Einheitliche Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen
In der Kultusministerkonferenz vom 18.06.2020 hat das Ministerium das Ziel festgelegt, den schulischen Regelbetrieb in Deutschland nach den Sommerferien wiederaufzunehmen. Dafür hat die KMK einen für alle Länder einheitlichen Rahmen zu Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Schulen veröffentlicht. Dieser behandelt folgende Themen:
- Hygienemaßnahmen
- Mindestabstand
- Personaleinsatz
- Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
- Dokumentation und Nachverfolgung
- Verantwortlichkeit der Schulleitung/Meldepflicht
- Teststrategien
Hygienemaßnahmen
Der Beschluss der KMK umfasst folgende Angaben zu Hygienemaßnahmen in Schulen:
Persönliche Hygiene
Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder solche Symptome aufweisen, dürfen die Schule nicht betreten. Falls entsprechende Symptome während der Schulzeiten auftreten, sind die Personen zu isolieren und erst wieder zur Schule zugelassen, wenn die Person nicht mehr infiziert ist. Außerdem gelten folgende Hygienemaßnahmen:
- Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln vermeiden.
- Husten- und Niesetikette befolgen.
- Sehr gründliche Händehygiene praktizieren.
- Mund-Nasen Bedeckungen tragen, falls dies von Seiten der Länder rechtlich vorgesehen ist.
Raumhygiene
Alle Räume des Schulgebäudes sind regelmäßig und intensiv zu lüften, d. h. mindestens alle 45 Minuten mit vollständig geöffneten Fenstern, für mehrere Minuten. Eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist ebenfalls notwendig.
Hygiene im Sanitärbereich
In der Schule müssen folgende Materialien für eine ausreichende Händehygiene vorhanden sein:
- genügend Einmalhandtücher
- entsprechende Auffangbehälter
- gefüllte Flüssigseifenspender
Mindestabstand
Schulen müssen bei regulärem Unterrichtsbetrieb und im Ganztag keinen Mindestabstand mehr einhalten zwischen
- Schülerinnen und Schülern,
- unterrichtenden Lehrkräften und
- zugeordnetem Betreuungspersonal.
Trotzdem ist v. a. bei schulbezogenen Veranstaltungen, Konferenzen oder Besprechungen der Mindestabstand von 1,5 m zu befolgen. Zusätzlich gibt die KMK die Empfehlung, Kohorten, also festgelegte Gruppen, einzuführen, da die Schulen so im Infektionsfall mögliche Infektionswege und Kontakte leichter zurückverfolgen können.
Personaleinsatz
Nach KMK müssen die Schulen in Deutschland ihren Personaleinsatz aufgrund der aktuellen Infektionslage nicht reduzieren. Dies begründet die KMK damit, dass sich die Schulen trotz Vollbeschäftigung vor Infektionen schützen können, indem sie sich an die genannten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen halten. Wollen die Länder zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen für ihre Schulen festlegen, müssen Ärztinnen und Ärzte die derzeitigen Risikofaktoren in den Schulen beurteilen.
Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen müssen in der aktuellen Notlage ihrer Schulpflicht nachkommen. Sie werden vor Ort unterrichtet, die Schule prüft im Vorhinein jedoch eventuelle besondere Hygienemaßnahmen. Betroffene Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen können sich aber auch vom Unterricht befreien lassen und durch Distanzunterricht ihre Schulpflicht erfüllen. Hier gelten die entsprechenden Regelungen der Länder.
Ob Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen während der Corona-Pandemie zur eigenen Sicherheit länger vom Präsenzunterricht ferngehalten und isoliert werden sollen, haben die Eltern oder Sorgeberechtigten im Einzelfall mithilfe von Ärztinnen und Ärzten zu beurteilen.
Dokumentation und Nachverfolgung
Um die aktuellen Infektionsketten zu stoppen und damit die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, haben Schulen alle anwesenden Personen sorgfältig zu dokumentieren. Damit können sie später feststellen, welche Personen miteinander Kontakt hatten und welche Infektionswege möglicherweise zustande gekommen sind. So ist es dem Gesundheitsamt im Notfall möglich, schneller entspreche Maßnahmen zu ergreifen.
Verantwortlichkeit der Schulleitung – Meldepflicht
Nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die Schulleitungen bzw. Leitungen der Bildungseinrichtungen die Pflicht, die Hygiene in ihren Einrichtungen zu bewahren. Kommt es zu einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder besteht der Verdacht, hat die Schulleitung unverzüglich das Gesundheitsamt und die Schulaufsicht darüber zu informieren.
Um ihrer Verantwortung nach IfSG nachzukommen, haben Schulleitungen Hygienepläne für ihre Einrichtung zu erstellen. Mit diesen ermitteln sie mögliche Infektionsgefahren, können Hygiene-Risiken besser beurteilen und angemessene Maßnahmen ergreifen. Mit dem Werk „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“ können Leitungen von Bildungseinrichtungen schnell und einfach solche Hygienepläne nach gesetzlichen Vorschriften anfertigen und den Hygieneschutz in ihrer Einrichtung gewährleisten.
Teststrategien
Einzelne Teststrategien der Länder sind notwendig, um Infektionsketten zurückverfolgen zu können. So können die Regierungen z. B. lokale Häufungen von positiven COVID-19 Fällen leichter erkennen und notwendige Schutzmaßnahmen schneller und effektiver umzusetzen. Die Vorgehensweise ist bei folgenden Personengruppen unerlässlich:
- Schülerinnen und Schüler
- Lehrkräfte
- anderes pädagogischen Personal
Keine Detailregelungen durch landesspezifische Unterschiede
Mit seinem Beschluss schafft die KMK einerseits bindende Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz für alle Länder, andererseits lässt die KMK den Freiraum, bei der Umsetzung der Hygieneregeln auf die verschiedenen landesspezifischen Gegebenheiten einzugehen. Daher enthält der Beschluss auch keine genauen Detailregelungen, die Vorgaben speziell an die unterschiedlichen Bundesländer machen.
Allerdings verfolgt die KMK das aktuelle Infektionsgeschehen fortlaufend auf allen Ebenen (lokal, regional und landesweit) und entwickelt mit den lokalen Gesundheitsämtern und Entscheidungsträgern entsprechende Maßnahmen, die an die jeweilige Entwicklung in den einzelnen Ländern angepasst sind.
Erstellen von Infektionsschutz- und Hygieneplänen wird erleichtert
Der Beschluss der KMK über die einheitlichen Hygienemaßnahmen hilft den Schulen bei der Erstellung und Überarbeitung ihrer Infektionsschutz- und Hygienepläne. Schulen in Deutschland sind nach §§ 33, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, einen solchen Hygieneplan für ihre Einrichtung zu erarbeiten. Darin regeln sie die wichtigsten Vorgaben des IfSG für ihre Einrichtung und unterstützen damit den Gesundheits- und Infektionsschutz für alle am Schulleben beteiligten Personen.
Quelle: Kultusministerkonferenz