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GEG 2024: Was ändert sich am deutschen Heizungsgesetz?

© Racamani – stock.adobe.com

Am 29. September hat der Bundesrat die zweite Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes angenommen. Damit trat das GEG 2024 planmäßig zum 1.1.2024 in Kraft. Im Fokus stehen bei dieser zweiten Novellierung erneut die erneuerbaren Energien und die zu deren Verwendung notwendige Anlagentechnik. Wir haben uns für Sie die wichtigsten Änderungen im GEG angesehen und in unserem Fachartikel zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. GEG 2024 – Was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?
  2. Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024: min. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung) oder aus unvermeidbarer Abwärme
  3. Erfüllungsoptionen des Eigentümers
  4. Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar
  5. Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

GEG 2024 – was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?

Auffällig ist mit Blick auf das Inhaltsverzeichnis des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (vgl. GEG-2024-RegE – Gebäudeenergiegesetz 2024), dass viele Paragrafen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien gestrichen wurden. So fallen z. B. diejenigen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs (§ 34 GEG 2023) sowie zur Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 36) unter die Kürzungsmaßnahmen.

→ Für eine detaillierte Übersicht über alle potenziell gestrichenen sowie neuen Paragrafen, werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe der GEG Baupraxis.

Mit Spannung wird auch der geplante Wegfall der §§ 45 und 52 (Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude) und dessen Folgen erwartet. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass die meisten der gestrichenen Themenschwerpunkte an anderer Stelle, z. B. bei den Anforderungen an die Anlagentechnik wiederauftauchen. So hat sich de facto im GEG 2024 in puncto Energieeinsparung und Gebrauch von erneuerbaren Energien im Vergleich zum GEG 2023 wenig geändert.

Das zeigt sich am Beispiel der Nutzung von fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse (§§ 38, 39, 40 GEG 2023): genannte Abschnitte gibt es im GEG 2024 nicht mehr, sondern an ihrer Stelle übernehmen die neu eingeführten Paragrafen 71f und 71e (Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse) die entsprechenden Inhalte – aber mit einer Neufokussierung auf Anwendungs- und Anlagentechnik.

Dokumentation

Im GEG 2023 waren noch die Paragrafen 34 bis 45 mit konkreten Angaben zur Nutzung von erneuerbaren Energien vorhanden. Diese energetische Bewertung oder Nachweise sind im GEG 2024 nur durch Ausstellungsberechtigte für Energieausweise (GEG § 88) zu erlangen. Die diesbezüglichen Berechnungen müssen DIN-V-18599:2018-konform vollzogen werden – die derart ermittelten Nachweise sind mindestens 10 Jahr aufzubewahren und auf behördliches Verlangen vorzuzeigen.

Wärmepumpen, Wärmepumpen und nochmal Wärmepumpen...

…der Fokus der 2. GEG-Novelle scheint deutlich, denn etwa 1/5 der neuen Paragrafen beschäftigen sich mit Wärmepumpen. Gleichzeitig stehen aber auch Heizungsoptimierung (z. B. durch hydraulischen Abgleich) und Übergangsfristen für bestimmte Heizungstypen in dem Gesetzentwurf zum GEG 2024 im Fokus.

Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024: mind. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung) oder aus unvermeidbarer Abwärme

Ursprünglich sollte diese Regelung im Rahmen der sog. Wärmewende erst ab 2025 Gültigkeit besitzen. Aber nicht zuletzt der Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung dazu veranlasst, diesen Punkt zu priorisieren; Hintergrund war, dass 2021 noch fast jeder zweite deutsche Haushalt mit Erdgas heizte, das zum überwiegenden Teil aus Russland stammte (vgl. Konzeption 65-Prozent-EE). 

Durch die vor allem im Bereich der Baubranche geplante Beschleunigung der Wärmewende erhofft sich die Koalition eine schnelle und nachhaltige Reduzierung des Erdgasverbrauchs und mehr Unabhängigkeit gegenüber ihren Energielieferanten.

