Abbrucharbeiten erst nach Bestätigung der Kampfmittelfreiheit
Rund 5.000 Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg werden in Deutschland jährlich geräumt. Die Sorge, bei Abbrucharbeiten auf eine solche Bombe zu stoßen, ist also durchaus berechtigt. Deswegen muss vor Aufnahme der Arbeit erst einmal nachgewiesen werden, dass das Grundstück frei von Kampfmitteln ist. Baufirmen müssen demnach vorher eine Kampfmittelfreiheitsbestätigung oder eine vergleichbare Bescheinigung einholen.
Damit sie gültig ist, muss diese Bescheinigung von einer der folgenden Stellen ausgestellt sein:
- Autorisierte Behörde oder
- Fachfirma mit entsprechender Fach- und Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
Nicht gültig ist die Bescheinigung von privaten Bauherren, Auftraggebern oder Planern.
Bestätigung der Kampfmittelfreiheit: der Ablauf
Die VDI-Richtlinie 6210 „Abbruch von baulichen und technischen Anlagen“ regelt die Aufgaben der Beteiligten folgendermaßen:
- Der Planer informiert sich bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde über mögliche Kampfmittelvorkommen oder
- arbeitet alternativ mit einem dafür zugelassenen Fachplaner, um z. B. durch Luftbildaufnahmen des Grundstücks aus dem 2. Weltkrieg oder Messungen vor Ort Angaben zu erhalten.
Besondere Untersuchungen werden zudem verpflichtend, wenn es sich z. B. um Verbauarbeiten auf Grundstücken handelt, die im früheren Bombenabwurfgebiet liegen.
Was eine Firma mitbringen muss, um als Fachfirma für die Kampfmittelbeseitigung geeignet zu sein, erfahren Architekten und Baufirmen im Handbuch „Abbruch- und Rückbauarbeiten in der Praxis“. Dieses Werk begleitet Sie von der fachgerechten Einschätzung der Baustelle über die wirtschaftliche Ausführung der Abbrucharbeiten bis zur Abrechnung der Leistung.
Mit der Bestätigung der Kampfmittelfreiheit können Baufirmen nachweisen, dass
- Kampfmittel gefunden und fachgerecht geräumt wurden oder
- keine Kampfmittel gefunden wurden bzw. keine Hinweise auf Kampfmittel vorliegen.
Was tun, wenn bei Abbrucharbeiten Kampfmittel gefunden werden?
Trotz fachgerechter Untersuchung, vielleicht sogar Beräumung, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich Kampfmittel auf einem Grundstück befinden. Sollte also trotz Freigabe Kampfmittel gefunden werden, müssen sich die Beteiligten folgendermaßen verhalten:
- Arbeit sofort einstellen,
- Baustelle sofort gegen Zutritt sichern,
- Baustelle verlassen,
- Unverzüglich Polizei verständigen,
- Maßnahmen zur Risikominimierung treffen,
- Kampfmittel nicht berühren.
Wurde das Kampfmittel bereits durch eine Baumaschine erfasst, sollte die Maschine in dieser Position abgestellt und die geänderte Lage dokumentiert werden.