Eltern entscheiden weiterhin primär über freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen können bei Kindern und Jugendlichen notwendig werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder andere verletzen. Für solche Fälle ist ab dem 1. Oktober ein neues Gesetz zu beachten.
Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni bzw. 7. Juli 2017 das "Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern" gebilligt. Wie bisher auch, entscheiden primär die Eltern, ob ihr Kind fixiert oder mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt wird. Neu ist, dass sie ab Oktober in bestimmten Fällen zudem eine Genehmigung des Familiengerichts benötigen, damit diese Maßnahmen durchgeführt werden.
Bisher war eine Genehmigung des Familiengerichts nur erforderlich, wenn das Kind dauerhaft freiheitsentziehend untergebracht werden sollte.
Gesetz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen: die Rahmenbedingungen
Eine Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen endet nach sechs Monaten. In besonders schweren Fällen endet die Genehmigung nach einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Für die Beantragung einer Genehmigung muss beim Familiengericht ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind für Fachkräfte eine Herausforderung
In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen (z. B. inklusive Kitas und Schulen) lassen sich freiheitsentziehende Maßnahmen leider nicht immer vermeiden. Dazu können beispielsweise
- Festhalten,
- Fixieren,
- Sedieren,
- der Einsatz von Therapietischen, Gurten, Bettgittern, Schutzanzügen oder
- der Einschluss in Time-Out-Räumen
zählen. Für Fachkräfte vor Ort stellt dies menschlich ebenso wie rechtlich immer wieder eine Herausforderung dar, da häufig schnell entschieden werden muss, welche Maßnahme ergriffen wird, um Kinder und Jugendliche ggf. vor sich selbst zu schützen.
Pädagoginnen und Pädagogen stellt das vor die wichtige Aufgabe, diese Kinder und Jugendlichen gezielt zu beobachten, um entsprechende Symptome zu erkennen und rechtzeitig individuelle Fördermaßnahmen zu ergreifen. Für diese schwierige Aufgabe haben Experten das praxisorientierte Förderpaket „Besondere Kinder“ zusammengestellt. Diese Software bietet Beobachtungshilfen, Textbausteine zur Erstellung individueller Förderpläne sowie viele Fördermaßnahmen.
Quelle: Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 48, 21.07.2017, S. 2424)