Definition: Feststellanlage (FSA)
Eine Feststellanlage (FSA) ist eine festmontierte Sicherheitseinrichtung, die eine kontrollierte Selbstschließung von Brandschutztüren und anderen Feuerschutzabschlüssen ermöglicht. Sie ist ein elementarer Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes.
DIN 14677 wurde neu gefasst und erscheint nun in zwei Teilen
Die überarbeitete DIN 14677 „Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse sowie für elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen“ ist am 01.08.2018 in Kraft getreten und ist seither anzuwenden. Sie wurde in zwei Teile gesplittet, die im Wesentlichen Folgendes neu regeln:
- DIN 14677-1: Instandhaltungsmaßnahmen
- Der Anwendungsbereich wurde auf Feuerschutzabschlüsse bahngebundener Förderanlagen erweitert.
- Es wurden zwei neue FSA-Typen ergänzt (Typ 3 und 4) und Maßnahmen zur Steuerung der Fördertechnik eingebunden.
- Spätestens alle drei Monate ist eine Funktionsprüfung durchzuführen.
- Die Wartung der Feststellanlage ist einmal jährlich durch eine Fachkraft für Feststellanlagen vorzunehmen.
- Rauchmelder müssen regelmäßig ausgetauscht werden.
- DIN 14677-1:2018-08 gilt nur für die Instandhaltung von Feststellanlagen und nicht für die Instandhaltung der Anschlüsse selbst. Auch für die bauaufsichtlich geforderte Abnahme von Feststellanlagen für Abschlüsse ist die DIN 14677-1 nicht geeignet.
- DIN 14677-2: Anforderungen an die Fachkraft
- Legt Anforderungen an Fachkräfte fest und nicht mehr an die Fachfirma, wie es in der ursprünglichen Version der Fall war.
- Nicht mehr enthalten sind die geforderten Kenntnisse der Fachkraft der Richtlinien des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) und Kenntnisse der Allgemeinen Anforderungen von Rauchschutzabschlüssen.
Mit dieser Aufteilung berücksichtigt die DIN 14677 nun auch die Anforderungen der Europäischen Dienstleistungsnorm DIN EN 16763. Weil das DIBt in seinen Zulassungsbescheiden auf die Norm verweist, ist die Anwendung der DIN 14677 verpflichtend – insbesondere für Betreiber und die Instandhaltung.
Anforderungen an Feststellanlagen
An Feststellanlagen werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt:
- Jede Feststellanlage bedarf einer bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt. Denn neben den technischen Brandschutzsystemen wie Brandmeldeanlagen, Brandlöschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind Feststellanlagen ein wichtiger Bestandteil in der Brandschutzkette.
- Der Schließbereich einer Brandschutztür mit elektrischer Feststellanlage muss immer freigehalten werden. Bewährt haben sich Bodenmarkierungen.
- Die Rauchmelder müssen korrekt angeordnet sein.
- Es muss eine sichere Auslösung durch den Handtaster oder durch Druck auf das Türblatt möglich sein.
- Nach der Erstinstallation durch sachkundiges Fachpersonal erfolgt immer eine Erstprüfung.
- Die Feststellanlage muss periodisch überwacht und regelmäßig gewartet werden.
- Der Betreiber der Feststellanlage muss ein Prüfbuch führen.
Wesentliche Bestandteile einer Feststellanlage
Gemäß DIN 14677 besteht eine Feststellanlage im Wesentlichen aus folgenden Komponenten:
- Netzgerät (Energieversorgung)
- Brandmelder
- elektrische Feststellvorrichtung
- Auslösevorrichtung
- eventuell Handtaster
- Hinweisschild und Bodenmarkierung
Welche Art von Brandmelder – ob Rauchmelder, Ionisationsmelder oder Wärmemelder – in Ihrem Unternehmen Anwendung finden sollte, ist den Gegebenheiten vor Ort zu entnehmen. Die Anforderungen an die Installation der Brandmelder sowie weiterführende Informationen zur Abnahmeprüfung und Wartung von Feststellanlagen werden im „Sicherheitshandbuch Brandschutz“ ausführlich vermittelt.
Außer-Funktion-Setzen von Feststellanlagen ist strafbar
Automatische Feststellanlagen werden an Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen (Brandschutztüren z. B.) eingesetzt, die aus betrieblichen Gründen geöffnet bleiben müssen. So wird der Brandschutz trotz Öffnung zwischen den Abschlüssen gewährleistet. Wenn Arbeitgeber und/oder Beschäftigte solche Raumabschlüsse mittels Verklemmen oder Festbinden außer Funktion setzen, begehen sie eine Straftat gemäß § 145 Abs. 2 StGB „Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“:
Wer Schutzvorrichtungen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, die der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Arbeitgeber sollten also genau darauf achten, dass Feststellanlagen funktionstüchtig bleiben.
Quelle: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)