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GEG 2024: Was ändert sich am deutschen Heizungsgesetz?

© Racamani – stock.adobe.com

Mitte April 2023 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf zum Gebäudeenergiegesetzt 2024 (GEG 2024). Im Fokus stehen bei dieser zweiten Novellierung erneut die erneuerbaren Energien und die zu deren Verwendung notwendige Anlagentechnik. Fraglich ist bislang noch, in welchem Umfang die überarbeiteten Regelungen erlassen werden. Momentan werden Stimmen sowohl aus CDU, FDP und SPD laut, dass die entsprechenden Novellierungen verschoben werden sollten. Das wann ist demnach noch nicht hundertprozentig geklärt, aber dass das neue Heizungsgesetz kommen wird, ist beschlossene Sache. Wir haben uns für Sie die wichtigsten Änderungen im GEG angesehen und in unserem Fachartikel zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzesentwurf GEG 2024 – Was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?
  2. Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024-Entwurf: min. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung)
  3. Erfüllungsoptionen des Eigentümers
  4. Pellet- und Hackschnitzelheizungen wie auch andere Biomasseheizungen sind bei Neubauten verboten
  5. Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar
  6. Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

Gesetzesentwurf GEG 2024 – was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?

Auffällig ist mit Blick auf das Inhaltsverzeichnis des Kabinettsbeschlusses (vgl. GEG-2024-RegE – Gebäudeenergiegesetz 2024 Regierungsentwurf), dass viele Paragrafen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien gestrichen werden sollen. So fallen z. B. diejenigen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs (§ 34 GEG 2023) sowie zur Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 36) unter die Kürzungsmaßnahmen.

→ Für eine detaillierte Übersicht über alle potenziell gestrichenen sowie neuen Paragrafen, werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe der GEG Baupraxis.

Mit Spannung wird auch der geplante Wegfall der §§ 45 und 52 (Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude) und dessen Folgen erwartet. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass die meisten der künftig gestrichenen Themenschwerpunkte an anderer Stelle, z. B. bei den Anforderungen an die Anlagentechnik wiederauftauchen. So dürfte sich de facto im GEG 2024 in puncto Energieeinsparung und Gebrauch von erneuerbaren Energien im Vergleich zum GEG 2023 wenig ändern.

Das zeigt sich am Beispiel der Nutzung von fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse (§§ 38, 39, 40 GEG 2023): genannte Abschnitte soll es im GEG 2024 nicht mehr geben, sondern an ihrer Stelle übernehmen die neu eingeführten Paragrafen 71f und 71e (Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse) die entsprechenden Inhalte – aber mit einer Neufokussierung auf Anwendungs- und Anlagentechnik.

Wärmepumpen, Wärmepumpen und nochmal Wärmepumpen...

…der Fokus der 2. GEG-Novelle scheint deutlich, denn etwa 1/5 der neuen Paragrafen beschäftigen sich mit Wärmepumpen. Gleichzeitig stehen aber auch Heizungsoptimierung (z. B. durch hydraulischen Abgleich) und Übergangsfristen für bestimmte Heizungstypen in dem Gesetzentwurf zum GEG 2024 im Fokus.

Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024-Entwurf: mind. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung)

Ursprünglich sollte diese Regelung im Rahmen der sog. Wärmewende erst ab 2025 Gültigkeit besitzen. Aber nicht zuletzt der Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung dazu veranlasst, diesen Punkt zu priorisieren; Hintergrund war, dass 2021 noch fast jeder zweite deutsche Haushalt mit Erdgas heizte, dass zum überwiegenden Teil aus Russland stammte (vgl. Konzeption 65-Prozent-EE). 

Durch die vor allem im Bereich der Baubranche geplante Beschleunigung der Wärmewende erhofft sich die Koalition eine schnelle und nachhaltige Reduzierung des Erdgasverbrauchs und mehr Unabhängigkeit gegenüber ihren Energielieferanten.

Gleichzeitig stünden, so das Schreiben zur Begründung des beschleunigten Energie-Fahrplans, Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe nicht in einem ausreichenden Maße zur Verfügung, bzw. würden aufgrund des hohen Energieaufwandes langfristig teuer und somit nicht wirtschaftlich bleiben. Das führe zu dem Schluss, dass Wärme zu 2/3 rein aus erneuerbaren Energien bestehen müsse (vgl. BMWSB - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet) – dementsprechend wurden die jeweiligen Abschnitte im Entwurf zum GEG 2024 weggelassen, ersetzt oder erneuert.

Wärmeerzeuger, Warmwasser und Heizwärme

Die 65%-EE-Anforderung gilt unabhängig von der Nutzung des Gebäudes – zwischen Wohn- und Nutzgebäude wird hierbei nicht unterschieden. Die ausschlaggebende Rolle spielt dabei aber, ob das Gebäude beheizt wird oder nicht, wodurch Fertigungs- und Industriehallen oft nicht unter das Gebäudeenergiegesetz fallen.