Gleichzeitig stünden, so das Schreiben zur Begründung des beschleunigten Energie-Fahrplans, Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe nicht in einem ausreichenden Maße zur Verfügung, bzw. würden aufgrund des hohen Energieaufwandes langfristig teuer und somit nicht wirtschaftlich bleiben. Das führe zu dem Schluss, dass Wärme zu 2/3 rein aus erneuerbaren Energien bestehen müsse (vgl. BMWSB - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet) – dementsprechend wurden die jeweiligen Abschnitte im GEG 2024 weggelassen, ersetzt oder erneuert.

Eine weitere Möglichkeit, nachhaltig zu heizen, besteht auch darin, unvermeidbare Abwärme (Nebenprodukt von Indutrieanlagen o. Ä.) energieeffizent zu nutzen (vgl. Erfolgreiche Abwärmenutzung im Unternehmen). Das ließe sich laut der Deutschen Energieagentur (dena) und ihrer Initiative „EnergieEffizienz Plus“ am effektivsten durch

  • direkte Integration der Abwärme in weitere interne Prozesse und Anlagen (einfachste und kostengünstigste Möglichkeit),
  • Weitergabe der Abwärme an Dritte (Abgabe an benachbarte Unternehmen oder das Nah- bzw. Fernwärmenetz),
  • Integration der Abwärme in andere Betriebsprozesse
  • Umwandlung der Abwärme in andere Nutzenergieformen (z. B. Kälte oder Strom)

erreichen.

Wärmeerzeuger, Warmwasser und Heizwärme

Die 65%-EE-Anforderung gilt unabhängig von der Nutzung des Gebäudes – zwischen Wohn- und Nutzgebäude wird hierbei nicht unterschieden. Die ausschlaggebende Rolle spielt dabei aber, ob das Gebäude beheizt wird oder nicht, wodurch Fertigungs- und Industriehallen oft nicht unter das Gebäudeenergiegesetz fallen.

Bei Wärmeerzeugern, die Warmwasser und Heizwärme erzeugen, bezieht sich die 65%-EE-Regelung auf das Gesamtsystem. Wird hingegen nur ein Teil (Warmwasser oder Heizung) bei einer getrennt voneinander laufenden Anlage ersetzt, fällt nur der zu ergänzende Abschnitt unter das GEG 2024.

Erfüllungsoptionen des Eigentümers

Laut des neuen § 71 Abs. 2 GEG 2024 steht es dem Gebäudeeigentümer beim Einbau neuer Heizungen frei, mit welcher Heizungsanlage die 65-EE-Prozentregel erreicht wird. Die freie Wahl unterliegt dennoch ein paar Vorgaben, denn zulässig sind nur bestimmte Anlagentypen:

  • Hausübergabestationen eines Wärmenetzes (§ 71b)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 71c)
  • Stromdirektheizungen für energieeffiziente Gebäude (§ 71d)
  • Solarthermie (§ 71e)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen mit elektrisch angetriebener Wärmepumpe, kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h)
  • Heizungsanlage mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff mit zusätzlichen Anforderungen (§ 71g) – in den ersten Entwürfen des Gebäudeenergiegesetzes 2024 galt Biomasse nicht mehr als erneuerbarer Energieträger und somit für die 65%-EE-Anforderungen nicht anwendbar. Am 13. Juni 2023 einigte sich die Ampelkoalition darauf, dies zu ändern.
  • Hybridlösungen mit Solarthermie oder auf Basis von KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und ähnlichen Anlagen sind nur dann erlaubt, wenn diese mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder zum Erreichen entsprechend mit erneuerbaren Wärmeträgern kombiniert werden.
  • Ausnahmen gelten bis 2026/2028 für bestehende Gebäude in Gebieten mit fehlender Wärmeplanung.

