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"Barrierefreie Website – Anforderungen, Gesetz und Beispiele"


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Barrierefreie Website – Anforderungen, Gesetz und Beispiele

© momius – stock.adobe.com

Inklusion auf Websites wird bislang weitestgehend von staatlicher Seite betrieben. Aber auch für private Anbieter und Betreiber beinhaltet das Konzept einer barrierefreien Website einiges an Mehrwert. Denn viele Bestandteile einer gezielt inkludierenden Website sind nicht nur für eingeschränkte Menschen relevant. Wie die entsprechende EU-Richtlinie 2016/2102 in nationales Recht umgesetzt wurde und welche Gestaltungsmöglichkeiten es für eine barrierefreie Webseite gibt, erfahren Sie in unserem Fachartikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine barrierefreie Website?
  2. Welche Websites und welche Inhalte müssen nun eigentlich barrierefrei sein?
  3. Barrierefreiheitstärkungsgesetz – Alle Websiten ab Mitte 2025 barrierefrei?
  4. Datenschutz und Barrierefreiheit – was gibt es zu beachten?
  5. Unterschiedliche Lösungen für barrierefreie Cookie-Banner
  6. Fazit: Barrierefreiheit als Chance – Alleinstellungsmerkmal und Wettbewerbsfaktor

Was ist eine barrierefreie Website?

Das Ziel einer barrierefreien Website ist es, jedem Seitenbesucher uneingeschränkt alle Inhalte und Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurde bereits 2011 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) eingeführt. Sie beruht zu großen Teilen auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und versucht dieses auf digitale Anwendungen zu übertragen. Seit ihrer letzten Novellierung 2019 (BITV 2.0) umfasst sie auch Verfahren zur elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung.

→ Gleichzeitig stehen fortan auch nicht mehr die Einschränkungen selbst im Vordergrund, sondern ausschließlich der Anwendungsbereich – dies soll Betroffenen den Umgang erleichtern und grundsätzlich zu mehr Objektivität führen.

Grundsätze der Barrierefreiheit

Barrierefreiheitsanforderungen gelten gemäß EU-Standard EN 301 549 auch für Websites. Gültigkeit besitzen diese Anforderungen aber nicht ausschließlich für Internetseiten, sondern auch für:

  • Mobile Anwendungen (Apps)
  • Elektronisch unterstütze Verwaltungsabläufe
  • grafische Programmoberflächen

Damit ist auch jedwede Art von audiovisuellen Inhalten von der Verordnung betroffen. D. h., dass beispielsweise live übertragene Medien spätestens innerhalb von 14 Tagen auch auf Abruf barrierefrei online zur Verfügung stehen müssen.

Bei dem Aufbau einer inklusiven Website schreibt das BITV 2.0 vier Grundsätze vor, anhand derer Barrierefreiheit ermöglicht werden kann:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Seitenbesuchern wahrgenommen werden können.
  • Verständlichkeit: simple Sprache, kurze Sätze
  • Bedienbarkeit: einfache Handhabung
  • Robustheit: Inhalte müssen „robust" genug sein, um von verschiedenen assistiven Technologien interpretierbar zu sein.

→ Damit staatliche Stellen vorschriftskonform agieren können, gelten die Klauseln der EN 301 549 als Mindestvoraussetzung für digitale Barrierefreiheit.

Welche Websites und welche Inhalte müssen nun eigentlich barrierefrei sein?

Bereits in der Ministererklärung von Riga vom 11. Juni 2006 wurde beschlossen, alle Websites des öffentlichen Sektors bis 2015 barrierefrei zu gestalten. Das gilt dementsprechend auch für Kindergärten, Schulen und Universitäten. Wobei hier in der BITV 2.0 eine Ausnahme für den Internetauftritt der einzelnen Einrichtungen gemacht werden kann, solange digitale Prozesse selbst barrierefrei sind.
Daneben sind selbst Nichtregierungsorganisationen (NRO), die gemeinnützigen Zwecken nachgehen und somit von erhöhtem öffentlichen Interesse sind, von der EU-Richtlinie ausgeschlossen.

