Aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entspringt die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle, die den Straßenverkehr beeinträchtigen kann.
Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherung
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung deutscher Gerichte, dass sich die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers bei Vergabe der Bauarbeiten an einen Unternehmer in eine Überwachungspflicht umwandelt. Eine unzureichende Kontrolle der Baustelle durch den Auftraggeber oder den Generalunternehmer kann zur Mithaftung im Schadensfall führen.
Das bedeutet in der Praxis, dass neben dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer mit seinem Bauleiter auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die die Absicherung genehmigt hat, in der Verantwortung steht.
Aus diesen Gründen gehört die Verkehrssicherung zu den Aufgaben des Auftraggebers bzw. des Planers bei der Vorbereitung von Straßenbaustellen.
Vergabe der Verkehrssicherungsarbeiten nach ATV DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten
Anwendung
Seit September 2016 gilt in Deutschland die neue ATV DIN 18329 für Verkehrssicherungsarbeiten, die im Rahmen der Änderungen der VOB/C neu erarbeitet wurde.
Sie gilt insbesondere für die Verkehrssicherung bei Bauarbeiten an und auf Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Geh- und Radwegen, innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen, bei denen die StVO Anwendung findet.
Die ATV DIN 18329 gilt nicht für:
- Leistungen zur Verkehrssicherung an Wasserstraßen, im Eisenbahn- und Flugverkehr Behelfsbrücken, die über Grabenbrücken für Fußgänger hinausgehen
- Hilfskonstruktionen, Schutzdächer und Durchlaufgerüste (hier gilt ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“)
- Bauzäune und Schrammborde Verbau als Absturzsicherung und Anprallschutz (hier gilt ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“) das Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.
Ausführung
Die Angaben zur Ausführung richten sich in erste Linie an die ausführenden Werkunternehmer. Die hier beschriebenen Arbeitsschritte gehören zukünftig zu einem normalen, üblicherweise durchzuführenden Ablauf auf der Baustelle.
Gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber
Bei den allgemeinen Hinweisen zur Ausführung sollte der Abschnitt 3.1.4 der ATV DIN 18329 besonders beachtet werden. Hier ist vorgesehen, dass vor Beginn der Verkehrssicherungsarbeiten auf Verlangen eine gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber vorzunehmen ist. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll hat für den Unternehmer für die spätere Abrechnung eine entscheidende Bedeutung. Im letzten Satz von 3.1.4 ist nämlich geregelt, dass Leistungen, die über die Leistungen hinausgehen, die in diesem Begehungsprotokoll aufgeführt sind, Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.1 werden. Der Werkunternehmer kann also weitergehende Leistung später grundsätzlich nachtragsfähig geltend machen.
Der Auftraggeber sollte immer aufgefordert werden, eine Begehung der Verkehrssicherungsarbeiten für Arbeitsstellen an Straßen vor Beginn durchzuführen. Die Protokollierung sollte vom Auftragnehmer übernehmen werden. Darüber hinaus sollte das Protokoll möglichst vom Auftraggeber noch auf der Baustelle abgezeichnet und diesem auch in Kopie unverzüglich übergeben werden!
Hinweispflicht
In der ATV DIN 18329, Abschnitt 3.1.5 wird ausdrücklich eine Hinweispflicht formuliert, sollte sich aus einer verkehrsrechtlichen Anordnung eine Änderung gegenüber den bauvertraglichen Ausführungsfristen ergeben. Es ist absehbar, dass dem Unternehmer beim Verstoß gegen diese Hinweispflicht zumindest ein Mitverschulden hinsichtlich möglicher Ansprüche, die auf einer Behinderung / Bauzeitverlängerung resultieren, angelastet wird.
Darüber hinaus werden in der ATV DIN 18329 die Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Details zur Abrechnung geregelt.