Unzulässig sind hingegen konventionelle Heizungsanlagen (Öl und Gas, bzw. mit fossilen Energieträgern) sowie rein fossil betriebene KWK-Anlagen oder Brennstoffzellen. Neu wird im GEG 2024 sein, dass bei Neubauten keine Heizungsanlagen mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff energetisch positiv gewertet werden.

Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar

Ein fester Bestandteil des GEG 2023, der § 45 „Maßnahmen zur Einsparung von Energie", fällt künftig weg. Das bedeutet, dass zum Nachweis der 65%-EE-Anforderung keine besseren Baustandards (Passivhaus oder EFH 40) mehr beitragen. 

Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

Vor Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage schreibt das Gebäudeenergiegesetz von nun an ein Beratungsgespräch mit einer fachkundigen Person vor (§ 60b, § 88). In diesem Zuge muss eine Aufklärung über mögliche Auswirkungen der objektspezifischen Wärmeplanung sowie die aufgrund steigender Kohlenstoffdioxidpreise verlangsamte Amortisierung hingewiesen werden.

Grundsätzlich sieht das GEG 2024 vor, dass alle Heizungsanlagen, die nach dem 31.12.2024 eingebaut werden eine Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs sowie der erzeugten Wärmemenge aufweisen müssen. Hinzukommen soll nun auch eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige, die eine monatliche Kontrolle bewerkstelligt. Explizit möglich wäre hier eine Kombination mit einem sog. Smart-Meter-Gateway.

Speziell für nach dem 31.12.2023 eingebaute Wärmepumpen sieht das GEG 2024 für Gebäude mit mind. sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens aber nach zwei Jahren, eine Betriebsprüfung vor. Ausnahmen sind hier Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft/Luft-Wärmepumpen.

Für Heizungsanlagen in Gebäuden mit derselben Wohn- oder Nutzeinheitenanzahl, die nach dem 30.09.2009 erbaut wurden, gilt eine Prüfpflicht bis spätestens 15 Jahre nach Einbau.

Nachrüstungsverpflichtung

Mit Ausnahme des seit 2002 bewohnten Eigentums müssen auch Heizungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäuser innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Austauschspflicht gilt jedoch nur für Heizungen, die keinen Brennwert oder Niedertemperaturkessel haben und älter als 30 Jahre sind. Gleichzeitig muss die Wärmedämmung der Anlagentechnik und der Gebäudehülle überprüft werden, um den Wärmehaushalt im Gebäude zu optimieren.

Für Nah- und Fernwärme, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Wärmepumpen-Hybridheizungen, H2-ready-Gasheizungen, Etagenheizungen und Einzelfeuerstätten sowie Hallenheizungen bringt das GEG 2024 weitere Neuregelungen mit, diese finden Sie hier.

Ausnahmen

Fehlt es an einer kommunalen Wärmeplanung, dürfen in bestehenden Gebäuden bis längstens 30. Juni 2026, bzw. bis 30 Juni 2028 konventionelle Heizungen eingebaut werden. Diese Fristen sind abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde:

  • Für Gemeinden mit über 100.000 Einwohner: 30. Juni 2026
  • Für Gemeinden mit unter 100.000 Einwohner: 30. Juni 2028

Bußgelder

Beispielsweise bei einer versäumten Betriebsprüfung einer Wärmepumpe, dem bewussten oder unbeabsichtigten Weglassen einer Optimierungsmaßnahme sowie dem Fehlen eines rechtzeitigen hydraulischen Abgleiches können Geldbußen von bis zu 5.000 Euro anfallen.

→ Gestaffelt können bei schwereren Vergehen Geldstrafen von 10.000 oder gar 50.000 Euro anfallen.

Quellen: „GEG im Bestand“, „GEG Baupraxis“, GEG-2024-RegE Gebäudeenergiegesetz 2024 Regierungsentwurf (buzer.de), BMWSB - Startseite - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet

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