Baurecht für Treppen im Wohnungsbau
Die Landesbauordnungen regeln mit Verweis auf die hierfür eingeführten technischen Regeln:
- DIN 18065
- DIN 18040-2
die Gestaltung von Treppen.
Anforderungen nach MBO
Grundsätzlich müssen nach Art. 32 Abs. 6 BayBO Treppen einen festen, griffsicheren Handlauf haben. Beidseitige Handläufe sind für Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit für ältere Bewohner, vorzusehen. In der für Wohnungen nach Art. 48 Abs. 1 BayBO zu beachtenden Technischen Baubestimmung ist DIN 18040-2 Abschnitt 4.3.6 „Treppen“ von der Einführung ausgenommen. Nach dem Bauordnungsrecht muss die Erschließung barrierefreier Wohnungen schwellen- und stufenlos erfolgen muss.
Baurechtliche Anforderungen für den Wohnungsbau an Treppen (Quelle: GUTJAHRARCHITEKT)
Kriterien des Brandschutzes
Treppen stellen den ersten baulichen Rettungsweg für Wohnungen dar. Das Bauordnungsrecht legt die Anforderungen an Treppen für Wohngebäude nach den Gebäudeklassen und der Anzahl der Wohneinheiten fest. Bei Mehrfamilienwohngebäude (BayBO Art 32 Treppen: mehr als 2 Wohneinheiten) werden an Treppen darüber hinaus erhöhte Anforderungen hinsichtlich einer sicheren Nutzung gestellt. An die Ein- und Zweifamilienhäusern werden keine nutzungsbezogenen Anforderungen erhoben.
Förderrechtliche Regelungen
Die Wohnungsbauförderung ist Ländersache. Die Wohnbauförderrichtlinie fordert die Umsetzung der DIN 18040-2 für die Treppen als Qualitätssicherung für eine barrierefreie Nutzung im Segment der öffentlich geförderten Maßnahmen.
Anforderungen an die Treppengeometrie
Das Steigungsverhältnis muss mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant werden:
2 s + a = Schrittmaß
Dabei ist Schrittmaß 590 mm bis 650 mm – die mittlere Schrittlänge des Menschen
s die Treppensteigung
a der Treppenauftritt
Hauptmaße von Treppen in Wohngebäuden
Anforderungen nach DIN 18065 für den Wohnungsbau an Treppen (Quelle: GUTJAHRARCHITEKT)
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