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"Building Information Modeling (BIM): Definition und Vereinbarkeit mit HOAI"


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Building Information Modeling (BIM): Definition und Vereinbarkeit mit HOAI

© dizain – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMV) ebnet mit ihrem Stufenplan „Digitales Bauen und Planen" den Weg für die umfangreiche Umsetzung des Building Information Modeling (BIM) auf staatlicher Seite. Auch Architekten und Bauherren müssen sich jetzt verstärkt mit Building Information Modeling (BIM) auseinandersetzen, denn das Thema nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Welchen Mehrwehrt besitz BIM vor allem in der Projektplanung und wie lässt es sich mit der HOAI in Einklang bringen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Building Information Modeling (BIM)?
  2. Wie sind BIM und HOAI vereinbar?
  3. BIM und Datenschutz
  4. Fazit zu BIM und HOAI

Was ist Building Information Modeling (BIM)?

Building Information Modeling ist eine Methode der Planung, Ausführung und des Betriebs von Bauwerken. Die Grundlage von BIM ist ein 3D-Computermodell, das um weitere Information wie Zeit, Kosten, Nutzung erweitert werden kann. BIM ermöglicht es, das Gebäude vor seiner Errichtung virtuell zu bauen

Dank der digitalen Darstellung können verschiedene Projektpartner auf einen gemeinsamen Pool relevanter Daten zugreifen, was eine wichtige Entscheidungsgrundlage während des gesamten Lebenszyklus des Bauwerks schafft. 

Da sich die Projektpartner das Gebäudemodell plastisch vorstellen können, kann präziser geplant werden. Außerdem wird die Kostensicherheit früher erreicht. 

BIM umfasst mehr als die originären Planungsleistungen, wie sie sich aus den Leistungsbildern der HOAI ergeben. BIM als Prozess beginnt bereits vor der Leistungsphase 1 und geht nach der Leistungsphase 9 auch in den Betrieb über. 

Wie sind BIM und HOAI vereinbar? 

Die HOAI als staatliches Preisrecht ist grundsätzlich unabhängig von der Planungsmethodik anzuwenden. Mit der BIM-Methode ist demnach ein an den traditionellen Leistungsphasen der HOAI orientiertes Arbeiten möglich. Es gab/gibt dennoch Diskussionen um folgende Punkte: 

  • Besondere Leistungen: Während weiterhin der gewohnte Geltungsbereich der HOAI greift, muss bei den besonderen Leistungen beachtet werden, dass die BIM-Methode (3D und 4D Planung) in Anlage 10 Objektplanung Gebäude Leistungsphase 2 aufgeführt sind. Das heißt jedoch nicht, dass die Planung nach der BIM-Methode als besondere Leistungen im Sinne der HOAI anzusehen ist.
  • Änderungsleistungen: Das dreidimensionale, elektronische BMI-Baumodell ermöglicht eine umfassende Änderungs- und Variantenplanung. Egal ob Mehrfachplanung oder wiederholte Planung − sofern es sich um Grundleistungen handelt, sind diese gemäß dem § 10 HOAI zu vergüten.
  • BIM-Administration: Die Anwendung der BIM-Methode erfordert administrative Leistungen außerhalb der originären Planungsleistungen, wie sie in der HOAI beschrieben sind. Es werden also Leistungen im Zusammenhang mit der Formulierung an die zu beauftragenden Planer erforderlich werden. 
  • Honorierung: Das Preisrecht ist uneingeschränkt auf Leistungen, die nach der BIM-Methodik erbracht werden, anzuwenden. Insoweit kann aus dem Umstand der Planung nach der BIM-Methode allein, kein Mehr- oder Minderhonorar gegenüber dem üblichen Grundleistungshonorar abgeleitet werden. Wie bei anderen Planungsmethoden auch muss gesondert honoriert werden, wenn Planungsleistungen wiederholt oder mehrfach erbracht werden sollen.
  • Preisfreie Leistungen: Werden auf Grundlage der BIM-Methode Planungsleistungen erbracht, die nicht in den Geltungsbereich der HOAI fallen, so kann deren Leistung frei vereinbart werden.

BIM und Datenschutz

Für Planungsleistungen, die nach der BIM-Methode erbracht werden, gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie bisher für Planungsleistungen galten. Auch für Bereiche, die neue Anforderungen stellen. 

  • Planervertrag: Unverändert bleibt, dass der Planervertrag bei der Planung nach der BIM-Methode ebenfalls als Werkvertrag eingestuft wird. Das bedeutet, dass auch das der BIM-Methode zugrunde liegende Gebäudemodell selbst an den Schnittstellen zu anderen an der Planung Beteiligten bzw. zum Auftraggeber bestimmte, vertraglich vereinbarte Eigenschaften aufweisen muss.
  • Haftung: Auch die für die Haftung bei der Erbringung von Planungsleistungen entwickelten Grundsätze sind unverändert auf eine Planung nach der BIM-Methode anzuwenden. Die Verpflichtung des Objektplaners für ein mangelfreies Planungsgesamtwerk bleibt unverändert bestehen. Daher ist es umso wichtiger, dass die für das sogenannte BIM-Management erforderlichen Koordinationsleistungen hiervon strikt getrennt werden, damit die Verantwortlichkeiten klar benannt werden können.
  • Datenschutz: Die Verbreitung der digitalen Planung über Projektplattformen oder Cloud Computing ermöglicht es auch Dritten die Planungsergebnisse zu kopieren und als eigene Leistung zu verkaufen. Zwar schützt das Urheberrecht Schöpfungen, die über das Alltägliche hinausgehen. Da das Urheberrecht jedoch kein Dateneigentum kennt, liegt folglich auch kein strafbarer Datendiebstahl vor, wenn es sich um ein digitales Gebäudemodell handelt. 

Fazit zu BIM und HOAI:  Leistungsziele genauer definieren

Die Verwendung der BIM-Methode erfordert von den Planungsbeteiligten eine genauere Definition der Leistungsziele. Darüber hinaus wird es noch wichtiger, die vom Auftraggeber veranlassten Planungsänderungen zu dokumentieren und mit entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zu begleiten. 

Welche Leistungen wie honoriert werden, müssen Architekten und Bauherren genau wissen. "Sichere Honorarordnung und Abrechnung nach neuer HOAI" liefert praktische Arbeitshilfen für die sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach aktueller HOAI.

Quelle: Sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach neuer HOAI 2021

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