Es gibt Inhalte, die nicht barrierefrei sein können

Aber der Gesetzgeber berücksichtigt dabei auch, dass es Inhalte gibt, die schlicht und einfach aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht barrierefrei ausgespielt werden können. Dazu gehören Reproduktionen, archivierte Dokumente, bestimmte Audiospuren, die nicht nachbearbeitet werden können etc. Auch übertragbare digitale Dateien, wie PDF, sollten zwar grundsätzlich übersichtlicher gestaltet werden, fallen aber nicht explizit unter die BITV 2.0.

→ Wichtig: Die Umgestaltung zur barrierefreien Website darf nie mit einer ungewollten Zensur bestimmter Inhalte einhergehen. Falls Inhalte per se nicht inkludierend umsetzbar sind, muss für eine entsprechend barrierefreie Alternative gesorgt werden. Dabei müssen alle Barrierefreiheitsanforderungen technologieneutral sein. D. h., dass sie unabhängig von der verwendeten Hard- und Software anwendbar sind.

Grundsätzlich gilt die BITV 2.0 neben den bereits erwähnten Reproduktionen etc. nicht für folgende Website-Inhalte oder mobile Anwendungen:

  • Dateiformate, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Außer sie sind direkt an aktiven Verwaltungsverfahren beteiligt.
  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z. B. Videoaufnahme einer Live-Veranstaltung), die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden.
  • Live-Übertragungen
  • Online-Karten und Kartendienste, aber nur, wenn wesentliche Zusatzinformationen barrierefrei sind.
  • Bestimmte Intra- und Extranets, die Datenmaterial nur für eine geschlossene Gruppe bereitstellen. 

Bis wann müssen Webseiten barrierefrei sein?

Für Privatanbieter besteht grundsätzlich keine Umsetzungspflicht. Anders sieht dies für öffentliche Einrichtungen aus: Die erneuerten Vorschriften in der EU-Verordnung 2016/2102 sahen eine Umsetzungsfrist bis September 2018 vor. Dementsprechend müssten derzeit alle Internetseiten im öffentlichen Sektor europaweit barrierefrei sein. 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ab 28.06.2025 müssen alle Websites, die elektronische Dienstleistungen anbeiten, barrierefrei sein

Bereits im Laufe des Jahres 2022 wurde das Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFSG) erlassen. Wie dessen Name schon vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein umfassendes, gänzlich neues Gesetz, sondern bestehende Gesetze und Verordnungen sollen dadurch weiter gestärkt werden – mit dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft, in all ihren Nuancen und Facetten. Das BFSG legt dabei den Fokus auf Produkte und Dienstleistungen. Im Kontext dieses Artikels steht demnach die große Frage im Raum, ab wann welche Websites, mit welchem Inhalt, barrierefrei sein müssen.

Das Gesetz legt dies insofern fest, dass alle Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten ab 28.06.2025 barrierefrei sein müssen. Das betrifft somit nicht nur die staatlichen Online-Präsenzen, sondern dringt erstmals in die Privatwirtschaft vor. Da elektronische Dienstleistungen aber ein weites Anwendungsfeld umfassen, kommt es womöglich im Einzelfall auf die Auslegung des BFSG an. Jedoch scheint klar zu sein, dass Online-Shops grundsätzlich unter diese Regelung fallen.

Eine Ausnahme stellen Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigeten oder 2 mio Jahresumsatz dar. Hier kann zusammen mit den Marktbeobachtungsbehörden eine Ausnahmeregelung erwirkt werden. Grundsätzlich zielt das Barrierefreiheitstärkungsgesetz auf die Stärkung der Verbraucherrechte ab und soll es ermöglichen Verbandsklagen einfacher durchzusetzen.

Datenschutz und Barrierefreiheit – was gibt es zu beachten?

Auch eine bestimmte Schriftgröße gehört zur Barrierefreiheit. Bei den sog. Cookie-Bannern, die ein Einverständnis, eine Ablehnung oder eine individuelle Einstellung fordern, fällt diese oft besonders klein aus. Bei der eigenen Auswahl, zu welchen Zwecken Cookies erlaubt werden oder nicht, sind die entsprechenden Pop-Ups zusätzlich naturgemäß eher unübersichtlich und teils schwer verständlich.

