Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Abbrucharbeiten: So weisen Bauunternehmen Kampfmittelfreiheit nach"


* Pflichtfeld Anmelden

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: forum-verlag.com/datenschutz Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an service@forum-verlag.com.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Abbrucharbeiten: So weisen Bauunternehmen Kampfmittelfreiheit nach

© Peter Atkins - stock.adobe.com

Immer wieder stoßen Bauarbeiter bei Abbruch- oder Rückbauarbeiten auf Bomben oder Munition aus dem Zweiten Weltkrieg. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, muss vor Beginn der Bauarbeiten die Kampfmittelfreiheit nachgewiesen werden.

Abbrucharbeiten erst nach Bestätigung der Kampfmittelfreiheit

Rund 5.000 Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg werden in Deutschland jährlich geräumt. Die Sorge, bei Abbrucharbeiten auf eine solche Bombe zu stoßen, ist also durchaus berechtigt. Deswegen muss vor Aufnahme der Arbeit erst einmal nachgewiesen werden, dass das Grundstück frei von Kampfmitteln ist. Baufirmen müssen demnach vorher eine Kampfmittelfreiheitsbestätigung oder eine vergleichbare Bescheinigung einholen. 

Damit sie gültig ist, muss diese Bescheinigung von einer der folgenden Stellen ausgestellt sein: 

  • Autorisierte Behörde oder
  • Fachfirma mit entsprechender Fach- und Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit

Nicht gültig ist die Bescheinigung von privaten Bauherren, Auftraggebern oder Planern. 

Bestätigung der Kampfmittelfreiheit: der Ablauf  

Die VDI-Richtlinie 6210 „Abbruch von baulichen und technischen Anlagen“ regelt die Aufgaben der Beteiligten folgendermaßen: 

  1. Der Planer informiert sich bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde über mögliche Kampfmittelvorkommen oder
  2. arbeitet alternativ mit einem dafür zugelassenen Fachplaner, um z. B. durch Luftbildaufnahmen des Grundstücks aus dem 2. Weltkrieg oder Messungen vor Ort Angaben zu erhalten. 

Besondere Untersuchungen werden zudem verpflichtend, wenn es sich z. B. um Verbauarbeiten auf Grundstücken handelt, die im früheren Bombenabwurfgebiet liegen. 

Was eine Firma mitbringen muss, um als Fachfirma für die Kampfmittelbeseitigung geeignet zu sein, erfahren Architekten und Baufirmen im Handbuch „Abbruch- und Rückbauarbeiten in der Praxis“. Dieses Werk begleitet Sie von der fachgerechten Einschätzung der Baustelle über die wirtschaftliche Ausführung der Abbrucharbeiten bis zur Abrechnung der Leistung. 

 

Mit der Bestätigung der Kampfmittelfreiheit können Baufirmen nachweisen, dass 

  • Kampfmittel gefunden und fachgerecht geräumt wurden oder
  • keine Kampfmittel gefunden wurden bzw. keine Hinweise auf Kampfmittel vorliegen.

Was tun, wenn bei Abbrucharbeiten Kampfmittel gefunden werden?   

Trotz fachgerechter Untersuchung, vielleicht sogar Beräumung, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich Kampfmittel auf einem Grundstück befinden. Sollte also trotz Freigabe Kampfmittel gefunden werden, müssen sich die Beteiligten folgendermaßen verhalten: 

  1. Arbeit sofort einstellen,
  2. Baustelle sofort gegen Zutritt sichern, 
  3. Baustelle verlassen,
  4. Unverzüglich Polizei verständigen, 
  5. Maßnahmen zur Risikominimierung treffen,
  6. Kampfmittel nicht berühren. 

Wurde das Kampfmittel bereits durch eine Baumaschine erfasst, sollte die Maschine in dieser Position abgestellt und die geänderte Lage dokumentiert werden.  

Quelle: „Abbruch- und Rückbauarbeiten in der Praxis“

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Bau und Immobilien erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Bauindex Online

Schlagwörter

Abbrucharbeiten Rückbau

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.