Entscheidungen des BGH
Der BGH urteilte, dass sich bei der Baukostenobergrenze die Beweislastverteilung nach allgemeinen Grundsätzen richte. Der eine Überschreitung der Baukosten geltend machende Auftraggeber trägt für die Vereinbarung einer solchen Baukostenobergrenze die Beweislast.
Der Architekt, der eine vereinbarte Baukostenobergrenze überschreitet, kann sein Honorar insoweit nicht geltend machen, als dieses dasjenige Honorar überschreitet, welches sich bei Einhaltung der vereinbarten Baukosten ergeben hätte.