Das stellt staatliche Stellen vor eine zusätzliche Herausforderung: Datenschutz und Barrierefreiheit erfolgreich verbinden. Eine gängige Lösung ist bislang, die Schriftgröße für Website-Inhalte im Cookie-Banner beizubehalten sowie gleichzeitig die Auswahlmöglichkeiten auf das Wichtigste zu reduzieren. So lassen sich die digitale Identität des Users schützen wie auch Datenminimierung und Barrierefreiheit garantieren.

Bei vielen nicht staatlichen Bannern ist nicht auf Anhieb verständlich, was an Zusatzinformationen geliefert wird. Beides zusammen stellt eine große zusätzliche Hürde da und erschwert den einfachen, verständlichen und intuitiven Zugriff auf solche Websites. 

→ Wer ohne Maus oder mit Sprachassistent zurechtkommen muss, kann meist auch nur über Umwege mit dem Cookie-Banner interagieren.

Produktempfehlung

Um jederzeit über alle Datenschutzvorschriften und -lösungen informiert zu sein, bietet die "Dokumentenmappe: Datenschutz im Unternehmen" Checklisten, Musterverträge und praxiserprobte Vorlagen, die die Einhaltung der DSGVO und des BDSG problemlos ermöglichen.

Unterschiedliche Lösungen für barrierefreie Cookie-Banner (Beispiele)

Bundesfinanzministerium

Barrierefreie-Website-Bsp-1-Verlag-Herkert-GmbHcggHjEHn7TyhW
 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html, Stand 16.01.2023)

Bundesregierung

Barrierefreie-Website-Bsp-2-Verlag-Herkert-GmbH

(www.bundesregierung.de, Stand 16.01.2023)

Agentur für Arbeit

Barrierefreie-Website-Bsp-3-Verlag-Herkert-GmbH
 (https://www.arbeitsagentur.de, Stand 16.01.2023)

Fazit: Barrierefreiheit als Chance – Alleinstellungsmerkmal und Wettbewerbsfaktor

Immer interessanter werden barrierefreie Websites auch für Privatunternehmen. Denn sie bieten weniger unter o.g. Aspekten als vielmehr in puncto Alleinstellungsmerkmal großes Potential. Zusätzlich gehen Barrierefreiheit und Mobilfreundlichkeit von Websites oft Hand in Hand einher. Denn bei beiden sollten Inhalte leicht verständlich und übersichtlich dargestellt werden. 

Wie könnte eine barrierefreie Website aussehen?

Weder die EU-Richtlinie noch die BITV 2.0 schreiben konkrete Umsetzungsmöglichkeiten vor, sondern liefern Anhaltspunkte und Ziele für eine erfolgreiche barrierefreie Internetseite. In den letzten Jahren hat sich aber in Praxis eine Kombination aus folgenden Bestandteilen bewährt:

  • Individuell anpassbare Schriftgröße
  • Suchfunktion auf der Startseite
  • Einfachere Sprache wählbar
  • Kontrast individuell einstellbar
  • Farbliche Hervorhebung entsprechend wichtiger Inhalte
  • Hilfe-Button

Dabei gilt: Nicht alle dieser Punkte müssen berücksichtigt werden, um eine barrierefreie Website zu erhalten. Das Ganze sollte stets individuell an die Inhalte und Besucher einer Website angepasst werden. Letztere spielen auch eine entscheidende Rolle, wenn es um das Qualitätsmanagement geht. Alle barrierefreien Websites müssen laut o.g. Verordnungen eine Möglichkeit für Besucher-Feedback beinhalten, das wiederum in einem individuell festgelegten Intervall bearbeitet und ggf. umgesetzt wird.

Barrierefreie-Website-Bsp-4-Verlag-Herkert-GmbH
 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, einsehbar unter: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_node.html, Stand 16.01.2023)

→ Hinsichtlich sprachlicher Inklusion beinhalten viele Anbieter bereits mehrsprachigen Websitecontent.

Damit reiht sich eine barrierefreie Website in den Trend der interagierenden Medien ein. Die Möglichkeiten, den Kontrast der Seite und die Schriftgröße individuell anzupassen, wirken dabei gleichzeitig kundenfreundlicher und sorgen für Kundenbindung.

Quellen: www.bmas.dewww.eur-lex.europa.eu

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