DSG-EKD: Berichtigung bezüglich des Auskunftsanspruchs
Die für die Praxis entscheidendste Anpassung im Kirchengesetz über den Datenschutz in der evangelischen Kirche (DSG-EKD) betrifft § 16 Abs. 3 Satz 1. Hier wurde der Verweis auf §§ 20 bis 25 DSG-EKD erweitert. In der überarbeiteten Version wird auf die §§ 19 bis 25 DSG-EKD verwiesen. Daraus folgt, dass nun auch für den Auskunftsanspruch die Fristen und das Verfahren aus § 16 DSG-EKD eingehalten werden müssen. Das heißt:
- Auskunftsansprüche müssen innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden.
- Eine Fristverlängerung um zwei Monate ist möglich, wenn die Anzahl und Komplexität der Aufträge dies verlangen. Der Verantwortliche in Sinne der DSGVO muss dann die betroffene Person über die Gründe der Verzögerung informieren.
Bei datenschutzrechtlichen Unsicherheiten können Datenschutzbeauftragte in Kirchen auf die „Formularmappe Datenschutz in öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen“ zurückgreifen. Damit erhalten sie ohne großen Rechercheaufwand speziell für kirchliche Einrichtungen gefilterte Datenschutzanforderungen.
Weitere Änderungen im DSG-EKD
Neben dem genannten Verweis wurden folgende zwei Fehler im DSG-EKD berichtigt:
- In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 DSG-EKD wurde das Wort „Forschungszecke“ gestrichen. Nun heißt es dort richtig „Forschungszwecke“.
- In § 45 Abs. 1 Satz 2 DSG-EKD wurde die Angabe „Nummer 9“ durch „Nummer 19“ ersetzt.
(juse)
Quelle: „Formularmappe Datenschutz in öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen“