Aufgaben und Pflichten des Bauleiters
Wird ein Bauleiter nach § 56 Musterbauordnung (MBO) bzw. der entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnungen eingesetzt, hat er klar definierte Aufgaben und Pflichten:
- Der Bauleiter wacht darüber, ob die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Die dafür nötigen Weisungen muss der Bauleiter erteilen.
- Er muss auf den sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle achten, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der verschiedenen Arbeiten.
- Der Bauleiter muss über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
- Fehlt dem Bauleiter in einzelnen Sachgebieten die Sachkunde, so muss er geeignete Fachbauleiter heranziehen. Diese treten im jeweiligen Sachgebiet an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter muss dann die Tätigkeiten der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abstimmen.
- Der Bauleiter ist nach Anlage 10 HOAI LPH 8e) verpflichtet, eine Dokumentation des Bauablauf zu erstellen. Das Bautagebuch wird empfohlen.
Alle rechtlichen Aspekte den Bauleiter betreffend sowie aktuelles Fachwissen zu Technik und Management in der Bauleitung erhalten Bauleiter mit dem Infodienst „Der Bauleiter“.
Bestellung eines Bauleiters
Da es keine formalen Vorlagen zur Bestellung eines Bauleiters gibt, genügt ein einfaches informelles Schreiben des Bauherrn. Dieses Schreiben sollte diese Angaben beinhalten:
- Bauherr mit Anschrift und Kontaktdaten (freiwillig)
- Baugrundstück
- Bauvorhaben
- Bestellung als Bauleiter / Fachbauleiter für das gesamte Vorhaben oder für bestimmte Aufgaben
- Bauleiter / Fachbauleiter mit Anschrift und Kontaktdaten
- Unterschrift des Auftraggebers
Dieses Schreiben muss anschließend an die zuständige Baurechtsbehörde übermittelt werden.
Die Bauleitererklärung
Der Bauleiter muss in Form einer Bauleitererklärung bestätigen, dass er als Bauleiter / Fachbauleiter bestellt wurde und die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen wird.
Eine einsatzfertige Bauleitererklärung ist Bestandteil der kostenlosen "Vorlage: Bauleiterbestellung und Bauleitererklärung".
Das Bautagebuch: Form und Gegenstand der Dokumentation
Nach Anlage 10 HOAI LPH 8e) zählt zu den vom Bauleiter/Architekten im Verhältnis zu seinem Auftraggeber vertraglich übernommenen Pflichten die Dokumentation des Bauablaufs.
Die HOAI überlässt es dem Bauleiter, in welcher Form er das Bautagebuch führen will. Er kann das Bautagebuch also auch in digitaler Form betreiben.
Auch die Inhalte kann der Bauleiter selbst bestimmen. Nach seinem Zweck sollte ein Bautagebuch jedoch das gesamte Baugeschehen auf der Baustelle abbilden, mit allen wesentlichen Einzelheiten, die zeitlich genau, sachlich zuverlässig und beweiskräftig festgehalten werden.
Die Dokumentation muss nicht zwingend täglich erfolgen. Es genügt, wenn der Bauleiter das Bautagebuch im Rhythmus der sich aus der vom Bauleiter übernommenen Überwachungspflicht ergibt.
Der Bauleiter sollte im eigenen Interesse das Bautagebuch gewissenhaft führen, denn er haftet persönlich, wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzulegen und im vollen Umfang zu beweisen, dass aufgrund einer Schlechtleistung ein Schaden entstanden ist.
Welche Konsequenzen Bauleiter erwarten, wenn das Bautagebuch mangelhaft geführt wird, erfahren sie in der Gratis-Vorlage "Dokumentation des Bauablaufs: Vorlage ‘Bautagebuch’". Als Hilfestellung bekommt der Bauleiter zudem eine kostenlose "Checkliste Baustelleneinrichtung", um bei der Einrichtung der Baustelle keinen wichtigen Punkt zu vergessen.
Quellen: "Vorlage: Bauleiterbestellung und Bauleitererklärung", "Dokumentation des Bauablaufs: Vorlage ‘Bautagebuch"