Bei Wärmeerzeugern, die Warmwasser und Heizwärme erzeugen, bezieht sich die 65%-EE-Regelung auf das Gesamtsystem. Wird hingegen nur ein Teil (Warmwasser oder Heizung) bei einer getrennt voneinander laufenden Anlage ersetzt, fällt nur der zu ergänzende Abschnitt unter das GEG 2024.

Erfüllungsoptionen des Eigentümers

Laut des neuen § 71 Abs. 2 GEG 2024 steht es dem Gebäudeeigentümer beim Einbau neuer Heizungen frei, mit welcher Heizungsanlage die 65-EE-Prozentregel erreicht wird. Die freie Wahl unterliegt dennoch ein paar Vorgaben, denn zulässig sind nur bestimmte Anlagentypen:

  • Hausübergabestationen eines Wärmenetzes (§ 71b)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 71c)
  • Stromdirektheizungen für energieeffiziente Gebäude (§ 71d)
  • Solarthermie (§ 71e)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen mit elektrisch angetriebener Wärmepumpe, kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h)
  • (nur im Bestand) Heizungsanlage mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff mit zusätzlichen Anforderungen (§ 71g)
  • Hybridlösungen auf Basis von KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und ähnlichen Anlagen sind nur dann erlaubt, wenn diese mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder zum Erreichen entsprechend mit erneuerbaren Wärmeträgern kombiniert werden.

Unzulässig sind hingegen konventionelle Heizungsanlagen (Öl und Gas, bzw. mit fossilen Energieträgern) sowie rein fossil betriebene KWK-Anlagen oder Brennstoffzellen. Neu wird im GEG 2024 sein, dass bei Neubauten keine Heizungsanlagen mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff energetisch positiv gewertet werden.

Pellet- und Hackschnitzelheizungen wie auch andere Biomasseheizungen sind bei Neubauten verboten 

Konkret heißt das, dass Heizungen in Neubauten, die Biomasse verwenden, nicht dazu beitragen können, die 65-Prozent erneuerbare Energieträger zu erreichen. Anders sieht dies bei Bestandsgebäuden aus: Hier kann eine Biomasseheizung dann energetisch wirksam eingesetzt werden, wenn sie mit einem ausreichend großen Pufferspeicher, einer Solarthermie- oder PV-Anlage zur Warmwassererzeugung als auch einem modernen Staubabschneider (mind. 80% Abscheidegrad) kombiniert wird.

→ Eine Ausnahme stellen Einzelraumfeuerungsanlagen, Hallenheizungen, Gebäude ohne zentrale Warmwasserversorgung und Wärmepumpen-Hybridheizungen dar – hier muss keine zusätzliche Solarthermie-Anlage etc. vorliegen.

Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar

Ein fester Bestandteil des GEG 2023, der § 45 „Maßnahmen zur Einsparung von Energie", soll künftig wegfallen. Das bedeutet, dass zum Nachweis der 65%-EE-Anforderung keine besseren Baustandards (Passivhaus oder EFH 40) mehr beitragen. 

Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

Grundsätzlich sieht das GEG 2024 vor, dass alle Heizungsanlagen, die nach dem 31.12.2024 eingebaut werden eine Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs sowie der erzeugten Wärmemenge aufweisen müssen. Hinzukommen soll nun auch eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige, die eine monatliche Kontrolle bewerkstelligt. Explizit möglich wäre hier eine Kombination mit einem sog. Smart-Meter-Gateway.

Speziell für nach dem 31.12.2023 eingebaute Wärmepumpen sieht das GEG 2024 für Gebäude mit mind. sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens aber nach zwei Jahren eine Betriebsprüfung vor. Ausnahmen sind hier Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft/Luft-Wärmepumpen.

Für Heizungsanlagen in Gebäuden mit derselben Wohn- oder Nutzeinheitenanzahl, die nach dem 30.09.2009 erbaut wurden, gilt eine Prüfpflicht bis spätestens 15 Jahre nach Einbau.

Für Nah- und Fernwärme, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Wärmepumpen-Hybridheizungen, H2-ready-Gasheizungen, Etagenheizungen und Einzelfeuerstätten sowie Hallenheizungen bringt das GEG 2024 weitere Neuregelungen mit, diese finden Sie hier.

Bußgelder

Beispielsweise bei einer versäumten Betriebsprüfung einer Wärmepumpe, dem bewussten oder unbeabsichtigten Weglassen einer Optimierungsmaßnahme sowie dem Fehlen eines rechtzeitigen hydraulischen Abgleiches können Geldbußen von bis zu 5.000 Euro anfallen.

→ Gestaffelt können bei schwereren Vergehen Geldstrafen von 10.000 oder gar 50.000 Euro anfallen.

Quellen: „GEG im Bestand“, „GEG Baupraxis“, GEG-2024-RegE Gebäudeenergiegesetz 2024 Regierungsentwurf (buzer.de), BMWSB - Startseite - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet

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