Die Städte als Betreiber der Versammlungsstätten sind damit für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Daneben sind die Schulleiter verpflichtet sicherzustellen, dass die Bestimmungen der NVStättVO vor Ort angewendet werden.
Abiturfeiern, Einschulung und Schulaufführungen
Unterrichtliche Veranstaltungen ohne externe Besucher sind in der Regel von diesen Vorschriften ausgenommen. Jedoch davon betroffen sind künftig Veranstaltungen, wie beispielsweise Abiturfeiern, Schulaufführungen und Einschulungsfeiern im größeren Rahmen mit externen Gästen, wie Eltern und weiteren Verwandten. Die Planung von Veranstaltungen in städtischen Schulgebäuden wird dadurch um ein vielfaches komplizierter.
Genehmigung erforderlich
Bei schulischen Veranstaltungen in städtischen Schulgebäuden, die dem Versammlungsstättenrecht unterliegen, ist es also erforderlich, für die jeweilige Versammlungsstätte (Aula, Foyer, etc.) zunächst eine Genehmigung einzuholen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Bauaufsicht evtl. Genehmigungen für einzelne, nicht wiederkehrende Veranstaltungen erteilen.
Außerschulische Veranstaltungen
Im Rahmen außerschulischer Veranstaltungen in städtischen Schulgebäuden kann die Betreiberpflicht und damit die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften der NVStättVO weitgehend auf den jeweiligen Veranstalter übertragen werden.
Quelle: regionalbraunschweig.de