. Pflasterspender, Kompressen und weiteres Zubehör. Eine genaue Übersicht mit den erforderlichen Inhalten des Erste-Hilfe-Kastens enthält der Beitrag „Verbandskasten im Betrieb: Kontrollpflicht, Prüfung und Hinweise“.

Darüber hinaus haben viele Erzieherinnen und Erzieher Angst, bei der Ersten Hilfe im Kindergarten etwas falsch zu machen. Doch diese Unsicherheit ist meist unbegründet und lässt sich mit regelmäßigen Fortbildungen reduzieren. Daher sollten pädagogische Fachkräfte regelmäßig Erste-Hilfe-Kurse besuchen, die speziell die Erstversorgung von Kindern behandeln. Aber gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Besuchen solcher Kurse?

Ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Kindergarten Pflicht?

Ja, nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss pro Kindergruppe mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Das gilt auch, wenn die ausgebildeten Personen im Urlaub oder krank sind. So hat der Träger bzw. die Leitung der Einrichtung dafür sorgen, dass insgesamt ausreichend viele Ersthelfende vorhanden sind. Zudem braucht es auch bei gruppenübergreifenden Ausflügen oder Aktivitäten im Freien mindestens eine geschulte Fachkraft. Hierbei ist das dazugehörige Verbandsmaterial mitzuführen.

Um diese Qualifikation zu erlangen, müssen die Pädagoginnen und Pädagogen regelmäßig entsprechende Kurse besuchen. Hierbei lernen sie den fachgerechten Umgang mit Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie das Verhalten bei Unfällen und Erkrankungen in der Einrichtung. Zusätzlich helfen entsprechende Fachbücher, das erlernte Wissen aus dem Erste-Hilfe-Kurs zu festigen.

Quelle: „Das Kinder-Notfallbuch zum Aushängen“

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