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"OLG-Urteil: Erste Hilfe gehört zur Amtspflicht von Lehrern"


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OLG-Urteil: Erste Hilfe gehört zur Amtspflicht von Lehrern

© Africa Studio – stock.adobe.com

Es gehört zur Amtspflicht von Lehrern, Schüler „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ vor Schäden zu bewahren. Das beinhaltet auch die Erbringung von Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. jüngst festgestellt hat. Konkret wurde folgender Fall verhandelt:

Erste Hilfe: Schüler verklagt Lehrer wegen unterlassener Hilfeleistung 

Im zugrunde liegenden Fall (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2018 – Az. 1 U 7/17) brach ein Schüler während der Sportstunde aus unersichtlichem Grund zusammen. Obwohl die beiden Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt anwesend waren, sofort den Rettungsdienst verständigten, erlitt der Schüler aufgrund mangelnder Sauerstoffversorgung einen irreversiblen Hirnschaden. 

Weil die Lehrer nur den Puls des Schülers kontrollierten, jedoch keine Reanimation vornahmen, machte der Schüler sie für den entstandenen Schaden verantwortlich. Er erhob Klage gegen das Land und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro. Das Gericht hatte die Frage zu klären, wann genau der Atem des Schülers aussetzte und somit Reanimationsmaßnahmen überhaupt notwendig wurden.  

Nachdem das Landgericht die Klage des Schülers abgewiesen hatte, gab auch das Oberlandesgericht der Berufung des Schülers nicht statt und wies die Klage zurück.

Amtspflicht von Lehrern umfasst Maßnahmen der Ersten Hilfe 

Das Oberlandesgericht hielt jedoch fest, dass es zur Pflicht von Lehrkräften gehöre, erforderliche und zumutbare Erste Hilfe „rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise“ zu leisten. Im vorliegenden Fall hatte die Beweislage nicht erbracht, dass sich die vom Schüler monierte unterlassene Hilfeleistung kausal auf den Hirnschaden des Schülers ausgewirkt habe. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob die Atmung des Schülers nicht vielleicht erst kurz vor Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt hatte. 

Erste Hilfe bei Kindern und Jugendlichen: Das ist bei Atemstillstand zu tun

Tritt bei einem Schüler erkennbar der Atemstillstand ein, müssen Lehrkräfte schnell reagieren und eine Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen. Der Ablauf ist dabei bei Kindern ab dem 1. Lebensjahr bis zur Pubertät folgender: 

 1  Wenn Sie ein scheinbar lebloses Kind auffinden, kontrollieren Sie zunächst das Bewusstsein: Sprechen Sie das Kind laut an, fassen Sie es an der Schulter an. 
 2  Wenn das Kind nicht reagiert: Hilfe herbeirufen. 
 3 Das Kind in Rückenlage bringen. Atemwege frei machen. 
 4 Legen Sie eine Hand an die Stirn-Haar-Grenze. Neigen Sie den Kopf des Kindes nach hinten und heben Sie gleichzeitig das Kinn an. 
 5 Führen Sie eine Atemkontrolle durch. 
 6 Verschließen Sie mit Zeigefinger und Daumen der am Haaransatz liegenden Hand die Nase des Kindes und öffnen Sie leicht dessen Mund. 
 7 Atmen Sie normal ein. Setzen Sie Ihren Mund um den Mund des Kindes, sodass Ihre Lippen dessen Mund dicht umschließen. 
 8 Blasen Sie nun die Luft während ca. 1 Sekunde gleichmäßig in den Mund des Kindes, sodass sich dessen Brustkorb sichtbar hebt. 
 9 Heben Sie Ihren Kopf und blicken Sie auf den Brustkorb des Kindes. Fixieren Sie dabei dessen Kopflage und beobachten Sie, ob sich der Brustkorb senkt. Atmen Sie dabei wieder ein und wiederholen Sie 4 x die Atemspende. 
 10 Nach insgesamt 5 x Atemspende eine Atemkontrolle durchführen (nicht länger als 10 Sekunden).
 11 Atmet das Kind wieder normal, bringen Sie es in die stabile Seitenlage und kontrollieren Sie regelmäßig die Vitalfunktionen. 
 12 Besteht weiterhin Atemstillstand oder eine nicht normale Atmung, machen Sie den Oberkörper des Kindes frei und knien Sie sich dicht an dessen Körper in Schulterhöhe.
 13 Den Ballen einer bzw. von zwei Händen auf die Mitte des Brustkorbs (unteres Drittel des Brustbeins) platzieren. Setzen Sie einen Handballen auf die untere Hälfte des Brustbeins. Schulter senkrecht darüberstellen und Ellenbogen durchdrücken.
 14 Das Brustbein nun 15 x ca. ein Drittel (5 cm) tief eindrücken in einer Frequenz von 100-120 pro Minute und nach jeder Kompression völlig entlasten, ohne den Kontakt zu verlieren. 
 15 Geben Sie 2 Atemspenden. 
 16 Notruf 112: Wenn Sie alleine sind und der Notruf noch nicht (von einem zweiten Helfer) abgesetzt wurde, Wiederbelebungsmaßnahme nach einer Minute unterbrechen, Notruf 112 durchführen.  
 17 Führen Sie die Wiederbelebungsmaßnahmen wie beschrieben fort, bis der Notarzt eintrifft, und zwar im Wechsel von 15 Herzdruckmassagen und 2 Atemspenden. Unterbrechen Sie nur, wenn das Kind sich aktiv bewegt oder eindeutige Lebenszeichen zeigt. Suchen Sie nicht nach seinem Puls.  

Auch wenn Ihnen die Beatmung nicht gelingt, sollte Sie die Herzdruckmassage ohne Unterbrechung fortführen, bis der Notarzt eintrifft und übernimmt.

Quellen: kostenlose-urteile.de, „Das Kinder-Notfallbuch zum Aushängen“

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