MLAR 2016: Änderungen gegenüber der MLAR 2005
Die überarbeitete Fassung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) wurde am 11. Oktober 2016 mit dem Redaktionsstand vom 5. April 2016 veröffentlicht. Zur vorher gültigen Fassung aus dem Jahr 2005 ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
Geltungsbereich der MLAR erweitert
Der Geltungsbereich wurde erweitert und spezifiziert: Die MLAR gilt nun auch für „bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen“.
Vorher umfasste der Geltungsbereich Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen bzw. Fluren, Leitungen, die durch raumabschließende Bauteile führen, und den Funktionserhalt von Leitungsanlagen.
Elektrische Leitungen mit verbessertem Bauverhalten
Als elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten werden gemäß überarbeiteter MLAR auch Leitungen bezeichnet, die anhand von europäischen Normen gleichwertig klassifiziert sind.
Vorher mussten diese Leitungen den Prüfanforderungen der DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit der DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklassen 1 entsprechen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.
Elektrische Leitungsanlagen gemäß MLAR
Bisher genügte zur Abtrennung von Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendiger Treppenräume, wenn die Räume durch feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt und die Öffnungen in diesen Bauteilen durch feuerhemmende Abschlüsse verschlossen waren.
Nun müssen auch die Abschlüsse von Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Regelung für Installationsschächte und -kanäle nach MLAR
Unterdecken einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mussten bisher aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und feuerhemmend sein, wenn sie von oben und unten beansprucht wurden. Die Neufassung der MLAR fordert nun auch Abschlüsse von Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Erleichterungen für die Leitungsdurchführung
Bisherige Erleichterungen der MLAR bezogen sich auf elektrische Leitungen und auf Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, ohne den Begriff "elektirsche Leitungen" näher zu spezifizieren. Das ändert sich mit der neuen Fassung: Die Erleichterung gilt nur für elektrische Leitungen sowie einzelne dicht gepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser.
Erleichterungen für einzelne Leitungen: Mit der neuen Fassung der MLAR wurde der maximale Außendurchmesser von einzelnen Rohrleitungen mit und ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung von 160 mm auf 110 mm verringert. Sie dürfen nur noch in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden oder in Wandecken, wenn diese bestimmte Anforderungen erfüllen.
Funktionserhalt gemäß Neufassung der MLAR
In der Fassung von 2005 war geregelt, dass der Funktionserhalt als gewährleistet galt, wenn die Leitungen die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 in der Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90 erfüllten. Nun werden auch weitere Normen anerkannt, wenn die Leitungen gleichwertig klassifiziert sind.
Die Neufassung der MLAR fordert außerdem, dass der Nachweis des Funktionserhalts dokumentiert wird. Zudem definiert die neu MLAR Anforderungen an die Dauer des Funktionserhalts: Der Funktionserhalt bei Leitungsanlagen von automatischen Feuerlöschanlagen muss einen Funktionserhalt von min. 90 Minuten betragen.
Konventionelle und regenerative Haustechnik
Die MLAR ist nur eine von vielen Richtlinien, die Architekten, Ingenieure und Installateure bei der Bauausführung berücksichtigen müssen. Einen umfassenden Überblick über alle technischen aber auch rechtlichen Anforderungen an haustechnische Anlagen erhalten sie im Handbuch „Fachgerechte Planung und Ausführung von konventioneller und regenerativer Haustechnik“. Praxisorientierte Handlungsempfehlungen helfen zudem bei Planung, Auslegung und Ausführung von Anlagen.
Quelle: „Fachgerechte Planung und Ausführung von konventioneller und regenerativer Haustechnik“