In den vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsbedingungen war die VOB/B als Vertragsbestandteil nachrangig zum Werkvertrag, dem Leistungsverzeichnis sowie den allgemeinen Vertragsbedingungen einbezogen worden.
Im Leistungsverzeichnis war unter „Vergütung“ folgende Regelung enthalten:
3.1 Die dem Angebot des Auftraggebers zugrundeliegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.
Nach Abnahme rechnete der Auftragnehmer seine Vergütung ab und kam im Vergleich zu den Sätzen des Leistungsverzeichnisses zu einem Minderumsatz von über 140.000 Euro, die auf geringer anfallende Mengen zurückzuführen waren.
Wegen dieser Umsatzreduzierung berechnete der Auftragnehmer in der Schlussrechnung den sogenannten „Umlagenausgleich“, der die Unterdeckungsbeiträge für die Baustellengemeinkosten, allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn ausgleichen sollte. Nach Meinung des Auftragnehmers war die Klausel Ziffer 3.1 unwirksam, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingung den Unternehmer unangemessen benachteiligen würde. Durch die Klausel seien zum einen der Preisanpassungsanspruch nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, zum anderen auch sonstige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Vertragsanpassung für den Fall, dass sich die bei Vertragsschluss angenommenen Mengen um mehr als 10 % ändern würden.
Der Auftraggeber hielt seine Klausel für wirksam. Diese würde lediglich die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ausschließen, was auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig sei.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Alle Instanzen geben dem Auftraggeber Recht und halten die Klausel im Vertrag für wirksam, nach der die dem Angebot zugrundeliegenden Preise als Festpreise für die gesamte Vertragsdauer verbindlich sind. Das OLG versteht die Klausel so, dass hierdurch das Preisanpassungsrecht des § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen wird. Die Klausel kann nicht dahingehend verstanden werden, dass durch sie sämtliche weiteren Ansprüche wie beispielsweise Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Vertragsanpassung ausgeschlossen werden.
Die streitige Klausel war ausdrücklich unter der Überschrift „Vergütung“ aufgeführt, so dass bereits aus der Stellung der Klausel deutlich wurde, dass hiermit lediglich die Vergütung geregelt werden sollte und nicht Schadensersatzansprüche.