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"Urteil: Kann ein Lehrer sein Foto aus dem Schuljahrbuch entfernen lassen?"


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Urteil: Kann ein Lehrer sein Foto aus dem Schuljahrbuch entfernen lassen?

© pixelrobot – stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 06.09.2019 ein für Lehrer wichtiges Urteil (Az.: 5 K 101/19.KO) gefällt. Dieses legt fest, dass eine Lehrkraft keinen Anspruch darauf hat, ihre Bilder aus einem Schuljahrbuch entfernen zu lassen. Erfahren Sie hier den Hintergrund der Klage und die Begründung des Gerichts.

Lehrer klagt wegen Klassenfoto gegen Land – Das ist der Hintergrund 

Der an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium unterrichtende Kläger hatte sich bei einem Fototermin auf zwei Klassenfotos fotografieren lassen. Wie es an Schulen üblich ist, wurden die Bilder schließlich im Jahrbuch der Schule veröffentlicht. Der Kläger sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und reichte beim Verwaltungsgericht Koblenz eine Klage ein. Konkret forderte er, dass er auf den Klassenfotos in dem Jahrbuch unkenntlich gemacht bzw. die Veröffentlichung zurückgezogen wird.

Im Verfahren ergänzte der Lehrer, dass er sich nur fotografieren ließ, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet hatte. Den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er nicht gekannt. Außerdem hätte ihm die Fotografin zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden.

Das beklagte Land trat dem Argument mit folgenden Gegenargumenten entgegen:

  • Da dem Kläger der Termin und die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt waren, hätte er der Veröffentlichung stillschweigend zugestimmt.
  • Nach Ansicht des Landes hätte der Lehrer der Veröffentlichung aktiv widersprechen müssen.

Lehrerfoto bleibt im Jahrbuch – Das sind die Gründe für das Urteil

Die Richter folgten der Argumentation des beklagten Landes und wiesen die Klage aus folgenden Gründen ab:

  • Die Klassenfotos wurden im dienstlichen Bereich aufgenommen und zeigen den Lehrer in einer unverfänglichen und gestellten Situation.
  • Gemäß Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist keine aktive Einwilligung seitens des Klägers in die Veröffentlichung notwendig, da Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind.
  • Dem Lehrer sei bekannt gewesen, dass alleine die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotos trifft. Deswegen hätte er seinen Widerspruch gegenüber dem Schulleiter aktiv erklären müssen und sich nicht auf die Aussage der Fotografin verlassen dürfen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten noch Berufung einlegen.

Quelle: vgko.justiz.rlp.de 

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