Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Familiengerichte müssen künftig freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern genehmigen"


Anmelden
* Pflichtfeld

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Ich bin einverstanden, dass die Forum Verlag Herkert GmbH die von mir mitgeteilten Daten speichert und mich regelmäßig über ihre aktuellen, themenbezogenen, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post informiert. Meine Daten werden dabei nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen, indem ich den in jeder E-Mail enthaltenen Abmeldelink nutze, eine E-Mail an [email protected] oder einen Brief an Forum Verlag Herkert GmbH (Mandichostraße 18, 86504 Merching) sende. Ausführliche Informationen dazu und allgemein zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten finde ich unter forum-verlag.com/datenschutz.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Familiengerichte müssen künftig freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern genehmigen

© Kirill Kurashov - Fotolia.com

Ein neues Gesetz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern in Krankenhäusern, Heimen oder sonstigen Einrichtungen verlangt künftig in bestimmten Fällen eine Genehmigung des Familiengerichts, bevor solche Maßnahmen durchgeführt werden. Der Schutz der Kinder, aber auch die Entlastung der Eltern stehen dabei im Vordergrund.

Eltern entscheiden weiterhin primär über freiheitsentziehende Maßnahmen 

Freiheitsentziehende Maßnahmen können bei Kindern und Jugendlichen notwendig werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder andere verletzen. Für solche Fälle ist ab dem 1. Oktober ein neues Gesetz zu beachten. 

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni bzw. 7. Juli 2017 das "Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern" gebilligt. Wie bisher auch, entscheiden primär die Eltern, ob ihr Kind fixiert oder mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt wird. Neu ist, dass sie ab Oktober in bestimmten Fällen zudem eine Genehmigung des Familiengerichts benötigen, damit diese Maßnahmen durchgeführt werden. 

Bisher war eine Genehmigung des Familiengerichts nur erforderlich, wenn das Kind dauerhaft freiheitsentziehend untergebracht werden sollte. 

Gesetz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen: die Rahmenbedingungen

Eine Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen endet nach sechs Monaten. In besonders schweren Fällen endet die Genehmigung nach einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert wird. 

Für die Beantragung einer Genehmigung muss beim Familiengericht ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind für Fachkräfte eine Herausforderung 

In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen (z. B. inklusive Kitas und Schulen) lassen sich freiheitsentziehende Maßnahmen leider nicht immer vermeiden. Dazu können beispielsweise

  • Festhalten,
  • Fixieren,
  • Sedieren,
  • der Einsatz von Therapietischen, Gurten, Bettgittern, Schutzanzügen oder
  • der Einschluss in Time-Out-Räumen

zählen. Für Fachkräfte vor Ort stellt dies menschlich ebenso wie rechtlich immer wieder eine Herausforderung dar, da häufig schnell entschieden werden muss, welche Maßnahme ergriffen wird, um Kinder und Jugendliche ggf. vor sich selbst zu schützen. 

Pädagoginnen und Pädagogen stellt das vor die wichtige Aufgabe, diese Kinder und Jugendlichen gezielt zu beobachten, um entsprechende Symptome zu erkennen und rechtzeitig individuelle Fördermaßnahmen zu ergreifen. Für diese schwierige Aufgabe haben Experten das praxisorientierte Förderpaket „Besondere Kinder“ zusammengestellt. Diese Software bietet Beobachtungshilfen, Textbausteine zur Erstellung individueller Förderpläne sowie viele Fördermaßnahmen.

Quelle: Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 48, 21.07.2017, S. 2424)

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Bildung, Erziehung und Soziales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.