Inhaltsverzeichnis
- Was sieht die neue HOAI 2021 vor?
- Gratis-Download: Änderungen in der HOAI
- Welche Folgen hat das Urteil des EuGHs zur HOAI?
- Keine Höchst- und Mindestsätze mehr: Was gilt jetzt?
- Was gilt es bei der Honorarberechnung auf Basis der HOAI jetzt zu beachten?
- Was bedeutet "angemessenes Honorar" laut HOAI?
- Was gilt, wenn sich die Parteien auf kein Honorar einigen?
- Neue Aufklärungs- und Informationspflicht: An was müssen sich Planer halten?
- Was sind die Leistungsphasen der HOAI?
Was sieht die neue HOAI 2021 vor?
Gemäß der neuen HOAI können Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen seit dem 01.01.2021 frei vereinbart werden. Die Ermittlung des Honorars kann dabei weiterhin auf Basis der HOAI erfolgen, denn Honorartafeln, -zonen sowie Leistungsphasen und -bilder haben sich nicht geändert.
Gut zu wissen: Da das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architekturleistungen (ArchLG) die Ermächtigungsgrundlage der HOAI bildet, musste dieses zuerst entsprechend angepasst werden. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 06.11.2020 wurde der entsprechende Gesetzesentwurf ebenfalls an diesem Tag im Bundesrat abschließend behandelt.
Die neue Fassung der HOAI ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Die HOAI ist seitdem kein verbindliches Preisrecht mehr.
Was sich 2021 konkret in der HOAI ändert, zeigt das kostenlose Dokument „Die wesentlichen Änderungen in der Neufassung der HOAI”. Laden Sie es sich gleich herunter!
Welche Folgen hat das Urteil des EuGHs zur HOAI?
Die HOAI ist eine Verordnung, die im Jahr 2013 1977 eingeführt wurde und die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Unter anderem setzt die alte Fassung von 2013 eine Mindest- sowie eine Höchstgrenze für Honorare fest, um bundesweit die Preise für Planerleistungen zu regulieren.
Diese Regulierung verstößt gegen europäisches Recht, wie der EuGH im Jahr 2019 geurteilt hat. Aufgrund dieses weitreichenden Urteils war davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte in allen anhängigen Verfahren keine Mindestsatzprüfung mehr vorgenommen hätten. Gleichzeitig wären auch zu hohe Planerhonorare nicht mehr auf die Höchstgrenze reduziert worden.
Planern, die jetzt noch einen Vergütungsanspruch an die Höhe eines Mindestsatzes gerichtlich verfolgen wollen, ist dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass Architekten und Ingenieure seit dem 04.07.2019 keinen Anspruch mehr darauf hatten, dass ihre Vergütung gerichtlich an den Mindestsatz angepasst wird, sodass sie womöglich zu wenig Geld für ihre erbrachte Leistung erhalten.
Keine Höchst- und Mindestsätze mehr: Was gilt jetzt?
Nach der Anpassung aufgrund des EuGH-Urteils gibt es in der neuen HOAI 2021 keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Das Honoraar kann von Architekten und Ingenieuren frei vereinbart werden – dabei kann nach HOAI, Stundensätzen oder Pauschalen abgerechnet werden.
Eine Orientierung an den Honorartafeln der HOAI ist jedoch weiterhin sinnvoll. Es wurden die neuen Begrifflichkeiten „Baishonorarsatz“ und „Oberer Honorarsatz“ eingeführt:
HOAI 2013 | HOAI 2021 |
Mindestsätze | Untere Honorarsätze bzw. Basishonorarsätze |
Höchstsätze | Obere Honorarsätze |
Was gilt es bei der Honorarberechnung auf Basis der HOAI ab 2021 zu beachten?
Architekten und Ingenieure sollten ihr Honorar wirtschaftlich und auskömmlich planen, da eine Klage auf den Mindestsatz nicht mehr möglich ist. Bei der Festlegung von Pauschalen und Stundensätzen müssen sie darauf achten, dass auch unvorhergesehene Kosten abgedeckt sind, die erst im Nachinein entstehen können.
Es ist empfehlenswert, die Vergütung in einem Vertrag festzuschreiben und deutlich zu machen, wie sie berechnet wurde, wenn keine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit vereinbart ist.
An welchen Werten sich die Vertragsparteien bei der Honorarermittlung nach HOAI orientieren können, zeigt das Handbuch „Sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach neuer HOAI 2021“.
Was bedeutet „angemessenes Honorar" laut HOAI?
Durch die Aufhebung der Höchst- und Mindestsätzen ergibt sich die Gefahr eines sehr hohen Preiswettbewerbs. „Wer arbeitet für das geringste Honorar?“ – So ein Gedanke könnte viele Architekten und Ingenieure in den Ruin treiben.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in der neuen HOAI einen Hinweis zur Angemessenheit der Honorare eingebracht. Demnach gelten die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Werte als angemessen und sollten als Orientierungshilfe dienen.
Sie entsprechen allerdings nicht dem ehemals verbindlichen Mindestsatz und unangemessene Honorare sind deshalb nicht per se verboten. Allerdings stellen sich unangemessen niedrige Honorare als nicht sinnvoll heraus, denn hier ist mit einer schlechteren Qualität des Service zu rechnen. Vor allem öffentliche Auftraggeber sollten ihre Marktmacht nicht zur Vereinbarung von unangemessenen Honoraren einsetzen.
Was gilt, wenn sich die Parteien auf kein Honorar einigen?
Wenn sich die Parteien auf kein Honorar einigen können oder eine Honorarvereinbarung in Textform vollständig fehlt, dann gilt ab 2021 laut der neuen HOAI der „Basishonorarsatz“ als vereinbart. Dieser ist in den Honorartafeln angegeben und seine Höhe entspricht dem bisher geltenden Mindestsatz.
Neue Aufklärungs- und Informationspflicht: An was müssen sich Planer halten?
Wenn Planer für Verbraucher arbeiten, ergibt sich aus der HOAI eine Aufklärungs- und Informationspflicht. Sie sind dann verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann als das, was aus den Honorartafeln der HOAI hervorgeht.
Dieser Hinweis muss spätestens mit der Abgabe seines Angebots in Textform erfolgen. Bei fehlendem Hinweis kann der Planer nur maximal die Höhe des Basishonorarsatzes verlangen. Ein höher angesetztes Honorar wird also gestrichen. Diese Regel gilt allerdings nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern.
Was sind die Leistungsphasen der HOAI?
Zwar nicht von den aktuellen Änderungen betroffen, aber essentiell zu wissen, sind die Leistungsphasen der HOAI, die Grundleistungen und besondere Leistungen in verschiedene Phasen unterteilen. Das sind die einzelnen Abschnitte der Planung eines Architekten oder Ingenieurs. Den einzelnen Phasen wird anschließend ein bestimmter Anteil des Gesamthonorars zugeordnet.
Folgende Leistungsphasen unterscheidet die HOAI bei der Objekt- und Fachplanung:
Leistungsphase | Benennung |
1 | Grundlagenermittlung |
2 | Vorplanung |
3 | Entwurfsplanung |
4 | Genehmigungsplanung |
5 | Ausführungsplanung |
6 | Vorbereiten der Vergabe |
7 | Mitwirken bei der Vergabe |
8 | Objektüberwachung |
9 | Objektbetreuung |
Die Leistungsphasen der HOAI bleiben durch das EuGH-Urteil und die eingetretenen Veränderungen unberührt.
Quellen: „Sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach neuer HOAI 2021“, Bundesingenieurkammer, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BauNetz.de, dabonline.de